Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

-t

Kath. Pfarramt St. Margaretha, Holler

Sprechzeit Gemeindereferent: Mittwoch, 11.00 bis 12.30 U r. nac einbarung, . n|) ,

Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 9 00 bis Mutter-Kind-Kreis: Dienstag, 11 09.. 9.30 - 11.00 Uhr. Pfarr eim o Kath. öff. Bücherei: Dienstag, 11.09.. 16.00 bis 18.00 Uhr im Pfarrhei Holler

Neumessdiener: Donnerstag. 13.09, 18.00 Uhr in der Kirche

SVFortuna Holler

ALTE HERREN

Am Samstag, 08.09.2001, spielen wir um 17.00 Uhr in Niedererbach. Abfahrt: 16.15 UhrGaststätte Heibel.

i r t y :

l i

I M ^ * M a* '

»»«***« <> +****+ !

Stahlhofen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags. von 18.00 bis 19.00 Uhr

im Bürgermeisterzimmer im Lindensaal Telefon Lindensaal

(nur während der Sprechstunde).02602/917163

sonst Telefon.02602 5650

4.2

4.3

4.4

Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr I 1 bis 41 nanh s 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) in de? Fassung vom 19.03.1991 (BGBl IS. 686), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der

ngrWidei

lüe$ rbu

iAufsicfltS-

jily-Br

schrill

W ewa !

Rheinland-Pfalz Kulturamt Westerburg

Landentwicklung und ländliche Bodenordnung

Flurbereinigungsverfahren

Holler

Az.: V V2474H-HA2.3

Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsge­bietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet de? vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Holler. Landkreis Wester­wald, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezo­gen:

Gemarkung Holler, Flur 40 Flurstücke 53 bis 58 Gemarkung Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur, Flur 4, Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1 Gemarkung Untershausen, Flur 6, Flurstück 1388/1

1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausge­schlossen:

Gemarkung Montabaur, Flur 14, Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11, Flurstücke 36/1,38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert, Flur 12, Flurstücke 34/1,54/2

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grund­stücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbe­schluss vom 26.07.1999 entstandenenTeilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Holler.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­gabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungs­behörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitiat werden. a

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnah­mefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Natur­schutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini- gungsbehorde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der

[Hallo. E

jf/er sein:

,fssamF

FSV Sti

Bamengy lief hat In jjtimeldun

V.G

Das nach

Spiaibegin §2. Mar Jlarienracl

Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hab F ° ,9e dass III. Hinweise: en

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4 2 Änrio genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden f? 9en Vor ' in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben Dip n ensie gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 Fiurbr reini- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist üw,e<ierh &- Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 voraennm den. so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungena Wor '

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4 4 vorn n ° r<3nen ' worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen dassri ° m,,len der das Holz gefällt hat. die abgeholzte und verlichtete Flächen 1 ? 96, Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnunasaemäRinir 091

zu bringen hat. a yömaiJlnB ^ UmBüro.V

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2bist 44 ^^ nungswidrigkeiten. die mit Geldbußen geahndet werden können ^

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt 2ur v bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstück betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnf vorzunehmen. 611

3. Anmeldung unbekannter Rechte Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung diesem Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen beider Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5 56457 Westerburg, anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzun­gen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vorder r! Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor­den ist.

Begründung:

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 540 ha Verfahrehsfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 9 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Holler wurde zu den festge­setzten Änderungen des Flurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung am 26.07.2001 gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zustän­dige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit§86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBL I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430).

Die Grundstückseigentümer der zum Verfahren zugezogenen Grund­stücke wurden über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Die for­mellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines verein­fachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung desVorslan s der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

2.2 Materielle Gründe .

Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Hoer

C / i9

AhiiaaL,

dpictll'

iwoctis

Backes

noch, 12.1 Tägesordi

Ortst Spiel Hers 1 Einm a) Oi

erfolgt um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem ßeß |C | an die Feldlage zu erreichen. ,

Die Zuziehung der übrigen Flurstücke sowie die Ausschließung ® r . geführten Flurstücke erfolgt zur Änderung der Verfahrensgrenze bereichen, was zur Vereinfachung und damit auch zu Kostenei p ] gen bei der Herstellung der Umringsgrenze führt.

16

Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinj

gungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Fluroo

erfüllt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt Interesse.

Interesse der Beteiligten. Es liegt der insbesondere in inre ^

dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens n ^

wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen vori . e Wirkung bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschieD . )fe . möglicher Rechtsbeheife eine erhebliche Verfahrensverz 9 j a hre ] ten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein 0

Verfü Auf: b) an Einw Gene derat Juge gang Neut zend Neue aut d Einfü 01 . 0 ' hütte Vers« [J-Nichtöfi I? Zusc ? Gene . derat i - Einar

später als vorgesehen bewirtschaftet werden können. ^ y a j. Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interes . vest | er ten nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die aa ^schaff öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung a . p ,.tonden Wirt', und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eineab raschen Struk- schaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf 0 ^ ^ piur-

turwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass . ht werden.

möalichst schnell verwirklicht w

l - Persi 7 Versi * Beitr; .^eröffe ittieingeli

Nom

au,

bereinigung angestrebten Ziele möglichst 1 Rechtsbehelfsbelehrung . , enl ersten Tag

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats a werden­der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhob