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^^T'pchnet. als wäre unter Zugrundelegung normaler Ver- ondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort aus- auC h, wenn die Rückkehr zum Feuerwehrhaus sich k** 9 verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden K Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzu-
nH für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwen- B enutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von
[ nersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem I'wähl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und ff Bauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefüg- Zi vervielfältigt wird und
i Rpnutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte mit dem r„ pnden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage bei- Ki n Tarif vervielfältigt wird.
Kbühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Gerä- Kessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefüg-
Hsich nach Absatz 4 ergebenden Beträgen für die Sachkosten den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbeson- " tetoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten; isind zu zahlen.
tifirverbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Lösch- P" Kohlensäure und Ölbindemittel; die Selbstkosten der Ver- Uqemeinde Montabaur zuzüglich eines Zuschlages von 20 v.H., «sondere für Lagerhaltung,
• jr bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder [..„jchbar gewordene Geräte: die Reparatur- bzw. Ersatzbe- pAingskosten, es sei denn, die Beschädigung oder die [■••jjchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrläs- i'-.'eit'bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzu- ■"•en,
^beider Ausleihe abhanden gekommene Geräte die Ersatzbe- ;-;!fungskosten,
■^übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung ein im Ein- ; ; ä!lfestzusetzender Zuschlag bis zu 50 v.H.
^Anlage beigefügte “Tarif für Sach- und Personalkosten bei Hil-
se Berati
243 ' nai (Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Monta- 706245. «Bestandteil dieser Satzung. undWo Siebung des Anspruchs und Fälligkeit
Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 34 u. 37 flsteht mit Abschluß der erbrachten Hilfe- und Dienstleistungen. Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefah- drentsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung. Soweit fassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.
■:uerstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem ■^Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Verbands- r :eMontabaur ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen so der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern, nflungsausschluss
enieistj ’-en, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG ™ter#ehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsge- Montabaur nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Vor , r.;-nahme der Feuerwehr soll die Person, die eine Hilfe- oder üstunger ssbung der Feuerwehr anfordert, eine entsprechende Haftungs- erallgeo -Gärung unterzeichnen. igen tau mafttreten
Gebraut sSatzun 9 ,ritt ana 01.01.2002 in Kraft.
i: "sitig tritt außer Kraft die Satzung vom 20. Juli 1992. mkenans H 06.12.2001 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
anitätsw fair Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhe- G- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 06 . Dezem-
il der Verbandsgemeinde Montabaur rSatzun ^Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen
Persone Erwehr
^kosten (Einsatz eigenen Personals)
L äBere ^ hnun g der Personalkosten sind je Stunde Einsatzdauer f .i!J Ne 1 tlran 96hörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Hiospr fi ^: enl0hn der Lohngruppe 9 Stufe 8 des jeweils gültigen Monats- Liirhai ff 9es , der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbän- t ugrunde gelegt, zuzüglich eines Zuschlags von 80 v.H.
als Gei rti? ( f' ,swac d en wird anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Sat- r L.i lcher Betra g von 5,0 Euro je volle Einsatzstunde je Person ^ e ' Fahrzeugbereitstellung reduziert sich der in Abschnitt jn , ^ e Paus chalbetrag pro Stunde um die Hälfte, ostend ^ 6rSOna ' ' n der Feuerwehreinsatzzentrale wird Ziff. 1 zugrun-
v °n Tauchern (Personal- und Sachkosten)
_e , stunde.35,00 €
®si h ^ insatz ei 9ener Geräte)
^p e n n i an 9 e 9ebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts ^euna Öen " auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz 9n werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.
e Einsal s Einsal lern
Geht der I, so wirad
___ Nr. 50/2001
1 . Löschfahrzeuge
1 • 1 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 . 65 €
LF 8 .65 €
1 -2 Tanklöschfahrzeug JLF 8 / 18 . 65 €
TLF 16/25”..75 €
2. Sonderfahrzeuge TLF 24/48-24/50. 80 €
2.1 Drehleiter m. Gelenkarm DLK23/1? i<in^
2 . 2 Olwehrfahrzeug RW-ÖIGWÄi:::;::::: 60€
2.3 Rus wagen RW 1 .80 €
2.4 Rustwagen rw 2 . gg €
2.5 Schlauchwagen SW 1000 ."."""""’i 50 €
3 . Sonstige Feuerwehrfahrzeuge
3.1 Kommandowagen (KdoW) ELW -1 . 35 €
3.2 Lastkraftwagen u. MTW m. Laderaum. 40 €
3.3 Mannschaftswagen (MW) 35 €
3.4 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF).. 55 £
3.5 Tragkraftspritzenfahrzeug
Wf.fr, ,, u (TSF-W).55€
3.6 Mehrzweckfahrzeug (MZF). 50 €
3.7 VRW RP Nr. 6 50 €
3.8 Gerätewagen Gefahrstoff (GW-G 1 ).!.!.!.90 €
3.9 Tragkraftspritzenanhänger (TSA) Schlauch
anhänger .25 €
4. Einsatz von feuerwehrtechnischem Gerät ohne Fahrzeuge
4.1 Beleuchtungssatz mit mehreren
Scheinwerfern . 10 €
4.2 Be- u. Entlüftungsgerät . 20 €
4.3 Feuerlöscher ..
4.4 Motorsäge . 15 €
4.5 Notstromaggregat bis einschl.10 KVA.20 €
Notstromaggregat bis einschl. 20 KVA .30 €
4.6 Öl-Auffangbehälter bis 10 cbm .25 €
Ol-Auffangbehälter über 10 cbm .45 €
4.7 Pressluftatmer .40 € pro Einsatz
4.8 Sauerstoffschutzgerät .-
4.9 Schlammpumpe .15 €
4.10 Schlauchmaterial . 20 € pro Tag
4.11 Tauchpumpe . 15 €
4.12 Tragkraftspritze TS /8 .30 €
4.13 Hitzeschutzanzug/
Chemieschutzanzug .25 € pro Einsatz
4.14 Öl-/Wassersauger .15 €
4.15 Hebekissen .20 €
4.16 Hydr. Rettungsgeräte
(z.B.Schere, Spreizer) .30 € pro Einsatz
5. Einsatz von Feuerlösch-, Gefahrgutbinde- u. Reinigungsmittel sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände
Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure, Ölbindemittel und Reinigungsmittel werden nach der verbrauchten Menge und Wiederbeschaffungspreisen abgerechnet. Für die Bevorratung wird ein Lagerhaltungszuschlag in Höhe von 20 v.H. den jeweiligen Tagespreisen zugerechnet.
Bei Hilfe- u. Dienstleistungen beschädigte und unbrauchbar gewordene persönliche Ausrüstungsgeräte werden dem Schuldner die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Rechnung gestellt, es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit in der Bedienung der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen.
6 . Reinigung von Fahrzeugen und Geräten
Ist nach dem kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr aufgrund der außerordentlichen Verschmutzung von Fahrzeugen und Geräten eine Reinigung erforderlich, so wird diese unter Berücksichtigung der in Abs. I festgesetzten Stundensatzes zuzüglich eines Zuschlages bis zu 50 v.H. dem Verursacher gesondert in Rechnung gestellt.
Ist nach der Überlassung von Feuerwehrfahrzeugen oder -geräten eine Reinigung durch Angehörige der Feuerwehr notwendig, so wird diese unter Berücksichtigung des in Abs. I eingesetzten Stundensatzes zuzüglich eines Zuschlages bis zu 50 v.H. dem Verursacher gesondert in Rechnung gestellt.
IV. Entstehung von Kosten für den Einsatz Dritter
Die der Verbandsgemeinde in Rechnung gestellten Kosten für Personal, Gerät und Material Dritter werden dem Schuldner zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.H. berechnet.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-
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