Wochenblatt VG Montabaur
gebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fuß- und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche. Mischflachen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslmien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen aut eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Flöchstbreiten.
5 Parkflächen
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
6. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.
b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1. 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
(3) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
§ 3 - Ermittlungsgebiete
Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstückes. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Gehen die Grundstücke sowie die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung über die tiefenmäßige Begrenzung nach Buchstabe a) oder b) hinaus, so fällt hiervon abweichend die Tiefenbegrenzungslinie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. innerhalb der nach Nummer 2 ermittelten Tiefenbegrenzung liegenden Grundstückes oder Grundstückteiles vervielfacht mit 0,5.
4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt für die Ermittlung der Grundstücksfläche Nummer 3 entsprechend.
5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3 5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahi und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3 5 Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder die nach Numm derlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Bererh f 2 erfo ' Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: cnnun 9 d e
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in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
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vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen in Kern- und Gewerbegebieten bei
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Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die äüfdenG"’^ * ltzweiÜl
stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zah?!!' I^ irdein< Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für h- 6 ji Verkehr
Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. a ' 6SI ^nurfü
c) In Industrie-und sonstigen Sondergebieten. „ j-Entstc
d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten. ZZ.Z .n :DerBeitn
e) In Kleinsiedlungsgebieten. ZZZ . tu :-' eche
f) In Campingplatzgebieten..^ages nai
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis fj genann F- aßnahl ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzunal! wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darau abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in de näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen Gehwege
zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach dei vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhält nis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowit sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlicher nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet,
gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von !■ Vorau
Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlicl genutzt werden, entsprechend.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden
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werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanesabge-; leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §§34 Absatz 4 und 35 Absatz 6 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
8. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
b) Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im
Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. Grundstücke, auf denen nurGara- gen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer Geschossflächenzahl von 0,5 angesetzt. ' ,
c) Die Vorschriften der Nummer 2 und 4 finden entsprechende
Anwendung. ,
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspreche für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genu ■ te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich , 10 • striell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt gen ■ te Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßsi daten um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche ru zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke (1) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nac ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird dl ® setz t stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. ang ^
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soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinu^
hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ort^
gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen kehrsanlagen angesetzt. r sat-
Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach ■ ejne zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzhcn
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