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Wochenblatt VG Montabaur

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Montabaur, 06.12.2001 ( S -> Dr ^rnJ'rmeister

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur öu 9

Nr.j

Satzung - 3. Änderung vom 1. November 2001

der Verbandsgemeinde Montabaur zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule (2. Ande- rungssatzung vom 28.7.1993).

§1

Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule vom 4. Dezember 1981 wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Höhe der Gebühren

(1) Die Grundgebühr für alle Kurse beträgt pro Doppelstunde (Doppel­stunde = 90 Minuten) zwischen 2,56 Euro und 4,60 Euro. Der Leiter der Volkshochschule wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzen­den des Beirates die Gebühren für die einzelnen Kurse innerhalb des Gebührenrahmens nach Satz 1 zu bestimmen.

Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind zu berücksichtigen.

1. die Kosten, die durch den Kurs entstehen, und

2. der Vorteil, der den Teilnehmern aus der Teilnahme an dem Kurs erwachsen kann.

(2) Der Gebührenrahmen kann bei Kursen, an deren Durchführung die Volkshochschule ein besonderes Interesse hat, ausnahmsweise über­schritten werden. Der Leiter und die Geschäftsführerin werden ermäch­tigt, hierüber im Einzelfall zu entscheiden.

(3) Für Sonderveranstaltungen wird die Gebühr jeweils vom Leiter der Volkshochschule festgelegt.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum Beginn des Frühjahrsemesters 2002 in Kraft.

Montabaur, 7. Dezember 2001 Dr. Possel-Dölken

Verbandsgemeinde Montabaur Bürgermeister

Honorarordnung

der Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur vom 10. Juni 1981 zuletzt geändert am 15.10.1993

Aufgrund des § 6 der Satzung vom 7. Mai 1980 setzt der Beirat der Volks­hochschule der Verbandsgemeinde Montabaur folgende Honorarordnung fest: Inhaltsübersicht § 1 Vertragliche Vereinbarung § 2 Honorare für Kurse § 3 Ausfall von Kursen '

§ 4 Honorare für Vorträge

§ 5 Honorare für andere Veranstaltungen

§ 6 Honorare des VHS-Leiters

§ 7 Fälligkeit der Honorare

§ 8 Fahrtkosten

§ 9 Inkrafttreten

Vertragliche Vereinbarung

(1) Mit den Mitarbeitern (Kursleiter und Veranstaltungsleiter) werden Ver­einbarungen über die Honorare und eventuelle Nebenleistungen schrift­lich abgeschlossen.

(2) Für Dozenten der Kurse, die fortlaufend über mehrere Semester an der VHS tätig sind, gilt die einmal abgeschlossene Vereinbarung so lan­ge, bis sich die Honorarsätze ändern. In diesen Fällen kann von dem Abschluss der Vereinbarung für jedes Semester abgesehen werden.

§ 2 - Honorare für Kurse und Prüfungen

(1) Für die Leitung von Kursen werden Honorare von mindestens 14 16 Euro und höchstens 21,20 Euro je Unterrichtsstunde gezahlt.

(2) Erfordert ein Kurs nachweislich außerordentliche Leistungen (z.B. Vor­bereitungen oder Korrekturarbeiten), so können Zuschläge bis 5 Euro je Unterrichtsstunde gezahlt werden. Die Gewährung von Zuschlägen sind schriftlich zu begründen.

(3) Für die Teilnahme an einen Prüfungausschuss wird ein Honorar in Höhe von 30 Euro gewährt und für jede korrigierte Prüfungsarbeit 1 Euro gewährt.

(4) Der jeweilige Höchstsatz darf nur überschritten werden, wenn die jewei­lige Veranstaltung durch die Teilnehmergebühren voll finanziert ist und der Vorsitzende des Beirates seines Zustimmung im Einzelfall erteilt.

(5) Neben dem Honorar wird eine Fahrtkostenerstattung von 0,23 Euro pro km gezahlt, sofern der Weg zwischen Wohnort des Kursleiters und Kursort mindestens 5 km beträgt.

Ausnahmen von den o.a. Regelungen sind nur nach Genehmigung durch den Vorsitzenden oder den Leiter möglich. a

§ 3 - Ausfall von Kursen

(1) Fällt ein Kurs aus, weil zu wenig Anmeldungen eingehen oder sinkt

d ' e J®' lneh ^ erzahl während der Kurszeit, so dass der Kursbetrieb ein­gestellt werden muss, oder kann der Kurs aus anderen Gründen die kei- ne der Parteien zu vertreten hat, nicht oder nicht mehr ausgeführt wer­den hat der Dozent nur für den durchgeführten Teil des Kurses Ansoruch auf das volle Honorar. Weitere Ansprüche bestehen nicht P

(2) Wenn zwei Kurse zusammengelegt werden müssen, ist vom Tag der Zusammenlegung ab nur noch das Honorar für einen Kurs abzurechnen.

§ 4 - Honorare für Vorträge

( 1 ) Für Vorträge im Rahmen von Vortragsreihenh c . gen können Honorare von 25,60 Euro bis 7 r 7 n c Ein 2 elver nezahlt werden. D,/u E uro j e v era ;

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(2) Eine Überschreitung des Höchstsatzes qem Ahe 1L mung des Vorsitzenden des Beirates. ' ' 1 bed arfderZi

Abweichungen zu der vorliegenden Honorarordnunn ^ zu Einzelveranstaltungen besonders herausraaendn p' ndzul N träge halten, die nur gegen ein höheres Honorar z U ? rS « nlichkeit e § 5 - Honorare für andere Veranstaltungen ver Pil'chten $ii

( 1 ) Für Führungen und Besichtigungsgruppen und Exkurs

tungen von Wanderungen und dergleichen können nens °wiel Euro gezahlt werden. wnnen Honorare von al

(2) In besonderen Fällen kann mit Zustimmung des Vnrci», I rates vom VHS-Leiter ein anderes Honorar vereinbart wH 6ndes

(3) Bei Kompaktveranstaltungen (Seminare, Studien^?'

ist nach dem Kostendeckungsprinzip zu verfahren anrten Un!l § 6 - Honorare des VHS-Leiters Für die ehrenamtliche Leitung der Volkshochschule der v u meinde Montabaur wird ein Pauschalhonorar aezahit hJ durch den Beirat festgesetzt wird. a aas lm Ei

§ 7 - Fälligkeit der Honorare

(1) Die Honorare für nebenberufliche und nebenamtliche Mi»,*

der VHS werden nach Beendigung der Veranstaltung hm ft fällig, für die sie vereinbart worden sind. 85 , ' 1

(2) Kurshonorare werden Mitte Juni und Mitte Dezember eine«; m

res überwiesen bzw. ausgezahlt. ieaeiv

(3) Eine andere Zahlungsweise kann in Ausnahmefällen vom Geschäftsführer nach Absprache mit dem VHS-Leiter vorgenomi den.

§ 8 - Fahrtkosten

(1) Den Mitarbeitern werden auf Antrag Fahrtkosten entsprechenrffSv^® 0 ,re

Regelungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. | -

(2) Mit Leitern von Einzelveranstaltungen wird ein PauschalhonoJ einbart, mit dem sämtliche Ansprüche auf Erstattung von Fahrtl J abgegolten sind.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Honorarordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

56410 Montabaur, 7. Dezember 2001 Dr.Possel-l

Bürgern

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz(Gi in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt ge; durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgi hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsi dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekoi sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

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Montabaur, 07. Dezember 2001 (S.) Dr. Possel-Di n 9

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgern s-iaDOr-E

«idBadeo

Richtlinien der Verbandsgemeinde Montabaur ül Dezember die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfanit «isgeme -lagern, -freizeiten und Studienfahrten vom 07.12.2001

§ 1 - Voraussetzung der Förderung

(1) Für die Jugendfahrten, Ferienlager und ähnliche VeranstaIW Jugendgruppen, die in der Verbandsgemeinde MontaDaur reg aktive Jugendarbeit betreiben, gewährt die Verbandsgemein baur einen Zuschuß nach Maßgabe dieser Richtlinien.

(2) Gefördert werden auch Fahrten von Schulklassen.

(3) Zuweisungen werden nur Kindern und Jugendlichen geza ,

Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Montabaur habea ,

(4) An den Fahrten müssen mindestens fünf Jugendliche fei , am 31.12. des jeweiligen Jahres mindestens 5 und hoc

Bei Fahrten der Werkstatt für Behinderte wird von einer Altersbeg

abgesehen. it on nach fol

(5) Gruppenleiter/innen, die älter als 21 Jahre sind, erria dem Schlüssel einen Zuschuß:

Kinder/Jugendliche Gruppenleiter/innen

5 1

6 bis 9 2

10 bis 19 3

20 bis 29 4

30 bis 39 5

usw.

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