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Wochenblatt VG Montabaur

könne noch nicht von grundlegenden Änderungen des Waldzustandes zum Positiven hin gesprochen werden. Der Rat stimmte dem vorgelegten Wirtschaftsplan einstimmig zu.

In einem weiteren Tagesordnungspunkt beschloss der Rat die Verwer- tuna des Holzes und der sonstigen Walderzeugnisse auf das Land zu

übertragen.

Dieser Beschluss resultiert aus dem neuen Landeswaldgesetz, das zu Beginn des Jahres in Kraft trat. Nach diesem Beschluss erklärt sich die Gemeinde einverstanden, dass der Verkauf des Holzes und aller übrigen Walderzeugnisse zukünftig ausschließlich im Rahmen der organisatori­schen Vorgaben des Landes für den Holzverkauf erfolgen wird. Weiterhin wird dem Land, vertreten durch das Forstamt, im Rahmen des von der Gemeinde verabschiedeten Wirtschaftsplanes die Beauftragung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien übertragen. Ferner befasste sich der Rat mit der Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden ErschließungsbeitragAuf der Höh - 3. Erweiterung . Da die Erschließung der Anlage inzwischen so weit fortgeschritten ist, dass in Kürze mit der Bebauung begonnen werden kann, beschloss der Rat. Abschlagszahlungen zu erheben und beauftragte die Verwaltung, die entsprechenden Bescheide zu erstellen.

Mit einer kurzen Beratung im nichtöffentlichen Teil über eine Vereinsan­gelegenheit endet die siebte und letzte Sitzung des laufenden Jahres.

Im Anschluss versammelten sich alle Rats- und Ausschussmitglieder, Bedienstete und Helfer der Ortsgemeinde zu einem gemütlichen Jahres­ausklang.

In seinem Rückblick ließ der Ortsbürgermeister noch einmal das kom­munalpolitische Geschehen Revue passieren und dankte allen Anwe­senden für ihr Engagement und ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Mit einem kurzen Blick auf die Aufgaben und die geplanten Maßnahmen im kom­menden Jahr verband er die Hoffnung, dass neben den Anwesenden, die sich auch in diesem Jahr wieder in vielfältiger Form für die Belange der Gemeinde eingesetzt hatten, in Zukunft noch mehr Mitbürgerinnen und Mitbürger sich dem Gemeinwohl verpflichtet fühlen.

Möglichkeiten zum ehrenamtlichen Engagement gebe es schließlich immer und in vielfältiger Form - und jeder sei dabei herzlich willkommen, so der Ortsbürgermeister zum Abschluss seiner Ausführungen.

Karnevalsclub Kadenbach

Große Prunksitzung am 12.01.2002,19.11 Uhr

Der Kartenvorverkauf für die große Prunksitzung des KCK hat in vollem Umfang begonnen.

Kartenvorverkaufsstellen: Rüdiger Junges, Westerwaldstraße 1, 56337 Kadenbach, Telefon 02620/8336

Eintrittspreise: Erwachsene: 12,00 DM (bis 31.12.2001), ab 01.01.2002 Euro 6,00; Kinder: DM 5.00 (bis 31.12.2001) ab 01.01.2002, Euro 2,50

Möhnenverein Kadenbach

Unsere Weihnachtsfeier findet am 22.12.2001 im Gasthaus zum Wester­wald ab 19.00 Uhr statt. Die Obermöhn bittet um Anmeldung zur Teil­nahme bis zum 19.12.2001.

Kapellenverein Kadenbach

Wie im vergangenen Jahr wollen wir zu einem offenen Singen von Advents- und Weihnachtsliedern mit der Bläsergruppe der Musikfreunde Kadenbach an der KapelleMaria in der Augst" einladen. Treffen: Sams­tag, 16.12.2001, um 16.45 Uhr Brunnenstraße, gemeinsamer Fußmarsch zur Kapelle. Liedtexte werden verteilt.

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

ontags .von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

donnerstags . . 18 .qq Uhr bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Telefon und Fax: 02620/8442

Öffentliche Bekanntmachung

.?^£!!K 8 ? un 9 ° rtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Neuhäusel

vom 03.12.2001

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordn (GernO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgerru

Artikel 1

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über die Re gung öffentlicher Straßen vom 21.12.1990

§ 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert'

5.000,0*0 EUFT ersetzt* * A " 9abe'° 0M0 DM " durch die

28

Artikel 2

Nr. 51:

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Nenhs hofs- und Bestattungswesen vom 30.11.1990 nausel über

§ 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt qeänrw In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe? nnn

5.000,00 EUR ersetzt.

Artikel 3

2.000,00 DM d urctl

die a-J

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Neuhänci. des Ortsbildes vom 20.02.1981 unaus6,u berden

§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe1.000 00 nM» 5.000,00 EUR ersetzt. UM

durch die/

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft

(Siegel)

56335 Neuhäusel, 03.12.2001

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Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland d< , in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI S 1 5 ol and * Pfa| 2 (Gi durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI 9 cnA 6 ! 2 *9« des hingewiesen: ' ' U4 J W| rd auf *(

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fnrm dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande 'fl sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang j

zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzuno r J migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung *3 verletzt worden sind, oder a

2 .

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltunn kL Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnum Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend mai Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht so auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verlei geltend machen.

56335 Neuhäusel, 03.12.2001 (Siegel)

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Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel

vom 03. Dezember 2001

Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 08 . ber 2001 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-I (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgendeSatzi beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Neuhäusel und ner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung ei ben.

§ 2 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Ri die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leisl gen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe di Gebührenbescheides fällig

§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten .,

5. Lebensjahr...Sen

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung 5. Lebensjahr

1.2 In Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendungryi

des 5. Lebensjahres. . J

1.3 Urnenbeisetzungen . ^

1.3.1 In Urnengrabstätten

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1.3.2 In Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestatteij

ruhen

1.3.3 In Urnenmauern

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder

. 41 eur

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jen von 1 01 - uiiu remywu*hr'ffpnki Körperteile, für die nach polizeilichen Vo^ci^ ^ besonderes Grab notwendig ist oder personenstarrrsrabstätt'

beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden beigesetzt werden

Grabstätte .41 EUR

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