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Wochenblatt VG Montabaur

mündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Straßen für den öffentlichen Nahverkehr und für Schulbusse ß Drjnq .

Dringlichkeitsstufe II: Verbindungsstraßen und SaÄ^^ lichkeitsstufe III: Alle übrigen Wohnstraßen und sonstig aestreut

Bevor Flächen der Dringlichkeitsstufe II oder »'wShÄn werden, ist zu prüfen, ob nicht be. Flachen der StufeI e.n N

oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt ln sdesoöde.rtnänaerbereiche chtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgangeroereicne

(Bushaltestelle, Weg zum Kindergarten).

1.3 Zeitdauer des Winterdienstes: , ~ n . h

Zum Streußlan qehört auch die zeitliche Festsetzung von Streumaßna , So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitsstufe! an e - n moroens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis .7.00 Uhr

geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet derWin-

men.

tagen morgens

'mit" dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr).

Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten Ortsge- meinde. Im Anschluß möchte ich nun die Winterdienstpflichten der Anlie­ger darstellen:

2. Winterdienstpflichten der Anlieger

2.1 Rechtsgrundlage

Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Win­terdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.

Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir während der Dienststunden einsehen. Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen auszugsweise, ergänzt durch einige Anmer­kungen, erwähnen:

2.2 Verantwortlichkeit

§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke über­tragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.

(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist, unabhän­gig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter-, oder Seitenfront an der Straße liegt. Kurzum: entlang der gesamten Grundstücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, gilt die Winterdienstregelung. Hierbei ist es unerheblich, von welcher Seite das Grundstück befahren und betre­ten werden kann.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere meh­rere Eigentümer desselben Grundstückes sind gesamtschuldnerisch ver­antwortlich.

§ 4 Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftli­che Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichen­de Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

2.3 Umfang des Winterdienstes

§ 7 (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.

Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so auf­einander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken anpassen.

§ 8 (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Geh­weg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfen­den Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl Split oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis­und Schneerückstände verwendet werden.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage während der Verkehrszeiten zu streuen.

Soweit die einschlägigen Bestimmungen zum Winterdienst. Ich hoffe, mit dieser Veröffentlichung die alljährlich wiederkehrenden Fragen und Unklarheiten und den oftmals daraus entstehenden Unmut über die tatsächlichen und vermeintlichen Pflichten aller Beteiligten etwas verrin­gern zu können.

Ich möchte Sie daher eindringlich bitten, Ihren Räum- und Streupflichten gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unangenehmen Folgen zu bewah­ren, die bei einem Unfall auf Grund von Glätte auf Sie zukommen können. Dazu möchte ich abschließend aus einem Schreiben der Bundesarbeits­gemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer zitieren. Hier heißt es:Im Schadensfall kann der betreffende Anlieger wegen aller entstandenen Aufwendungen in Regress genommen werden.

Weiter heißt es:Abgesehen davon können Versäumnisse des Anlieqers für diesen auch strafrechtliche Konsequenzen etwa wegen fahrlässiqer K° r| R e 0 ^® r i et i un ^, n ^ ch SICh i ie i ien ' Es ersch eint daher sinnvoll, jeweils InLü rN W'nterpenode durch öffentliche Bekanntmachungen die

Iiio«^ r roh lh t r h VerP H Ch k 119 und die Fol 9 en Saiger Versäumnisse auf diesem Gebiet besonders hinzuweisen.

? Lwn Ch l?'fP hUn9 des .^"^gerichtshofes vertritt hierbei folgenden Standpunkt: Um einer möglichen Haftung für Versäumnisse der Anlieqer

fm Rahmen H m ew; en i a H° die Kommunen obligatorisch sicherstellen, dass m Rahmen des Winterdienstes auch insoweit die notwendiaen Kontrol­len stattfindem Die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlie­ger muß erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen erzwungen

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Erinnerung: Waldbegehung^iitd^rr^

Ich möchte Sie nochmals herzlich zur Waldbeaeh ^iSrfS förster Achim Kern am kommenden Samstaa ni"? 9mitur Wj| Treffpunkt: Parkplatz Butterweg an der B 49 , Jv 2 ' 2001 ^- Dauer: ca. 2 - 2,5 Std. ur " Hoo^

Möhnenverein Kadenbach

Unsere nächste Versammlung findet am 03 12 20m Gaststätte zum Westerwald statt. Um vollzählige^'^. 2000 Ul

Freie Wählergruppe Kadenbach e.V

Einladung zur Jahreshauptversammlung an all* m->

am Donnerstag, 29.11.2001, 20.00 Uhr im Gasthai« 9 l6de ' zur Jahreshauptversammlung der FWG Kadenbach 2Um Vil Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Gedenken derverL*

3. Bericht des Schriftführers, 4. Bericht des Kassenve i nenl,1) stung, 5. Entlastung des Vorstandes, 6. Neuwahlen 7 y l

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Rege Teilnahme erwünscht.

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Seniorennachmittag der Kath.- Kirchenaem 0 i St. Josef, Kadenbach

Der traditionelle Seniorennachmittag der Kath. KirchenaemJ bach findet am 1. Adventssonntag, 02.12.2001, statt Alle k ^ Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren sind hierzu herzlich^ Die Veranstaltung beginnt mit einem Gottesdienst um 14 30 Kirchenchor mitgestaltet wird. In der Unterkirche folgt dann ches Beisammensein bis zum Abend. Für das leibliche wIn* gesorgt. Ein unterhaltsames Programm, u.a. mit Beiträqen d*« gartens und einem Auftritt des MGV Lyra, werden die gemeinsam den verschönern. Außerdem hat sich noch ein Überraschum angekündigt. 8

Die Musikfreunde Kadenbach werden ebenfalls erwartet.

Wir holen Sie gerne mit dem Auto zu Hause ab und fahren Sie! zurück. Melden Sie sich bei Bedarf bei Werner Stahlhofen Tel 117! Heinz Peters, Tel. 2550.

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VdK Kadenbach

Der VdK Kadenbach lädt alle Mitglieder und deren Partner zu seit jährigen Jahresabschlussfeier ein, und zwar am 01.12.2001,17.00IJ der GaststätteZum Westerwald.

Wir würden uns freuen, Sie begrüßen zu können. Für das I auch für das musikalische Wohl ist wie immer bestens gesorgt. Da entsprechend planen können, bitten wir - soweit nicht gescheh Anmeldung bei: Martin Eloh, Tel. 02620/8621, oder bei Michael Le 02620/902515.

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Karnevalsclub Kadenbach

Der Kartenvorverkauf für die große Prunksitzung am 12.01.2002t ab Dienstag, 04.12.2001.

Vorverkaufsstelle: Rüdiger Junges, Westerwaldstraße 1,563371 bach, Tel. 02620/8336.

Eintrittspreise: 12,00 DM (bis 31.12.2001); ab 01.01.2002:6 Eun Kinder: 5,00 DM (bis 31.12.2001), ab 01.01.2002:2,5 Euro

Wir bitten höflich um Beachtung der vorgenannten Preise undTen

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Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.von 18.00 Uhr bis 19.30)1

donnerstags .von 18.00 Uhr bis 19.30U

im Gemeindehaus, Telefon und Fax: 02620/8442

Reinigung öffentlicher Straßen

Scheeräumung / Streupflicht

Nachdem sich in den letzten Tagen der Wintereinbruch angeur wird vorsorglich auf die entsprechenden §§ der Satzung ^ e!U Neuhäusel hingewiesen, in denen insbesondere die Senn®® 1 Streupflicht geregelt ist. Der entsprechende Auszug aus de nachstehend abgedruckt.

Satzung -Auszug

§ 1 - Reinigungspflichtige Qtrfider oi

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 pniaen b( meinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern a h er * fi y ätfen t ten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die outen ^ Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen, u^g. werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebraucnai y. tigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder ® in ® htiaten (§ K sönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsbere u ., BGB). Die Reinigungspflicht der Ortscjemeinde als Gru

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