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Nr. 48/2001

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^J jgte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3

' dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die

_.^ifn Sinn zusammenhängende Grundbesitz anzu- .^nungi e wirtschaftliche Einheit bildet, insbesonde- ^nriere Hausnummer zugeteilt wird.

^btfonu n Abs 1 Satz 1 gj|t auch ejn Grundstück, k^d'n eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mau- r. Grafen, t Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt

-'^rWe'se der Vorc |er-, Hinter- oder Seitenfront an 00 wenn ein Geländestreifen zwischen Straße

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ki'^ das9 lm öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestand- r^wederoe ^ Zufahrt oder e in Zugang rechtlich aus- pist aßtopographischen Gründen nicht möglich und unzu-

. Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als fcndst^ im 7U e j n er Straße, ohne an diese zu grenzen, einen £s.wenn'es t ^ ejn oder mehrere Grundstücke hat. Grund- c^'^Ätontlichen Straße nur über eine längere nicht öffent- k^emero". den un d S o im Hinterland der Straße liegen,

^errecr zu g e ordnete Seite aufweisen gelten nicht

JmSinne von Absatz 1 Satz 1.

nncnflichtiqe für dieselbe Fläche, insbesondere meh- '^e'Hjpcseiben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamt- F antwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Rei- die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungs- ' Wenden Fläche verlangen. Aufgrund einer schriftlichen rJ Smit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Orts- verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reini- f, l e | eq t werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein «SbI der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustim- 'v/Tomeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Rei­fen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reini-

imachen.

istand der Reinigungspflicht

f. -jpqspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Orts- ^ öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.

? : -; 5 ene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets der in 'eroder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Ein­käufe Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr ent­bände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusam- inidit Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der grenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die jcke erschlossen sind.

j- -heStraßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Chören insbesondere:

einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen; [Bahnen;

ege;

fätze; 1

Gnadenwege (Sommerwege und Bankette);

Ihlenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seiten- neinschließlich der Durchlässe; diungen und Grabenüberbrückungen; lachen innerhalb des Straßenraumes, im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr esüsdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße ^ijf'sleige. unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Rand- iBankette., Sommerwege).

Itaräumung

Ifcldurch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ySdmee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetrete- ist loszuhacken und zu beseitigen.

^räumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den ö)und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Ober­ster nicht beeinträchtigt wird.

PS/'eeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Geh- r .*ariden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang ""Stücksgrenze.

Gefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schnee- 3am Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Als Verkehrszeit gilt.die Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Bei Tau- £.^ e Abflussrinnan von Schnee und Schneematsch freizuhal- P 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen äbgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Geh- tgfh f 6 * 'st- Der später Räumende muss sich insoweit an die ä h Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Pachtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen, "'flicht bei Glatteis und Schneeglätte Pflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg

a l s Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der grenze.

tfenü ad<e 'f der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfen- fliifcv ^ ancl Sägemehl, Splitt oder ähnliches) herzustellen, rftfen en Unc * t )es e*ti 9 en. Salz soll auf Gehwegen nur in gen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis­

und Schneerückstände verwendet werden, die Rückstände sind nach dem nauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Hutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längs­richtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutz­bare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken anzupassen.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streu­en, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

§10-Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen kei­ne Spül-, Haus, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu besei­tigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§ 11 - Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anord­nung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetzes. .Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ord­nungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwen­dung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Fundsache

Bei der Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel wurde(n) nachstehend auf- geführte(n) Fundsache(n) abgegeben:

1 Geldbörse, -mäppchen? mit Inhalt

Der/die Verlierer(in) kann den/die o.a. Gegenstand/Gegenstände (16/01) gegen entsprechenden Nachweis bei der Ortsgemeindeverwaltung während der üblichen Dienststunden abholen; beachten Sie bitte die dies­bezüglichen Hinweise im Wochenblatt.

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Seniorenkreis St. Anna Neuhäusel

Zu einem besinnlichen Nachmittag im Advent treffen wir uns am Mittwoch, 05.12.2001, um 15.00 Uhr im St.-Anna-Haus.

Kirmesgesellschaft Neuhäusel

Am 30.11.2001 findet unsere alljährliche Gründungsweihnachtsfeier statt. Beginn ist um 20.30 Uhr in der Augst-Halle. Alle, die sich an der Kirmes 2002 beteiligen wollen, möchten bitte dann erscheinen.

Freiwillige Feuerwehr Neuhäusel

4 Tage Weltstadt Berlin mit Spreewald

1. Tag: Abfahrt Feuerwehrhaus nach Berlin. Besichtigung Reichstag bzw. Brandenburger Tor.

2. Tag: Stadtrundfahrt unter fachkundiger Führung. Berliner Sehenswür­digkeiten wie z.B. Ku-Damm, Schloß Bellevue, Schloß Charlottenburg, Siegessäule, Brandenburger Tor, die PrachtstraßeUnter den Linden, Alexanderplatz, Gendarmenmarkt und Berliner Dom.

3. Tag: Nach der Besichtigung des Spreewaldmuseums steigen Sie in Lübbenau in einen Kahn. Von dort unternehmen wir, nur mit Muskelkraft des Fährmannes angetrieben, eine Kahnfahrt durch diese einzigartige Naturlandschaft. Nach einer kurzen Erholung, machen wir wie von den Feuerwehrfahrten gewohnt, einen gemeinsamen Abschlussabend.

4. Tag: Nach dem Frühstück erfolgt die Rückfahrt auf der gleichen Strecke wie die Hinfahrt.

Leistungen: Fahrt im modernen Reisebus mit Klimaanlage; 3 Übernach­tungen im *** Hotel Nähe Ku-Damm; Zimmer mit Bad oder Du/WC, Tele­fon TV- 3 x riesiges Frühstücksbuffet; Stadtrundfahrt in Berlin; Fahrt in den Spreewald; Kahnfahrt im Spreewald; 3-Gänge-Menü am letzten Tag Termin und Preis: 09.05. bis 12.05.2002 (Christihimmelfahrt), 470,00 DM, EZ-Zuschlag 145,00 DM (74,14 Eur), bei Anmeldung 100,00 DM Anzahlung Anmeldung- E-Mail an berlin@feuerwehr-neuhaeusel.de, Fax an 01212/5- 10595061, Telefon 02620/902688, Postadresse: Thomas Bender, Unter dem Dorf 30 c, Neuhäusel

Sportgemeinschaft Neuhäusel

Winterzeit

Wie Sie ja sicherlich in der Zwischenzeit erfahren haben, gilt seit dem 15 11.2001 wieder der Winterzeitplan. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Michael Carl, Telefon 02620/8416, oder an Wer­ner Nink, Telefon 02620/1327.

LAUFTREFF/WALKING

Weihnachtsfeier/Wanderung

Unsere diesjährige Weihnachtsfeier findet am Freitag, 07.12.2001, um 19 00 Uhr statt. Bitte rufen Sie zwecks Anmeldung an, Telefon 02620/1327 dann erfahren Sie auch wo. Wandern werden wir diesmal am 15 12 2001. Wirtreffen uns um 14.00 Uhr auf dem Edeka-Platz. Wan­derzeit (beistrammem Wandertempo) ca. 2 bis 2,5 Stunden.