Nr. 39/2001
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VG Montabaur
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Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen 1 Cer Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die ' Jütiicksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl Vü-'r Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der O l der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll L u |ast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur 1 in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- [Jinaen der Verkehrsanlagen angesetzt.
c nilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung 1,oj Soder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige 1 ( ' üeßungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträ- 2,( dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entspre- ^ s soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insge- zwei übersteigt.
hWird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 zu zwei oder mehre- ; Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach Absatz 1 d 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
|.Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbetrag Oer Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme und Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teiles nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der ■• maßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, - n sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder Aufwand feststellbar ist.
jßer Beitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates für den Grunderwerb je Freilegung die Fahrbahn Fuß- und Radwege
ssflächen Gehwege
ach §§34 ig der Bei- jstehen für ngenüber
unselbständige Parkflächen ^selbständige Grünanlagen Mischflächen
Entwässerungseinrichtungen !. Beleuchtungseinrichtungen sondert als Teilbeitrag erhoben werden.
}■ Vorausleistungen
)Ab Beginn einer Maßnahme können von der Ortsgemeinde Voraussagen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages erho- ■ü werden.
^Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung di Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 verlangt werden.
Ablösung des Ausbaubeitrages aEntstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitra- (svereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der verächtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
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jlt- Beitragsschuldner
iBeitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- agsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grund- cckes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
»Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
12-Veranlagung und Fälligkeit
'|Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- '«n Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei- ägsbescheides fällig.
;0er Beitragsbescheid enthält: fe Bezeichnung des Beitrages, lien Namen des Beitragsschuldners,
& Bezeichnung des Grundstückes,
)<tenzu zahlenden Betrag,
Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beifälligen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund- ^nach dieser Satzung,
^Festsetzung des Fälligkeitstermins,
^Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück
-Tt, und
| ane Rechtsbehelfsbelehrung.
Inkrafttreten
tee Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
mach diele Grund- ingesetzt, einde ste- t der Orts- 3 r Baulast i der Ver-
ieser Sat- urch eine für die x zu erbe-
-.'Gleichzeitig tritt die Ausbaubeitraqssatzung der Ortsgemeinde vom
.Mai 1996außer Kraft.
’Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufge- , f nen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen wei-
fitth-Goldhausen, 22.09.2001 ( s ) Sprenger
kll\^ tnde R u PP ac h-Go!dhausen Ortsbürgermeister
6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) irrhr ssur, g vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert
fiso? V ° m 30 ‘ November 2000 ( GVBL s - 504 ) wird auf fol 9 endes
Ä en ’ die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften k fiDit ese *? es oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen iü a L en ® in Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig Gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Ruppach-Goldhausen, 22.09.2001 (S.) Sprenger
Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen vom 03.09.2001
Neubesetzung des Umlegungsausschusses; Neuwahl der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der juristischen Mitglieder
Aufgrund interner Umsetzungen innerhalb der Katasterverwaltung sowie Ausscheiden eines Mitarbeiters bei der Kreisverwaltung wurde eine Neuwahl der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der juristischen Mitglieder des Umlegungsausschusses erforderlich. Nach kurzer Erläuterung der Situation durch Ortsbürgermeister Sprenger, der erklärte, dass in Ruppach-Goldhausen niemand zur Besetzung des juristischen Mitgliedes zur Verfügung steht, schlug er vor, als juristisches Mitglied Herrn Schwickert von der Kreisverwaltung zu berufen und als dessen Vertreter den dem Ortsgemeinderat bekannten Rechtsanwalt Dr. Matthias Krist aus Koblenz. Nach Angaben der Verbandsgemeindeverwaltung sei eine solche Vorgehensweise möglich.
Der Ortsgemeinderat wählte daher folgende Personen zu Mitgliedern und Stellvertretern des Umlegungsausschusses:
Funktion/Qualifikation Mitglied
Stellvertreter/in Vorsitzende/r . Vermessungsrätin Vermessungsrätin
Dr. Gabriele Hückelheim Britta-Regina Wonneberger und
Vermessungsdirektor Burkhard Hausmann
juristisches Mitglied
Regierungsdirektor Schwickert, Kreisverwaltung des Westenwaldkreises, 56410 Montabaur
Rechtsanwalt Dr. Matthias Krist, Blumenstraße 1, 56070 Koblenz
Erneuerung der Beleuchtungsanlage im Freizeitgelände
Die vorhandene Beleuchtungsanlage ist zu ca. 50% defekt und nicht mehr instandzusetzen. Die Mittel für eine Erneuerung sind im Haushalt veranschlagt. Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, aufgrund des vorliegenden Angebotes die Erneuerung der Beleuchtungsanlage zu veranlassen.
Anpassung der Hundesteuerhebesätze
Die Hundesteuerhebesätze für die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen wurden aufgrund der Einführung des Euro ab dem 01.01.2002
für den ersten Hund auf.25,00 Euro
für den zweiten Hund auf.51,00 Euro
für jeden weiteren Hund auf.102,00 Euro
festgesetzt.
Betriebskostenbeiträge für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes; Neuregelung der Abrechnung nach dem Landeswaldgesetz Der Landtag hat im November 2000 ein neues Landeswaldgesetz (LWaldG) beschlossen, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Forstamtsleiters Winfried Wehr zu dem o. g. Thema wurde ein Schreiben des Forstamtes Montabaur, in dem die Neuregelung der Abrechnung von Betriebskostenbeiträgen für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nochmals dargestellt ist, vorgelegt.
Der Ortsgemeinderat musste sich nun einer Abrechnungsform (Hektaroder Personensatz) anschließen. Nach Klärung einiger noch offenstehender Fragen beschloss der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen, sich der Abrechnung nach Personensatz anzuschließen.
Neues Landeswaldgesetz (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs auf das Land
Zum 01.01.2001 ist das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) in Kraft getreten. Neben den Regelungen, die die Funktionsvielfalt des Waldes sichern, um die Verantwortlichkeit des Waldbesitzers zu stärken, ist im .Hinblick auf die geänderten Erfordernisse der Holzindustrie auch die Übertragung des Verkaufs von Holz aus kommunalen Forstbetrieben auf die Forstorganisation neu geregelt worden.
Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen beschloss daher, die Verwertung des Holzes auf das Land zu übertragen; die sonstigen Walderzeugnisse ebenfalls zur Verwertung auf das Land zu übertragen;,
sich damit einverstanden zu erklären, dass die Verwertung ausschließlich im Rahmen der organisatorischen Vorgaben des Landes für

