Nr. 36/2001
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IT^nruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kulturamt D* , rl Jahnstraße 5, 56457 Westerburg, oder wahlweise bei der ■ ^ mc und Dienstleistungsdirektion,- Obere Flurbereinigungsbehörde •'^Brandt-Platz 3, 54290 Trier, einzulegen.
h^ftiicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist ,5el wahrt W enn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei
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Behörden eingegangen ist.
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27 . 08-2001
Im Auftrag Vermessungsdirektor
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I'ii,i|o Brennholz-Selbstwerber!
“'in se ibst aufgearbeitetes Brennholz noch nicht bezahlt hat, kann f m Freitag, 07 . 09 . 2001 , zwischen 17.30 Uhr und 19.00 Uhr bei mir
Westerwaldstraße 15 in Horbach, nachholen. > W0 ' Heni
Henkes, Revierförster
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HfSV Stahlhofen
"namengymnastikgruppe
^Werhat Interesse, den Rotweinwanderweg zu erwandern?
Anmeldung Tel. 180259.
FS V. Gelbachtaler Sportfreunde e.V.
]k nächste Fußballspiel der 1. Mannschaft findet am Samstag, 109.2001. in Stahlhofen gegen SV Feldkirchen statt, üonelbeginn: 16.30 Uhr in Stahlhofen (Kunstrasen)
Mannschaft hat am Sonntag, 09.09.2001, ein Heimspiel gegen SV
Marienrachdorf
l^ibeginn: 12.30 Uhr in Stahlhofen
Untershausen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
.von 18.00 bis 19.00 Uhr
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i Backes
Bekanntmachung
Dienächste Sitzung des Ortsgemeinderates Untershausen findet am Mittwoch, 12.09.2001, um 19.00 Uhr statt.
Tagesordnung:
[Öffentliche Sitzung:
Ortsbesichtigung und Vorstellung des Planes zur Umgestaltung des Spielplatzes (19.00 bis ca. 19.30 Uhr) - Außentermin - ! Herstellung einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung im Einmündungsbereich “Am Beul/Hauptstraße” a)Ortsbesichtigung; ein Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke Montabaur nimmt an der Besichtigung teil und steht für Fragen zur Verfügung (ca. 19.30 bis ca. 19.45 Uhr)
•Außentermin -
f b) anschließende Beschlussfassung zur Vergabe im Backes Einwohnerfragestunde
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 01.08.2001 (öffentlicher Teil)
Jugendferiendorf; Sanierung Küchengebäude (Pflaster im Eingangsbereich, Anstrich und Erneuerung der Außenverkleidung) Neubesetzung des Umlegungsausschusses, Neuwahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden Neues Landeswaldgesetz (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs aul das Land
Einführung der Europäischen Währungseinheit “EURO” zum vi.01.2002: Neufestsetzung der Benutzungsgebühren in den Grill- utten der einzelnen Ortsgemeinden
• Verschiedenes Nichtöffentliche Sitzung { £ uschu ssangelegenheit
enehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemein- 3 «* vom 01.08.2001 (nichtöffentlicher Teil)
j Finanzangelegenheit 5 ® rs °nal a ngelegenheit [ Verschiedenes
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geladen ^ itzung sincl alle interessierten Einwohner/innen herz-
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Ershausen, 03.09.2001
Gilles, Ortsbürgermeister
Sn nierun 9 des Kinderspielplatzes
001 um 19.00 Uhr findet eine Ortsbesichtigung des Kinder- iakmit T F* ahmen einer Gemeinderatssitzung statt, n da«; i ik 6r Fr anz-Josef Gombert, Erich Noll und Ludger Schubert ltslle Sen wi M- aukonze P t “Spielplatz” vor. Wir wollen an diesem Abend HderGfi 6 • ^ an ' erun 9 durchgeführt wird und wie durch Eigenlei- meinde Kosten gespart werden können.
47]
Ich bitte alle Eltern, die Kinder im Spielplatzalter haben, an diesem Abend auf den Spielplatz zu kommen.
Siegfried Gilles, Ortsbürgermeister
Martinsfeier/Martinszug
Nach den Sommerferien wird es langsam wieder Zeit, an die Durchführung unserer Martinsfeier zu denken.
Ich bitte alle, die daran mitwirken wollen, sich mit mir oder mit einem Mitglied des Gemeinderats in Verbindung zu setzen, um Ihre Ideen und Anregungen zu besprechen.
Siegfried Gilles, Ortsbürgermeister
Hallo, Brennholz-Selbstwerber!
Wer sein selbst aufgearbeitetes Brennholz noch nicht bezahlt hat, kann dies am Freitag, 07.09.2001, zwischen 17.30 Uhr und 19.00 Uhr bei mir im Büro, Westerwaldstraße 15 in Horbach, nachholen.
Henkes, Revierförster
Kulturamt Westerburg 56457 Westerburg, 27.08.2001
Landentwicklung und Ländliche Jahnstraße 5
Bodenordnung Telefon: 02663/292-0
Flurbereinigungsverfahren Telefax: 02663/292-220
Holler
Az.: V V2474H-HA2.3
Änderungsbeschluss
1. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER, Landkreis Westerwald, wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen: Gemarkung Holler, Flur 40, Flurstücke 53 bis 58
Gemarkung Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur, Flur 4, Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1 Gemarkung Untershausen, Flur 6, Flurstück 1388/1
1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Montabaur, Flur 14, Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11, Flurstücke 36/1,38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert, Flur 12, Flurstücke 34/1,54/2
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 26.07.1999 entstandenen
“Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER”.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige,

