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Nr -51 52

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^Titnna oder Speicherung abhängig machen, wenn seine L^fr Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb V- 'Casseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange ^Abschluss von entsprechenden schriftlichen Vereinbarun-

Ptlg der öffentlichen Abwasseranlagen ist ausgeschlossen,

Mivkseiqentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten die ^asserbeseitigung nach § 53 Absatz 3 LWG übertragen wur­den Betrieb oder dem Betreiber einer Anlage die Pflicht /Beseitigung nach § 53 Absatz 4 LWG übertragen wurde r nrtsaemeinde Montabaur als nach § 52 Absatz 1 LWG zur fSung Verpflichtete ganz oder teilweise freigestellt wurde. l'Bsaemeinde Montabaur kann vom Grundstückseigentümer ^Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass jL-nen Abwasseranlagen keine der in Absatz 1 bis 3 genann- jSührt werden,

f.^ 3 bestimmten Rieht- oder Grenzwerte eingehalten wer-

Nr. 51/52/2001

Absatz 4 und 5 verfahren wird.

^Kostentragungspflicht regelt die ESA. ^ ... j.. Man/iaho rla« QnpiQpnasI

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-und Imbissstuben ausnahmslos verpflichtet sind, Abscheide- -Sinne von § 15 dieser Satzung als Bestandteil der Grund- 5 Sse rungsanlagen nach den hierfür jeweils in Betracht kom­men nach dem Stand der Technik zu errichten, auszubau- ;-»iben, zu unterhalten und bei Bedarf zu beseitigen bzw. still-

p-jandsgemeinde Montabaur kann im Einzelfall Ausnahmen von -Hängender Absätze 1 bis 4 zulassen, wenn öffentliche Belan- U-egenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine ^bedeuten würde und der Antragsteller die entsprechenden -nübemimmt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnah- ,-gjng, die jederzeit widerrufen werden kann, besteht nicht, j Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grund- erfümer dies unaufgefordert und unverzüglich der Verbands- sMontabaur anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit eäsere nachzu weisen.

eiavon Kenntnis erhält, dass gefährliche oder schädliche Stoffe [:liAuslaufen von Flüssigkeiten) in öffentliche Abwasseranlagen «hatdie Verbandsgemeinde Montabaur unverzüglich zu benach-

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gsseruntersuchungen

.-fbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, die Grundstücks- »gsanlagen jederzeit darauf zu überprüfen oder überprüfen i,ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung ein- terden. Zu diesem Zweck können Proben aus den Anlagen ent- (ind untersucht oder Messgeräte in den Revisionsschächten »den. Die Verbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, nach ästige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, Revisionsschacht vorhanden ist.

rbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, die Abwässer aus sgruben und Kleinkläranlagen jederzeit auf die Einhaltung der enRichtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien des dies A115 der ATV in der jeweils geltenden Fassung oder auf "entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen..

."stentragungspflicht für Überwachungsmaßnahmen richtet sich ESA.

undstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde wdie für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen a Hassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für das Zutritts- n ist bei eini "Mundstück gelten die Regelungen dieser Satzung. ii über 25k! -idje Verbandsgemeinde Montabaur im Rahmen einer Untersu- darf das Kor ^Abwassers Mängel oder Verstöße gegen § 5 dieser Satzung lende Dld : 'i ls * der Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nut­zet ist. ^Endstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten ver- igeleite® ® se unverzüglich zu beseitigen.

ichtwerfn ^bandsgemeinde Montabaur kann in begründeten Einzelfällen s A 115 ds auftretende Mängel bei Abwasseruntersuchungen oder tenden Fas ^Verstöße gegen § 5) verlangen, dass auf Kosten des Grund- len. Diedai ^tumers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der öffentl^h ntl der Beschaffenheit des Abwassers zur Bestimmung der weisturÜ rac M in die Grundstücksentwässerungsanlagen eingebaut kännimE*® st geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrie- enn di^fl '° r drtungsgemäßem Zustand gehalten werden.

t-^ r , an d s 9emeinde Montabaur kann in begründeten Einzelfällen ist (z-B® .'!auftretende Mängel bei Abwasseruntersuchungen oder i Auß #Hl Ve . rstöße gegen § 5) auch verlangen, dass eine Person anlageipj Q <die für die Bedienung der Vorrichtungen, zur Messung und oherZiJP 9 und für die Führung des Betriebstagebuches dieser Vor- on ent® w r ? n * w ? r ^ c h ist. Dieses ist mindestens drei Jahre lang, vom ltsansM ' ten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, auf- f widen^ na der Verbandsgemeinde Montabaur auf Verlangen vor-

^ilusszwang

tri^dmer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur | nach § 3 dieser Satzung anschlussberechtigten Grund­

stückes ist verpflichtet, sein Grundstück anzuschließen oder anschließen zu lassen, sobald es bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wurde (Anschlusszwang). Ein provisorischer eigener Anschluss nach § 4 Absatz 4 und 5 dieser Satzung befreit nicht vom Anschlusszwang. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäu­de, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen.

(2) Werden Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die Verbandsgemeinde Mon­tabaur von den Grundstückseigentümern verlangen, dass bereits alle Vor­kehrungen für den späteren Anschluss an die öffentliche Abwasseranla­ge getroffen werden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, innerhalb einer von der Verbandsgemeinde Montabaur im Einzelfall zu setzenden Frist den Anschluss seines Grundstückes an die betriebsfertigen öffentlichen Abwasseranlagen vorzunehmen. Soweit notwendig ist dabei auch die dingliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Verbandsgemeinde Montabaur innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.

(4) Bis zum Ablauf einer von der Verbandsgemeinde Montabaur zu set­zenden Frist hat der Grundstückseigentümer außerdem auf seine Kosten alle dann nicht mehr zulässigen eigenen Abwasseranlagen stillzulegen oder zu beseitigen. Ohne Genehmigung der Verbandsgemeinde Monta­baur ist eine weitere Abwassereinleitung des Grundstückseigentümers oder sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anla­ge Berechtigte unzulässig.

(5) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies aus rechtli­chen und/oder technischen Gründen notwendig und im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im Übrigen können diese Grund­stücke auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümer angeschlos­sen werden.

( 6 ) Für die Ableitung von Niederschlagswasser besteht kein Anschluss­zwang, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. Für die Erhebung von Beiträgen gelten die Regelungen der ESA.

§ 8 - Benutzungszwang

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das gesamte auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang).

(2) Vom Benutzungszwang nach Absatz 1 ist freigestellt:

1. Abwasser, das nach § 5 dieser Satzung nicht eingeleitet werden darf,

2. Abwasser, für das einem Grundstückseigentümer nach § 53 Absatz 3 LWG oder einem gewerblichen Betrieb oder dem Betreiber einer Anlage nach § 53 Absatz 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde,

3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, das von Grund­stücken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgeleitet wird.

§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungs­zwang befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstückes auch unter Berücksichtigung der Erfor t dernisse des Gemeinwohls für ihn eine unbillige und unzumutbare Härte darstellt. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spä­testens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung

' vom Anschlusszwang wirksam werden soll. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.

(2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen die­ser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang.

(3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde Montabaur hat sie zu wider­rufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesund­heitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasser­beseitigung dieser Satzung entsprechend.

§ 10 - Grundstücksanschlüsse

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Grundstücksanschluss ent­sprechend dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Die Verbandsgemeinde Montabaur kann auf Antrag mehr als einen Grund­stücksanschluss hersteilen, soweit sie es für technisch notwendig erach­tet. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstück­sanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das Schmutz- und Nieder­schlagswasser nur in die jeweils dafür bestimmten Grundstücksan­schlüsse einzuleiten.