Wochenblatt VG Montabaur __
2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie
c) sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen abfließendes Wasser.
3. Grundstücksanschluss:
Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der im öffentlichen Verkehrsraum verlegte Kanal zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der privaten Grundstücksgrenze
4. Grundstück:
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gilt als Grundstück jeder zusammenhängende angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bildet. Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke des selben Eigentümers werden als wirtschaftliche Grundstückseinheit behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutztes oder nutzbares Grundstück ergibt.
5. Grundstückseigentümer:
Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur liegenden Grundstückes eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
6. Grundstücksentwässerungsanlagen:
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Einrichtungen. die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers auf den Privatgrundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen. Revisionsschächte, zugelassene Kleinkläranlagen und geschlossene Abwassergruben sowie Abscheider.
7. Öffentliche Abwasserkanäle:
Öffentliche Abwasserkanäle im Sinne dieser Satzung sind Flächenkanäle, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln und Fortleiten des Abwassers im Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur.
8. Abwassergruben:
Abwassergruben im Sinne dieser Satzung sind zugelassene abflusslose bauliche Anlagen, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlußmöglichkeit an die leitungsgebundenen Abwasseranlagen der Verbandsgemeinde Montabaur besteht.
9. Kleinkläranlagen:
Kleinkläranlagen im Sinne dieser Satzung sind zugelassene bauliche Anlagen mit oder ohne Abwasserbelüftung. Sie dienen der Einleitung, Behandlung und Beseitigung von im Trennsystem erfasstem Schmutzwasser aus Gebäuden mit einem Schmutzwasserabfluss bis 8 cbm täglich, soweit für diese keine Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Abwasseranlage der Verbandsgemeinde Montabaur besteht.
10. Stand der Technik:
Stand der Technik im Sinne dieser Satzung ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind.
§ 3 - Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird. (Anschlußrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige öffentliche Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z. B. durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer sowie der Ausbau und die Beseitigung bzw. Stillegung bestehender Anlagen kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser unter Beachtung der maßgebenden rechtlichen und technischen Bestimmungen in die betriebsfertigen öffentlichen Abwasseranlagen oder Teile hiervon einzuleiten (Benutzungsrecht). Gleiches gilt für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Verbandsgemeinde Montabaur über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
§ 4 - Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechtes
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss kann genehmigt werden, wenn sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Verbandsgemeinde Montabaur zuvor schriftlich verpflichtet, die dadurch entstehenden Herstellungs- sowie die Bau- und Folgekosten auf Dauer zu tragen.
(2) Bei den im Trennsystem entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur in die jeweils dafür bestimmten öffentlichen Grundstücksanschlüsse eingeleitet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Verbandsgemeinde Montabaur Ausnahmen, insbesondere die Einleitung von Niederschlagswasser in die Schmutzwasserleitung, schritt- iicn zulassen.
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(3) Für die Entwässerung von Grundstücken für die ko- A vorliegt, gelten die Bestimmungen über die nicht iot nschl Abwasserbeseitigung dieser Satzung entsprechend nf™' n . gs 9ebd eine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen ist eS9 ' itnic ht]
(4) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen k ! öffentlichen Abwasserkanal erschlossen sind kann dem r ebs " gentümer auf schriftlichen Antrag widerruflich auf seine i? runds1 Stellung eines provisorischer Anschlusses an einen anri(T° Sten d tigen öffentlichen Abwasserkanal gestattet werden ne betlil Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer i e narhR Pr S V ' Sl bauen, zu unterhalten und zu beseitigen bzw. stillzuleqen öedarf
(5) Der provisorische Anschluss ist bzw. ersetzt keine er i
Stellung eines Grundstücksanschlusses im Sinne der maRnlh 9 .! Schriften der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESAirv 6 c • Anschlusses, Material, Dimension, Trassenführung und Tief h sorischen Leitung sowie die Art der Wiederherstellung des a? de ' des der in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsflärhe h die Verbandsgemeinde Montabaur. Werden nach VerleaunnrH sorischen Anschlusses die Voraussetzungen für den Ansrhi Sl Benutzungszwang im Sinne von §§ 7 und 8 dieser Satzuna2 so hat der Grundstückseigentümer den Anschluss auf seine Kn«t zulegen oder zu beseitigen, soweit die Verbandsgemeinde Mn < dies verlangt. MOnl
§ 5 - Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
(1) In öffentliche Abwasseranlagen dürfen Stoffe nicht eingeleitet die
a) die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlai
handlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertuna trächtigen, a
b) die öffentlichen Abwasseranlagen beeinträchtigen, ihre Funl fähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, ’
c) die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesui beeinträchtigen,
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d) sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Geui auswirken.
(2) Das Verbot der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen umfas! besondere:
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a) Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen odi Stopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen könnenh Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer] pe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie Stoffe, die erhärten;
b) feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wii zin, Phenole, Öle und dergleichen, Säuren, Laugen, Salze, Rest! Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit heitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgri die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreichei fähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oderei verändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwj talle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowij Inhalt von Chemietoiletten;
c) Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;
d) faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.B. milchsaun zentrate, Krautwasser;
e) Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpf; breiten kann;
f) Hefe und Trübstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Me] die nach dem Stand der Keltertechnik nicht aus dem Abwasser fi halten werden können;
g) Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abw; in der Kläranlage oder des Gewässers führen;
h) Einleitungen, für die eine nach der Rechtsverordnung nach § 55 erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigi anforderungen nicht entsprechen;
i) vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei ei Nennwärmeleistung von über 200 kW bei Gasfeuerungen, bei über 2 ^. k V: S Abwas bei Ölfeuerungen eine Neutralisation erforderlich. Im übrigen darf das M ^ ^ densat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende DP jjG T unc jj mischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist. r :j ese un
(3) Abwasser darf grundsätzlich in Abwasseranlagen nicht eingeleitejl .‘erbandsi den, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten “Allgemeinen Richtwel *s%h a j die wichtigsten Beschaffenheitskriterien” des Arbeitsblattes A i oj* ^y ersl Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils geltende P sung, die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden, u ep ^ ^ in festgesetzten Werte sind an der Einleitungsstelle in die otten ^ Abwasseranlagen einzuhalten. Hierbei ist die sogenannte Zweis !sonst mischprobe maßgebend. Die Verbandsgemeinde Montabaur Kan , zelfall über die Grenzwerte hinaus Anforderungen stellen, wenn
den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser istTz-•
Brunnen, Grundstücksdränagen, Quellen, Gewässern und bietsflächen), darf grundsätzlich nicht in öffentliche Abwassera 9 geleitet werden. Etwas Anderes gilt nur mit vorheriger schrirtiic mung der Verbandsgemeinde Montabaur. Der Abschtus s chenden schriftlichen Vereinbarungen ist zulässig. Ein Hec auf Einleitung besteht nicht; die Zustimmung kann jederze werden. n Ni«
(5) Die Verbandsgemeinde Montabaur kann das Einleiten vo ^ schlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder vo
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