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^^T'pchnet. als wäre unter Zugrundelegung normaler Ver- ondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort aus- auC h, wenn die Rückkehr zum Feuerwehrhaus sich k** 9 verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden K Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzu-

nH für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwen- B enutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von

[ nersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem I'wähl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und ff Bauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefüg- Zi vervielfältigt wird und

i Rpnutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte mit dem r pnden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage bei- Ki n Tarif vervielfältigt wird.

Kbühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Gerä- Kessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefüg-

Hsich nach Absatz 4 ergebenden Beträgen für die Sachkosten den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbeson- " tetoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten; isind zu zahlen.

tifirverbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Lösch- P" Kohlensäure und Ölbindemittel; die Selbstkosten der Ver- Uqemeinde Montabaur zuzüglich eines Zuschlages von 20 v.H., «sondere für Lagerhaltung,

jr bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder [..jchbar gewordene Geräte: die Reparatur- bzw. Ersatzbe- pAingskosten, es sei denn, die Beschädigung oder die [jjchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrläs- i'-.'eit'bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzu- "en,

^beider Ausleihe abhanden gekommene Geräte die Ersatzbe- ;-;!fungskosten,

^übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung ein im Ein- ; ; ä!lfestzusetzender Zuschlag bis zu 50 v.H.

^Anlage beigefügteTarif für Sach- und Personalkosten bei Hil-

se Berati

243 ' nai (Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Monta- 706245. «Bestandteil dieser Satzung. undWo Siebung des Anspruchs und Fälligkeit

Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 34 u. 37 flsteht mit Abschluß der erbrachten Hilfe- und Dienstleistungen. Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefah- drentsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung. Soweit fassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.

:uerstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem ^Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Verbands- r :eMontabaur ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen so der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern, nflungsausschluss

enieistj-en, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG ter#ehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsge- Montabaur nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Vor , r.;-nahme der Feuerwehr soll die Person, die eine Hilfe- oder üstunger ssbung der Feuerwehr anfordert, eine entsprechende Haftungs- erallgeo -Gärung unterzeichnen. igen tau mafttreten

Gebraut sSatzun 9 ,ritt ana 01.01.2002 in Kraft.

i: "sitig tritt außer Kraft die Satzung vom 20. Juli 1992. mkenans H 06.12.2001 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

anitätsw fair Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhe- G- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 06 . Dezem-

il der Verbandsgemeinde Montabaur rSatzun ^Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen

Persone Erwehr

^kosten (Einsatz eigenen Personals)

L äBere ^ hnun g der Personalkosten sind je Stunde Einsatzdauer f .i!J Ne 1 tlran 96hörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Hiospr fi ^: enl0hn der Lohngruppe 9 Stufe 8 des jeweils gültigen Monats- Liirhai ff 9es , der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbän- t ugrunde gelegt, zuzüglich eines Zuschlags von 80 v.H.

als Gei rti? ( f' ,swac d en wird anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Sat- r L.i lcher Betra g von 5,0 Euro je volle Einsatzstunde je Person ^ e ' Fahrzeugbereitstellung reduziert sich der in Abschnitt jn , ^ e Paus chalbetrag pro Stunde um die Hälfte, ostend ^ 6rSOna ' ' n der Feuerwehreinsatzzentrale wird Ziff. 1 zugrun-

v °n Tauchern (Personal- und Sachkosten)

_e , stunde.35,00

®si h ^ insatz ei 9ener Geräte)

^p e n n i an 9 e 9ebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts ^euna Öen " auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz 9n werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

e Einsal s Einsal lern

Geht der I, so wirad

___ Nr. 50/2001

1 . Löschfahrzeuge

1 1 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 . 65

LF 8 .65

1 -2 Tanklöschfahrzeug JLF 8 / 18 . 65

TLF 16/25..75

2. Sonderfahrzeuge TLF 24/48-24/50. 80

2.1 Drehleiter m. Gelenkarm DLK23/1? i<in^

2 . 2 Olwehrfahrzeug RW-ÖIGWÄi:::;::::: 60

2.3 Rus wagen RW 1 .80

2.4 Rustwagen rw 2 . gg

2.5 Schlauchwagen SW 1000 ."."""""i 50

3 . Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

3.1 Kommandowagen (KdoW) ELW -1 . 35

3.2 Lastkraftwagen u. MTW m. Laderaum. 40

3.3 Mannschaftswagen (MW) 35

3.4 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF).. 55 £

3.5 Tragkraftspritzenfahrzeug

Wf.fr, ,, u (TSF-W).55

3.6 Mehrzweckfahrzeug (MZF). 50

3.7 VRW RP Nr. 6 50

3.8 Gerätewagen Gefahrstoff (GW-G 1 ).!.!.!.90

3.9 Tragkraftspritzenanhänger (TSA) Schlauch­

anhänger .25

4. Einsatz von feuerwehrtechnischem Gerät ohne Fahrzeuge

4.1 Beleuchtungssatz mit mehreren

Scheinwerfern . 10

4.2 Be- u. Entlüftungsgerät . 20

4.3 Feuerlöscher ..

4.4 Motorsäge . 15

4.5 Notstromaggregat bis einschl.10 KVA.20

Notstromaggregat bis einschl. 20 KVA .30

4.6 Öl-Auffangbehälter bis 10 cbm .25

Ol-Auffangbehälter über 10 cbm .45

4.7 Pressluftatmer .40 pro Einsatz

4.8 Sauerstoffschutzgerät .-

4.9 Schlammpumpe .15

4.10 Schlauchmaterial . 20 pro Tag

4.11 Tauchpumpe . 15

4.12 Tragkraftspritze TS /8 .30

4.13 Hitzeschutzanzug/

Chemieschutzanzug .25 pro Einsatz

4.14 Öl-/Wassersauger .15

4.15 Hebekissen .20

4.16 Hydr. Rettungsgeräte

(z.B.Schere, Spreizer) .30 pro Einsatz

5. Einsatz von Feuerlösch-, Gefahrgutbinde- u. Reinigungsmittel sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände

Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure, Ölbindemittel und Reinigungs­mittel werden nach der verbrauchten Menge und Wiederbeschaffungs­preisen abgerechnet. Für die Bevorratung wird ein Lagerhaltungszuschlag in Höhe von 20 v.H. den jeweiligen Tagespreisen zugerechnet.

Bei Hilfe- u. Dienstleistungen beschädigte und unbrauchbar gewordene persönliche Ausrüstungsgeräte werden dem Schuldner die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Rechnung gestellt, es sei denn, die Beschä­digungen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit in der Bedienung der Feuerwehrangehörigen zurück­zuführen.

6 . Reinigung von Fahrzeugen und Geräten

Ist nach dem kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr aufgrund der außer­ordentlichen Verschmutzung von Fahrzeugen und Geräten eine Reini­gung erforderlich, so wird diese unter Berücksichtigung der in Abs. I fest­gesetzten Stundensatzes zuzüglich eines Zuschlages bis zu 50 v.H. dem Verursacher gesondert in Rechnung gestellt.

Ist nach der Überlassung von Feuerwehrfahrzeugen oder -geräten eine Reinigung durch Angehörige der Feuerwehr notwendig, so wird diese unter Berücksichtigung des in Abs. I eingesetzten Stundensatzes zuzüg­lich eines Zuschlages bis zu 50 v.H. dem Verursacher gesondert in Rech­nung gestellt.

IV. Entstehung von Kosten für den Einsatz Dritter

Die der Verbandsgemeinde in Rechnung gestellten Kosten für Personal, Gerät und Material Dritter werden dem Schuldner zuzüglich eines Zuschla­ges von 10 v.H. berechnet.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-

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