Wochenblatt VG Montabaur —
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hübingen
die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
Für "die^emjtzung'des Friedhofes der Ortsgemeinde Hübingen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erho ben
§ 2 - Gebührenschuldner
Gebuhrenschuldner sind: .. . m „., h ,
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebuhrenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung,
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebuhrenbescheides fällig
§ 4 - Höhe der Gebühren
I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen
1.1 In Reihengrabstätten
111 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr. 1 ^3 EUR
1.12 Verstorbene nach Vollendung
5 Lebensjahr.363 EUR
1.2 In Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.363 EUR
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten.107 EUR
1.3.2 In Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen76 EUR
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besqnderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt
werden.76 EUR
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.76 EUR
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten.46 EUR
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres . ..235 EUR
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern.71 EUR
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne
. r.• ,.25 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte 383 EUR
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern. 112 EUR
2.2.2...i n bereits belegten Grabstätten für
jede Urne. 3 35 EUR
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der rt^T 9 U k ber ^ a s Friedhofs- und Bestattungswesen werden die tes^U^Thoben d ' 6 Antei Igen Gebühren entsprechend des Abschnit-
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft
(2) Gleichzeitig treten die Satzung Uber die Erhebung von Friedholsae
LtoKraT 1988 “" d * nachl ° l 9 en ‘* n AnderungssaVulfgln
1 .
56412 Hübingen, 10.11.2001 Hinweis
Noll, Ortsbürgermeister
hingewtesenf ”° m 30 N ° Vember 2000 (GVBI S ' 504 > wird aut folgendes
r en ’ d .' e unt ! r Verlet2un 9 von Verfahrens- oder FormvorschriftPn dieses Gesetzes oder auforund Hip^pq n flC fif7 ÖP * urmvorscnntten
sind, gelten ein Jahr nach der BekanntLchunfaVvo S S e a 9ek0mm , en zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn 9 " 9 30 9ult,g
die Bestimmungen über die Öffentlichk^T^' migung, die Ausfertigung oder die Bekannt Sit2u '- verletzt worden sind, oder ,n trnachung a
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörri
standet oder jemand die Verletzung der Verfh ienE '' i ** schritten gegenüber der Verbandsgemeinri ^<«3 Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter r en * a Hl Verhaltes, der die Verletzung begründen soll Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 ae ’ 5)eten<lir *L auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jederrnann 9e ' 1V ^l
56412 Hübingen, 10.11.2001 Noll o ,
Bekanntmachung
Satzung zur Anpassung örtlicher Sahn« an den EURO izun 9
(EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Hufo
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 dem (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermith!^ wird. 061
Artikel 1
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hübinaenf,^ gung öffentlicher Straßen vom 25.04.1983 a
§ 12 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folqt aeäntw J Satz 2 wird die Angabe “1.000,- DM” durch die Angabe® ersetzt. a
Artikel 2
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hübingen über* hofs- und Bestattungswesen vom 26.09.1988 “
§ 30 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert- In Atel wird die Angabe “2.000,— DM” durch die Angabe “5 000 fXi Artikel 3 ' ’ a
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde HQbinqenüberrit des Ortsbildes vom 12.02.1981
§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert: In Absafei wird die Angabe “1.000,— DM” durch die Angabe “5.000,- eurI
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
56412 Hübingen, 10.11.2001 (S.) Noll, Ortste,)
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI.S.153 geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. 8.1 folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandeg sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang^ zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, dej migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachungdets verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den B« standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderFi schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwallung.ll Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung* Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltendmad
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht» auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese geltend machen.
56412 Hübingen, 10.11.2001 (S.) Noll, OrtstMg
Benutzungsordnung für die Buchfinkenlandl» der Ortsgemeinde Hübingen
§ 1 - Allgemeines
Die Buchfinkenlandhalle steht in der Trägerschaft der Ort Hübingen. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde_ wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und w des Benutzungsplanes den Vereinen und Gruppierungen® meinde für den Übungsbetrieb und Probebetrieb sowie für v«* gen kultureller Art zur Verfügung. Auf Grundlage der Benutz«* und des Benutzungsplanes kann die Buchfinkenlandhallea te Feiern und Veranstaltungen der Hübinger Bürgerinne genutzt werden.
§ 2 - Art und Umfang der Gestattung
(1) Die Benutzung der Buchfinkenlandhalle (Großer Saa, kenraum, Küche, Westerwaldstube, Keller/Getränkerau der Hofflächen) ist genehmigungspflichtig. Die G er !®™?’„|Lj| Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schritt ic nas( ja Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nu ^ gelegt sind. Die Genehmigung kann in Ausnahmefaii ^ erteilt werden. Voraussetzung für die G e n e hmigung dnun g eines Benutzungsvertrages, in dem diese Benutzung» ^
tragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpac
(2) Auf besonderen Antrag kann auch einer Nutzung mes und/oder der Garage (insbesondere bei Veran Freifläche) zugestimmt werden.

