Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

gebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fuß- und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche. Mischflachen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslmien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen aut eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Flöchstbreiten.

5 Parkflächen

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1. 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

§ 3 - Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Ver­kehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutz­baren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Ver­kehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos­sflächenzahl.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grund­stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstückes. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver­bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Ver­kehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück­stiefe unberücksichtigt.

Gehen die Grundstücke sowie die tatsächliche bauliche, gewerbliche, indu­strielle oder ähnliche Nutzung über die tiefenmäßige Begrenzung nach Buch­stabe a) oder b) hinaus, so fällt hiervon abweichend die Tiefenbegren­zungslinie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die inner­halb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsäch­lich so genutzt werden, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebau­ungsplanes bzw. innerhalb der nach Nummer 2 ermittelten Tiefenbegren­zung liegenden Grundstückes oder Grundstückteiles vervielfacht mit 0,5.

4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt für die Ermittlung der Grundstücksfläche Nummer 3 entsprechend.

5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Plan­feststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelas­sen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossfläche aus den Fest­setzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3 5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahi und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3 5 Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder die nach Numm derlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Bererh f 2 erfo ' Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: cnnun 9 d e

a)

.0,5

b)

.1,C

. 1

. 1

: . 1,0

c t,enblatt

pür Gruni

dieser

^dstücks

er Verkf

^ lastd< f

.^Beulas die in de f

-jungen d , ä gilt für ialirt oder idiließun<

in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen..

drei zulässigen Vollgeschossen...

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen.'

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.. 2j jnach der

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.. . ,,4 sowe

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die äüfdenG"^ * ltzweiÜl

stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zah?!!' I^ irdein< Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für h- 6 ji Verkehr

Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. a ' 6SI ^nurfü

c) In Industrie-und sonstigen Sondergebieten. j-Entstc

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten. ZZ.Z .n :DerBeitn

e) In Kleinsiedlungsgebieten. ZZZ . tu :-' eche

f) In Campingplatzgebieten..^ages nai

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis fj genann F- aßnahl ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzunal! wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darau abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in de näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen Gehwege

zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach dei vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhält nis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowit sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlicher nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet,

gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von ! Vorau

Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlicl genutzt werden, entsprechend.

6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden

sie tat: Aufwand gDerßeitr "ilen Grün' die Freilei .die Fahrb Fuß-und

unselbstä unselbstä Mischfläc Entwässe iBeleuch (sondert a

jAbBegii stungen b

werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanesabge-; leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §§34 Absatz 4 und 35 Absatz 6 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Bei­tragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

b) Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im

Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. Grundstücke, auf denen nurGara- gen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer Geschos­sflächenzahl von 0,5 angesetzt. ' ,

c) Die Vorschriften der Nummer 2 und 4 finden entsprechende

Anwendung. ,

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspreche für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genu te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich , 10 striell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt gen te Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßsi daten um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche ru zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke (1) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nac ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird dl ® setz t stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. ang ^

3tJlll<3yocuz.c^ UM* ninHP

soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinu^

hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ort^

gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen kehrsanlagen angesetzt. r sat-

Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach ejne zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzhcn

gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werdel \ rZU Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oa ben sind, entsprechend.

die

erhe-

!|Vorausle jiTeilbeiti Ablc Entsteh esvereinb sichtlich strags.

Beitr i| Beitrags sbescht kes ode Mehrere i12-Verai Die Beit rw Besch sbescht Oer Beit fe Beze den Nam «Beze den zu zi de Ber© ^fähige; ;en nach Hie Feste lieEröffr -hl, und eine Rec 13-lnkrs 1 Diese S 1t

iGleichz Mai 195 i Soweit

^nenSi

C

tyemeii

4mäß§2 Jder Fass fdi Gest fWese