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dem Gebührenpflichtigenpflichtigen V ° erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. Au sbettung von Urnen Au sbettung von Urnen

aus Erdgräbern 43 EUR

Ausbettung von Urnen aus

yrnennischen 43 EUR

Wiederbeisetzung Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtigen Totgeburten 40 EUR

für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 204 EUR

Als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 20 EUR

Als Urnenreihengrabstätte in

Urnenmauern 255 EUR

Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte 332 EUR

als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 28 EUR

Als Urnen-Wahlgrabnische in

Urnenmauern 383 EUR

Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vor- -:~derSatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden lehren bzw. die Anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnit­ten.

Sonstige Gebühren

Einsegnungshalle

Benutzung der Einsegnungshalle und 'ting der Leichen

in Aufbewahrungsräumen

76 EUR

Aufbewahrung von Leichen ohne

Benutzung der Einsegnungshalle

bis zu drei Tagen

35 EUR

Für jeden weiteren

angefangenen Tag

15 EUR

122 Eu«

332 Euri

Hrafttreten

j.^Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

zeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsge- hnvom 14. Juni 1982 und die nachfolgenden Änderungssatzungen

332 EU» Kadenbach, 29.11.2001 43 EUHttis

(S.) Marx Ortsbürgermeister

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43 EUE atzungi

N§24Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert ^Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgen- '^i'iesen:

die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften |!jb? es oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig ^gekommen. Dies gilt nicht, wenn ^Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- JPg, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung [ ^worden sind, oder

wAblauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean- I J* 1 «ter jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- [| tten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- I Jf r - Plat2 ' Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann FNachen^ ^ ^ enann * en Jahresfrist jedermann diese Verletzung

ptädenbach, 29.11.2001 ('S.) Marx

Ortsbürgermeister

__ Nr. 50/2001

Öffentliche Bekanntmachung

rtfI* Z CMD? 1 / r r-^. r )P^ ssung ört,ich e r Satzungen an en EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Kadenbach

vom 29. November 2001

!ftIr2 ! I S £ er ?^ nCle J rat o hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung wird- °' e 0 ^ ende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht

Artikel -I Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über aie Keimgung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989

§ 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:

S ^ atz 2 wird die An g a be1.000,00 DM" durch die Angabe

5.000,00 EUR" ersetzt.

Artikel 2- Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über aas Friedhofs- und Bestattungswesen vom 05.12.1988, zuletzt geän­dert durch Satzung vom 16.06.1997

§ 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

)" Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe2.000,00 DM" durch die Angabe 5.000,00 EUR ersetzt.

Artikel 3 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über den Schutz des Ortsbildes vom 15.05.1981

§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe1.000,00 DM durch die Anqabe 5.000,00 EUR ersetzt.

Artikel 4 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. 56337 Kadenbach, 29.11.2001

Hinweis

(S.) Marx Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Kadenbach, 29.11.2001 (S.) Marx, Ortsbürgermeister

Bericht über die Waldbegehung und

die Sitzung des Gemeinderates vom 01.12.2001

Zu seiner siebten und letzten Sitzung des Jahres traf sich der Ortsge­meinderat in der SchutzhütteSchau ins Land.

Der Ratssitzung vorangegangen war eine etwa zweistündige Waldbege­hung mit dem Revierförster Achim Kern. Als Schwerpunkt hatte sich Herr Kern in diesem Jahr die ThematikVermarktungswert von Buchenholz vorgenommen.

Er erläuterte in anschaulicher Weise, weshalb manche eingeschlagenen Stämme lediglich Brennholzwert aufweisen, andere hingegen oftmals mehr als das Zehnfache an Wert erzielen können. Dieser hohe Erlös ist dann möglich, wenn diese Stämme zum Beispiel als Furnierholz verwen­det werden können. Dass gerade die Buche sehr empfindlich auf Witte­rungs-, Boden-, Licht und andere Standortverhältnisse sowie auf Fehler in der Waldbewirtschaftung reagiert, konnte Revierförster Kern den Teil­nehmern im BereichHaferröther besonders gut veranschaulichen. Gera­de dieser Bereich, der das Kernstück des Kadenbacher Buchenwaldes bilde, weise deutliche Qualitätsunterschiede im Bestand auf, so Kern in seinen weiteren Erläuterungen.

In den vergangenen Jahren sei hochwertiges Buchenholz der Renner gewesen. Inzwischen zeichne sich jedoch eine gewisse Sättigung ab; außerdem schlage auch die allgemeine wirtschaftliche Situation negativ auf den Holzmarkt durch.

Dennoch erwartet Kern für das kommende Haushaltsjahr per Saldo ein positives Ergebnis. Diese Prognose stellte er der anschließenden Sitzung voran in der er dann den Wirtschafts- und Fällungsplan für das Jahr 2002 vorstellte und näher erläuterte. Dieser sieht einen Holzeinschlag von ins­gesamt 905 Festmeter vor. Hierbei schlägt der Einschlag von Eichen mit 70 fm, von Rotbuchen mit 380 fm und der Einschlag von Fichten/Tannen mit 455 fm zu Buche.

Den erwartenden Gesamteinnahmen in Höhe von 47.660,00 Euro stehen voraussichtliche Ausgaben von 40.188,00 Euro gegenüber.

Ferner verwies Kern auf die zur Zeit laufende Kalkung des Gemeinde­waldes die auch in diesem Jahr wieder vom Land bezuschusst werde. Die voranqeqangenen Kalkungsmaßnahmen sowie die feuchten Sommer der vergangenen Jahre haben dem Wald sicherlich gut getan, so Kern in seiner abschließenden Bewertung des örtlichen Waldschadens. Dennoch