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Wochenblatt VG Montabaur
Nachruf
Am 08. Dezember 2001 verstarb im Alter von 63 Jahren
Herr Joachim Perk.
Herr Perk war von 1972 bis 1979 Mitglied des Ortsgemeinderates von Neuhäusel und von 1972 bis 1984 Mitglied des Verbandsgemeinderates Montabaur.
Darüber hinaus war er in vielen Ausschüssen beider Räte tätig. Der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems gehörte er als Mitglied noch in dieser Wahlperiode an. Herr Perk hat seinen Sachverstand als Bausachverständiger eingebracht, sich zugleich aber auch für soziale Belange eingesetzt und seine Zeit in den Dienst der Allgemeinheit gestellt. Fachkompetenz und Sachlichkeit zeichneten seine kommunalpolitische Arbeit aus, verhalten "ihm. verbunden mit seinem freundlichen Wesen, in den Gremien und in der Verwaltung zu hohem Ansehen.
Sein ehrenamtliches Engagement wurde im Jahre 1999 mit der Verleihung der Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz gewürdigt.
Die Räte sowie die Verwaltung der Ortsgemeinde Neuhäusel und der Verbandsgemeinde Montabaur danken Herrn Perk für seine kommunalpolitische Arbeit und für die zum Wohle der Allgemeinheit geleisteten Dienste.
Wir werden sein Andenken in Ehren halten.
Unsere Anteilnahme gilt seinen Angehörigen.
10. Dezember 2001
Für die Ortsgemeinde Für die Verbandsgemeinde
Neuhäusel Montabaur
Fritz Roggenbach Dr. Possel-Dölken
Ortsbürgermeister Bürgermeister
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
donnerstags.von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr
Telefon: 02620/8610, Fax: 02620/953774
Öffentliche Bekanntmachung
der Jagdgenossenschaft Eitelborn-Neuhäusel
Die Niederschrift über die Sitzung der Jagdgenossenschatt Eitelborn- Neuhäusel vom 22.10.2001 und die der Unteren Jagdbehörde angezeigte neue Satzung der Jagdgenossenschaft Eitelborn-Neuhäusel liegen ab sofort beim Jagdvorsteher Norbert Blath, Hunselweg 1,56337 Eitelborn und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 56410 Montabaur, im Zimmer-Nr. 108 zur Einsichtnahme aus. Sie kann beim Ortsbürgermeister und Jagdvorsteher, Norbert Blath, während den Dienstzeiten und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Tagesordnung war:
3.
Wahl des Jagdvorstandes
Beschlussfassung über eine neue Satzung für die Jagdgenossenschaft Eitelborn-Neuhäusel in Anlehnung an die Mustersatzung für Jagdqenossenschaften des Ministeriums für Umwelt und Forsten (MUF)
Beschlussfassung über die Aufgabenübertragung hinsichtlich der Zuschlagserteilung bei der Jagdverpachtung auf den Jagdvorstand, gern. § 6 Nr. 10 der Mustersatzung Verschiedenes
Die Auslegungsfrist beträgt nach § 5 Absatz 6 der Satzung der Jagdgenossenschaft Eitelborn-Neuhäusel vom 22.10.2001 zwei Wochen und beginnt mit Ablauf des Erscheinungstags dieses Amtsblatt.
Norbert Blath, Jagdvorsteher
4.
Bücherei-Info der Gemeindebücherei Eitelborn (Altes Rathaus, Unterdorfstraße)
Öffnungszeiten der Gemeindebücherei Eitelborn (für alle Einwohner der Augst-Gemeinden):
montags.von 15.00 bis 17.00 Uhr
mittwochs.von 17.00 bis 19.00 Uhr
Jahrgang 1932 Eitelborn
Wir treffen uns am 19.12.2001 um 19.30 Uhr in der Gaststätte “Zur Krone” zu einer Besprechung. Thema: 70-Jahr-Feier 2002. um zahlreiches Erschienen wird gebeten.
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Möhnenverein Ettelborn
Liebe Wohnen, in Kenntnis setzen, dass auf der Jahr J
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lAi^etonwald-Verein Eitelborn e.V.
Jond lädt alle Mitglieder zur Silvesterfeier 2001 rechte V°nfcche Anmeldungen nimmt Peter Kleinmann unter JIkStSws zum 21.1 2.2001 entgegen.
Kadenbach
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 20 .O 0 U
und.nach Vereinb;
Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax: 02620/633 Ortsbürgermeister, Telefon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Öffentliche Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kadenbach vom 29. November2
Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 31 ber 2001 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinlanc (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Sa! beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1 - Gebührenpflicht Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Kadenbach und sei»' richtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Red Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Lei^ gen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen] der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe' Gebührenbescheides fällig § 4 - Höhe der Gebühren
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1.3.3
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1.4.1
Bestattungsgebühren Erdbeisetzungen In Reihengrabstätten
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene nach Vollendung 5. Lebensjahr In Wahlgrabstätten Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Urnenbeisetzungen In Urnengrabstätten In Reihen- oder wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen
In der Urnenmauer (öffnen und schließen der Mauer) Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzun!
Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind
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