Wochenblatt VG Montabaur
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Kath. Pfarramt St. Margaretha, Holler
Sprechzeit Gemeindereferent: Mittwoch, 11.00 bis 12.30 U r. nac einbarung, . n|) ,
Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 9 00 bis • Mutter-Kind-Kreis: Dienstag, 11 09.. 9.30 - 11.00 Uhr. Pfarr eim o Kath. öff. Bücherei: Dienstag, 11.09.. 16.00 bis 18.00 Uhr im Pfarrhei Holler
Neumessdiener: Donnerstag. 13.09, 18.00 Uhr in der Kirche
SV “Fortuna” Holler
ALTE HERREN
Am Samstag, 08.09.2001, spielen wir um 17.00 Uhr in Niedererbach. Abfahrt: 16.15 Uhr “Gaststätte Heibel”.
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Stahlhofen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
donnerstags. von 18.00 bis 19.00 Uhr
im Bürgermeisterzimmer im Lindensaal Telefon Lindensaal
(nur während der Sprechstunde).02602/917163
sonst Telefon.02602 5650
4.2
4.3
4.4
Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr I 1 bis 41 nanh s 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) in de? Fassung vom 19.03.1991 (BGBl IS. 686), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der
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Rheinland-Pfalz Kulturamt Westerburg
Landentwicklung und ländliche Bodenordnung
Flurbereinigungsverfahren
Holler
Az.: V V2474H-HA2.3
Änderungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet de? vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Holler. Landkreis Westerwald, wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen:
Gemarkung Holler, Flur 40 Flurstücke 53 bis 58 Gemarkung Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur, Flur 4, Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1 Gemarkung Untershausen, Flur 6, Flurstück 1388/1
1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Montabaur, Flur 14, Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11, Flurstücke 36/1,38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert, Flur 12, Flurstücke 34/1,54/2
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 26.07.1999 entstandenen “Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Holler”.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitiat werden. a
Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. ’ Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini- gungsbehorde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der
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Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hab F ° ,9e ’ dass III. Hinweise: en
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4 2 Änrio genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden f? 9en Vor ' in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben Dip n ensie gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 Fiurbr ■ reini- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist üw,e<ierh &- Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 voraennm den. so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungena Wor '
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4 4 vorn n ° r<3nen ' worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen dassri ° m,,len der das Holz gefällt hat. die abgeholzte und verlichtete Flächen 1 ? 96, Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnunasaemäRinir 091 „
zu bringen hat. a yömaiJlnB ^ UmBüro.V
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2bist 44 ^^ nungswidrigkeiten. die mit Geldbußen geahndet werden können ^
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt 2ur v bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstück betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnf vorzunehmen. 611
3. Anmeldung unbekannter Rechte Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung diesem Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen beider Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5 56457 Westerburg, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vorder r! Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung:
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 540 ha Verfahrehsfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 9 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Holler wurde zu den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung am 26.07.2001 gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit§86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBL I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430).
Die Grundstückseigentümer der zum Verfahren zugezogenen Grundstücke wurden über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung desVorslan s der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.
2.2 Materielle Gründe .
Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Hoer
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erfolgt um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem ßeß |C | an die Feldlage zu erreichen. ,
Die Zuziehung der übrigen Flurstücke sowie die Ausschließung ® r . geführten Flurstücke erfolgt zur Änderung der Verfahrensgrenze bereichen, was zur Vereinfachung und damit auch zu Kostenei p ] gen bei der Herstellung der Umringsgrenze führt.
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Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinj
gungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Fluroo
erfüllt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt Interesse.
Interesse der Beteiligten. Es liegt der insbesondere in inre ^
dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens n ^
wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen vori . e Wirkung bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschieD . )fe . möglicher Rechtsbeheife eine erhebliche Verfahrensverz 9 j a hre ] ten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein 0
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später als vorgesehen bewirtschaftet werden können. ^ y a j. Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interes . vest | er ten nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die aa ^schaff öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung a . p ,.tonden Wirt', und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eineab raschen Struk- schaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf 0 ^ ^ piur-
turwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass . ht werden.
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Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats a werdender öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhob

