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dem Gebührenpflichtigenpflichtigen V ° erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. Au sbettung von Urnen Au sbettung von Urnen
aus Erdgräbern 43 EUR
Ausbettung von Urnen aus
yrnennischen 43 EUR
Wiederbeisetzung Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
und anmeldepflichtigen Totgeburten 40 EUR
für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 204 EUR
Als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 20 EUR
Als Urnenreihengrabstätte in
Urnenmauern 255 EUR
Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte 332 EUR
als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 28 EUR
Als Urnen-Wahlgrabnische in
Urnenmauern 383 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vor- -:~derSatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden lehren bzw. die Anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitten.
Sonstige Gebühren
Einsegnungshalle
Benutzung der Einsegnungshalle und 'ting der Leichen
in Aufbewahrungsräumen
76 EUR
Aufbewahrung von Leichen ohne
Benutzung der Einsegnungshalle
bis zu drei Tagen
35 EUR
Für jeden weiteren
angefangenen Tag
15 EUR
122 Eu«
332 Euri
Hrafttreten
j.^Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
zeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge- hnvom 14. Juni 1982 und die nachfolgenden Änderungssatzungen
332 EU» Kadenbach, 29.11.2001 43 EUHttis
(S.) Marx Ortsbürgermeister
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N§24Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert ^Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgen- '^i'iesen:
die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften |!jb? es oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen fÄ ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig ^gekommen. Dies gilt nicht, wenn ^Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- JPg, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung [ ^worden sind, oder
wAblauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean- I J* 1 «ter jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- [| tten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- I Jf r - Plat2 ' Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- ’ der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann FNachen^ ^ ^ enann * en Jahresfrist jedermann diese Verletzung
ptädenbach, 29.11.2001 ('S.) Marx
Ortsbürgermeister
__ Nr. 50/2001
Öffentliche Bekanntmachung
rtfI* Z CMD? 1 / r r-^. r )P^ ssung ört,ich e r Satzungen an en EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Kadenbach
vom 29. November 2001
!ftIr2 ! I S £ er ?^ nCle J rat o hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung wird- °' e 0 ^ ende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht
Artikel -I Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über aie Keimgung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989
§ 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:
S ^ atz 2 wird die An g a be “1.000,00 DM" durch die Angabe
5.000,00 EUR" ersetzt.
Artikel 2- Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über aas Friedhofs- und Bestattungswesen vom 05.12.1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.06.1997
§ 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
)" Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “2.000,00 DM" durch die Angabe 5.000,00 EUR” ersetzt.
Artikel 3 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über den Schutz des Ortsbildes vom 15.05.1981
§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “1.000,00 DM” durch die Anqabe “5.000,00 EUR” ersetzt.
Artikel 4 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. 56337 Kadenbach, 29.11.2001
Hinweis
(S.) Marx Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Kadenbach, 29.11.2001 (S.) Marx, Ortsbürgermeister
Bericht über die Waldbegehung und
die Sitzung des Gemeinderates vom 01.12.2001
Zu seiner siebten und letzten Sitzung des Jahres traf sich der Ortsgemeinderat in der Schutzhütte “Schau ins Land”.
Der Ratssitzung vorangegangen war eine etwa zweistündige Waldbegehung mit dem Revierförster Achim Kern. Als Schwerpunkt hatte sich Herr Kern in diesem Jahr die Thematik “Vermarktungswert von Buchenholz” vorgenommen.
Er erläuterte in anschaulicher Weise, weshalb manche eingeschlagenen Stämme lediglich Brennholzwert aufweisen, andere hingegen oftmals mehr als das Zehnfache an Wert erzielen können. Dieser hohe Erlös ist dann möglich, wenn diese Stämme zum Beispiel als Furnierholz verwendet werden können. Dass gerade die Buche sehr empfindlich auf Witterungs-, Boden-, Licht und andere Standortverhältnisse sowie auf Fehler in der Waldbewirtschaftung reagiert, konnte Revierförster Kern den Teilnehmern im Bereich “Haferröther” besonders gut veranschaulichen. Gerade dieser Bereich, der das Kernstück des Kadenbacher Buchenwaldes bilde, weise deutliche Qualitätsunterschiede im Bestand auf, so Kern in seinen weiteren Erläuterungen.
In den vergangenen Jahren sei hochwertiges Buchenholz der Renner gewesen. Inzwischen zeichne sich jedoch eine gewisse Sättigung ab; außerdem schlage auch die allgemeine wirtschaftliche Situation negativ auf den Holzmarkt durch.
Dennoch erwartet Kern für das kommende Haushaltsjahr per Saldo ein positives Ergebnis. Diese Prognose stellte er der anschließenden Sitzung voran in der er dann den Wirtschafts- und Fällungsplan für das Jahr 2002 vorstellte und näher erläuterte. Dieser sieht einen Holzeinschlag von insgesamt 905 Festmeter vor. Hierbei schlägt der Einschlag von Eichen mit 70 fm, von Rotbuchen mit 380 fm und der Einschlag von Fichten/Tannen mit 455 fm zu Buche.
Den erwartenden Gesamteinnahmen in Höhe von 47.660,00 Euro stehen voraussichtliche Ausgaben von 40.188,00 Euro gegenüber.
Ferner verwies Kern auf die zur Zeit laufende Kalkung des Gemeindewaldes die auch in diesem Jahr wieder vom Land bezuschusst werde. Die voranqeqangenen Kalkungsmaßnahmen sowie die feuchten Sommer der vergangenen Jahre haben dem Wald sicherlich gut getan, so Kern in seiner abschließenden Bewertung des örtlichen Waldschadens. Dennoch

