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^ '—TänsDruchnahme der Buchfinkenlandhalle erken-
cjSetzungen dieser Benutzungsordnung und die \p0 dl wpmfliehtungen an.
W ldenen ohmiaungsbehörde genehmigte Bestuhlungsplan iderBa^äprfandteil der Benutzungsordnung (Anlage). Die r^nSaaH stB h ften insbesondere bei abweichender Bestuh- r veßnSlal Srten Zugang zu den (Not-)Ausgängen.
F ,imgeh |nae , B be j dringendem Eigenbedarf oder im Fal- - nG wI!«n«staitunq) kann die Gestattung auch kurzfristig MnjreHeH )! e r p ina eschränkt werden. Das gilt auch bei nicht ord- JJnmmenodere y Buch fj n |< e niandhalle, insbesondere bei
"elenutzungsordnung.
jstoßgeg 61 . hQ | t die Buchfinkenlandhalle unsachgemäß ' die Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungs- r °? r n werden von der Nutzung ausgeschlossen.
^verstoßen. ^ Recht, die Buchfinkenlandhalle aus Grün- Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu
. .nrtsaemeinde nach Abs. 5-7 lösen keine Entschädi- l,nen on Hpr Ortsaemeinde aus. Die Ortsgemeinde haftet
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* re J. M n der Buchfinkenlandhalle steht der Ortsgemeinde sowie ^Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
uchhnkenIandhalIe durch die örtlichen Vereine naen für den Probe- und Übungsbetrieb wird von der Orts- bjsmemehmen mit den Nutzern in einem Benutzungsplan (§
Eihtrptuna von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch Ki Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig, ifc Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.
nutzerplan
hrtsaemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Jj-rhder Gemeinde die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und ng nach festgelegt wird.
nutzer sind zur Einhaltung des Benutzungsplanes verpflichtet, ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vor- L Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihrem Beauftragten vor- jjglich mitzuteilen.
filenutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen r teri und mögliche neue Anträge von Interessenten nach Bedarf
ichten der Benutzer
ei die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer ver-
■ Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benut-
nung.
»nutzermüssen die Buchfinkenlandhalle und das Inventar pfleg- ideln. Auf die schonende Behandlung der Halle einschließlich mräume sowie aller Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände lers zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu
■ dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Buch- Meso gering wie möglich gehalten werden.
[isldavon auszugehen, dass der Hausmeister nicht oder nur ein- wt während den Veranstaltungen zur Verfügung steht. Daher |de"jeweiligen Nutzern die alleinige Aufsichtspflicht. Benutzen mehrere oder Gruppen die Räumlichkeiten der Buchfinkenlandhalle ; einigen sich diese zur Vermeidung organisatorischer Schwie- ' auf die Bestellung einer Vertrauensperson, tädigungen der Buchfinkenlandhalle sowie der Einrichtungs- und hsgegenstände und Verluste von beweglichen Inventar sind nOrtsbürgermeister oder seinen Beauftragten zu melden. [Benutzung der Buchfinkenlandhalle ist auf die Räumlichkeiten, Tilgen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der )f"Veranstaltung erforderlich sind.
ieteten Räume müssen am nächsten Tag bis spätestens 1 1 .00 leben werden. Einer späteren Übergabe kann zugestimmt wer- n keine direkte Nachvermietung erfolgt. Nach öffentlichen Ver- pb&tehtfür den Nachmieter kein Anspruch auf Übergabe der
'ab diesem Zeitpunkt.
tag des Benutzungsbetriebes
' führung des Benutzungsbetriebes durch die örtlichen Ver- £ n P )ieran 9 en setzt die Bestellung eines verantwortlichen Lei- 14 p «c 1 u- r ^rtsgemeinde namentlich zu benennen. Im Zwei- Klnv U ™° n der * ewed '9 e Vorsitzende aus. k,£L derBuchfinkenlan dh a ll e sowie seiner Nebenräume darf id^Fror k 9 9 . emaß genutzt werden. Der Gebrauch des Mobi- rwrhprino ,7 ,. en ist nur in Ausnahmefallen und nur mit ausdrück- |5 HP mmun9 der Ortsgemeinde erlaubt.
wahn.n chtun 9 s 9egenstände sind nach der Benutzung an t * c , 7 9S0rt zurückzubringen.
finden 7 6r Benutzun 9 sind die Buchfinkenlandhalle und Zustan<d zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn
^fi n er I rtSindniChtZulässig -
? iw (tesbereitri^* tl i an,te ' nr ' c * ltung einsch ließlich des Getränke- ^deriewJrv en Oeschirrs sowie der übrigen Küchenein- 'ge Veranstalter für eine den Anforderungen der
__ Nr. 46/2001
Hygiene entsprechende Reinigung (Nassreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Tische, Stühle und Bühne.
(7) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister oder dem Hausmeister abzugeben.
(8) Der jeweilige Veranstalter hat alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt ausdrücklich auch für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMÄ in Wiesbaden.
(9) Nach Abschluss der Probe- und Übungsveranstaltungen der örtlichen Vereine und Gruppierungen ist die Buchfinkenlandhalle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen müssen verschlossen werden, sämtliche Beleuchtungskörper sowie die Heizungsund Lüftungsanlage sind abzustellen.
(10) Nach Abschluss einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltungen mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Nasswischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die benutzten Einrichtungsgegenstände sind einschließlich des benutzen Geschirrs nass zu reinigen. Die Bedienung des Geschirrspülers darf nur nach der vorliegenden Bedienungsanleitung erfolgen.
(11) Örtliche Vereine und Gruppierungen, die aus Vereinfachungsgründen dauerhaft im Besitz von Hallenschlüsseln der Sicherheitsschließanlage sind, haften in vollem Umfang bei Verlust der Schlüssel für alle dadurch entstehenden Schäden. Den Nutzern wird empfohlen eine Schlüsselverlustversicherung abzuschließen.
(12) Die Regelungen der Absätze 2 bis 11 gelten in vollem Umfang auch für alle anderen Nutzer, insbesondere auch für die Nutzung bei privaten Feiern und Veranstaltungen.
§ 8 - Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Nutzung
(1) Die Buchfinkenlandhalle steht den örtlichen Vereinen und Gruppierungen für den Übungs- und Probenbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Kleinere nicht öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen für den aktiven Mitgliederkreis (z.B. Weihnachtsfeiern, Jahreshauptversammlungen) sind ebenfalls kostenfrei.
(2) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
§ 9 - Festsetzung der Miete und Kaution
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Der Mietzins wird als Pauschalmiete erhoben. Mit der Pauschalmiete sind sämtliche Nebenkosten (Wasser, Strom, Heizung), außer den Telefonkosten (je Einheit werden 0,25 Euro in Rechnung gestellt) abgegolten.
(2) Die Miete beträgt für
a) örtliche Vereine und Gruppen für die Nutzung des großen Saals
einschl. Thekenraum, Küche, Westerwaldstube, Keller/Getränkekeller sowie der sanitären Einrichtungen bei öffentlichen Veranstaltungen
für den ersten Tag.140 Euro
für jeden weiteren Tag.70 Euro
Für ortsfremde Vereine und Gruppen beträgt die Miete
für den ersten Tag:.175 Euro
für jeden weiteren Tag..85 Euro
b) Hübinger Bürgerinnen und Bürger für private Feiern und Veranstaltungen für die Nutzung der Westerwaldstube einschließlich Thekenraum/Küche, Keller/Getränkekeller sowie der sanitären Einrichtungen
für den ersten Tag:.65 Euro
für jeden weiteren Tag: .65 Euro
Für Ortsfremde beträgt die Miete
für den ersten Tag:.80 Euro
für jeden weiteren Tag: .80 Euro
c) Hübinger Bürgerinnen und Bürger für private Feiern und Veranstaltungen für die Nutzung des großen Saals einschl. Thekenraum, Küche, Westerwaldstube,
Keller/Getränkekeller sowie der sanitären Einrichtungen
für den ersten Tag:.85 Euro
für jeden weiteren Tag: .85 Euro
Für Ortsfremde beträgt die Miete
für den ersten Tag:.100 Euro
für jeden weiteren Tag: .100 Euro
d) Für die Nutzung der Hallenräume für einen Beerdigungskaffee beträgt
die Miete: . 40 Euro
e) Für die Nutzung der Hallenräüme für kommerzielle Werbe- und Verkaufsveranstaltungen beträgt die Miete
pro Veranstaltungstag:.250 Euro
Für die Benutzung des Starkstromanschlusses werden zusätzlich pro Veranstaltungstag 15 Euro in Rechnung gestellt.
Die Miete für andere Nutzungszwecke setzt der Ortsgemeinderat von Fall zu Fall fest.
(3) Neben der Miete werden dem Benutzer die Ersatzbeschaffungskosten für bei den Veranstaltungen beschädigtes Geschirr und beschädigte Einrichtungsgegenstände in Rechnung gestellt.
(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald (Kontonummer 500017, BLZ 570 510 01), der Nas- sauischen Sparkasse Montabaur (Kontonummer 803000212, BLZ 510 500 15 ) oder der Volksbank Montabaur (Kontonummer 108, BLZ 570 910 00) unter Angabe des Verwendungszwecks “zugunsten der Ortsgemeinde Hübingen” - Haushaltsstelle 7617.1100 zu überweisen.
(5) Die Ortsgemeinde kann im Vorfeld der Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.

