Einzelbild herunterladen

Nr. 36/2001

]enb lat, V G Montabaur

^ ol 9e, dass ]

r j%nvo r . Linnen sie Flur bereini- w, ederher-

,rnm en wor-

1 anordnen. 9enoinmen s defjenige i nach den iln Bestand

4 sindOrd- len.

____ __

IT^nruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kulturamt D* , rl Jahnstraße 5, 56457 Westerburg, oder wahlweise bei der ^ mc und Dienstleistungsdirektion,- Obere Flurbereinigungsbehörde '^Brandt-Platz 3, 54290 Trier, einzulegen.

h^ftiicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist ,5el wahrt W enn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei

(Herder beiden

I || , * * -- 1 -

Behörden eingegangen ist.

0erbu r 9

27 . 08-2001

Im Auftrag Vermessungsdirektor

10igEPP in 9

I'ii,i|o Brennholz-Selbstwerber!

'in se ibst aufgearbeitetes Brennholz noch nicht bezahlt hat, kann f m Freitag, 07 . 09 . 2001 , zwischen 17.30 Uhr und 19.00 Uhr bei mir

Westerwaldstraße 15 in Horbach, nachholen. > W0 ' Heni

Henkes, Revierförster

9t, zur Vor- dstücke zu in auf ihnen

iung dieses htlich sind, Jen, bei der mstraße 5,

;o kann die : estsetzun-

nes vorder Iten lassen, be des Ver- lesetzt wor-

irensfläche g von etwa

den festge- Sitzung am

als zustän-

ng mit §86 ssungvom esetz vom

len Grund- Iren Holler ärt. Diefor- res verein- ; Vorstands

;ung Holler am Bereich

ng der auf- ize in Teil-

einsparun-

-lurbereini- sind damit

wiegenden Interesse. I verzögert möglich

le Wirkung

jng ei ntre ' zwei Jahre

Die Maß- ivestiertej dwirtschati nden Wo­llen SW k " it der FW - verden.

ersten Ta9 >fl.

HfSV Stahlhofen

"namengymnastikgruppe

^Werhat Interesse, den Rotweinwanderweg zu erwandern?

Anmeldung Tel. 180259.

FS V. Gelbachtaler Sportfreunde e.V.

]k nächste Fußballspiel der 1. Mannschaft findet am Samstag, 109.2001. in Stahlhofen gegen SV Feldkirchen statt, üonelbeginn: 16.30 Uhr in Stahlhofen (Kunstrasen)

Mannschaft hat am Sonntag, 09.09.2001, ein Heimspiel gegen SV

Marienrachdorf

l^ibeginn: 12.30 Uhr in Stahlhofen

Untershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

.von 18.00 bis 19.00 Uhr

,Ä)Chs..

i Backes

Bekanntmachung

Dienächste Sitzung des Ortsgemeinderates Untershausen findet am Mitt­woch, 12.09.2001, um 19.00 Uhr statt.

Tagesordnung:

[Öffentliche Sitzung:

Ortsbesichtigung und Vorstellung des Planes zur Umgestaltung des Spielplatzes (19.00 bis ca. 19.30 Uhr) - Außentermin - ! Herstellung einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung im EinmündungsbereichAm Beul/Hauptstraße a)Ortsbesichtigung; ein Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke Montabaur nimmt an der Besichtigung teil und steht für Fragen zur Verfügung (ca. 19.30 bis ca. 19.45 Uhr)

Außentermin -

f b) anschließende Beschlussfassung zur Vergabe im Backes Einwohnerfragestunde

Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemein­derates vom 01.08.2001 (öffentlicher Teil)

Jugendferiendorf; Sanierung Küchengebäude (Pflaster im Ein­gangsbereich, Anstrich und Erneuerung der Außenverkleidung) Neubesetzung des Umlegungsausschusses, Neuwahl der Vorsit­zenden und der stellvertretenden Vorsitzenden Neues Landeswaldgesetz (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs aul das Land

Einführung der Europäischen WährungseinheitEURO zum vi.01.2002: Neufestsetzung der Benutzungsgebühren in den Grill- utten der einzelnen Ortsgemeinden

Verschiedenes Nichtöffentliche Sitzung { £ uschu ssangelegenheit

enehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemein- 3 «* vom 01.08.2001 (nichtöffentlicher Teil)

j Finanzangelegenheit 5 ® rs °nal a ngelegenheit [ Verschiedenes

^er2lnH S l ngele . 9enheit

geladen ^ itzung sincl alle interessierten Einwohner/innen herz-

i%Ui

Uitibi

Ershausen, 03.09.2001

Gilles, Ortsbürgermeister

Sn nierun 9 des Kinderspielplatzes

001 um 19.00 Uhr findet eine Ortsbesichtigung des Kinder- iakmit T F* ahmen einer Gemeinderatssitzung statt, n da«; i ik 6r Fr anz-Josef Gombert, Erich Noll und Ludger Schubert ltslle Sen wi M- aukonze P tSpielplatz vor. Wir wollen an diesem Abend HderGfi 6 ^ an ' erun 9 durchgeführt wird und wie durch Eigenlei- meinde Kosten gespart werden können.

47]

Ich bitte alle Eltern, die Kinder im Spielplatzalter haben, an diesem Abend auf den Spielplatz zu kommen.

Siegfried Gilles, Ortsbürgermeister

Martinsfeier/Martinszug

Nach den Sommerferien wird es langsam wieder Zeit, an die Durchführung unserer Martinsfeier zu denken.

Ich bitte alle, die daran mitwirken wollen, sich mit mir oder mit einem Mit­glied des Gemeinderats in Verbindung zu setzen, um Ihre Ideen und Anre­gungen zu besprechen.

Siegfried Gilles, Ortsbürgermeister

Hallo, Brennholz-Selbstwerber!

Wer sein selbst aufgearbeitetes Brennholz noch nicht bezahlt hat, kann dies am Freitag, 07.09.2001, zwischen 17.30 Uhr und 19.00 Uhr bei mir im Büro, Westerwaldstraße 15 in Horbach, nachholen.

Henkes, Revierförster

Kulturamt Westerburg 56457 Westerburg, 27.08.2001

Landentwicklung und Ländliche Jahnstraße 5

Bodenordnung Telefon: 02663/292-0

Flurbereinigungsverfahren Telefax: 02663/292-220

Holler

Az.: V V2474H-HA2.3

Änderungsbeschluss

1. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsge­bietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER, Landkreis Westerwald, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen: Gemarkung Holler, Flur 40, Flurstücke 53 bis 58

Gemarkung Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur, Flur 4, Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1 Gemarkung Untershausen, Flur 6, Flurstück 1388/1

1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausge­schlossen:

Gemarkung Montabaur, Flur 14, Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11, Flurstücke 36/1,38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert, Flur 12, Flurstücke 34/1,54/2

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grund­stücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbe­schluss vom 26.07.1999 entstandenen

Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­gabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähn­liche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obst­bäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungs­behörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstauf­sichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini­gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor­den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige,