Nr. 36/2001
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Ime verfugt über keine Toilette, aber das dürfte S n u Chblnwe 'sen; Se , liebe Senioren, bringen gute Laune mit und wir IS Hindernis sein fit und Ihr leibliches Wohl. Wir freuen uns auf lÄT mern uns um die lusschuß, Gemeinderat und Ortsbürgermeistenn ™^ !
Handy gefunden
i nd erSport- und Kulturhalle wurde beim Aufbau der Bühne ein Handv , n Es könnte schon längere Zeit im Foyer gelegen haben Der kann sein Handy bei mir in der Rheinstraße 22 abholen.
Flosdorf, Ortsbürgermeisterin
Verlierer
Rheinland-Pfalz kulturamt Westerburg Lindentwickl ung und Ländliche lodenordnung
flurbereinigungsverfahren
56457 Westerburg, 27.08.2001 Jahnstraße 5 Telefon: 02663/292-0 Telefon: 02663/292-0 Holler Telefax: 02663/292-220
fc VV2474H-HA2.3
Änderungsbeschluss
Unordnung
t Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsge- bietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER, Landkreis Westerwald, wie folgt geändert:
1. fZum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen: Gemarkung Holler, Flur 40, Flurstücke 53 bis 58
| Gemarkung Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur. Flur 4, Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1 Gemarkung Untershausen. Flur 6, Flurstück 1388/1 112 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Montabaur, Flur 14, Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11, Flurstücke 36/1,38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert, Flur 12, Flurstücke 34/1,54/2
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter lNr.1 festgestellt.
ITeilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zu gezogenen Grundstücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 26.07.1999 entstandenen
Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER”. ^Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt- pedes Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- oeremigungsplanes die folgenden Einschränkungen: d Inder Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flur- Peinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie wi ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
®. mnnen ' Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähn- l® ™9 en dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde «Witet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
• Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obst- me Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, l te i ^^skulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und ln,J! ndsdla * ts P^ e 9 e ' nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der L4 H ereini 9 un 9 s b e hö rde beseitigt werden.
“sfoth "k Cb * a 9 e . die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt- behördp 9 n be 4 ste ‘9 en ’ bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungs- sk+itcku -*5 ^ us, i mr nung darf nur im Einvernehmen mit der Forstauf- «sbehorde erteilt werden.
der sofortigen Vollziehung
äOAboe Vollziehun 9 dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § Fassiinn. batZ 1 Nr 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der vom Ä 1 ®- 03 -' 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass "'•Hinweise 96960 ' bn ^ e ' ne aufschiebende Wirkung haben.
iJt un9swidrigkeiten
ijenoS 9 !? den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor- * l Flurberpin der Anla 9 en hergestellt oder beseitigt worden, so können sie 3 u,1 GsbehrtJ^i Jngsveda ' 1ren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini- stellen las^rf kann den Ruberen Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- li^Einariff ’ Wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. äeo,solI 5 e H ent E e9en den Vorschriften zu Nr. 14.3 vorgenommen wor- ^Holzein u Flurberein '9 un 9sbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. %den soka!$ e ent 9 e 9en der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen fodas'H 0 |J ann ,. d j e Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, gefallt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den
Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung:
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 540 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 9 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft HOLLER wurde zu den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung am 26.07.2001 gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430).
Die Grundstückseigentümer der zum Verfahren zugezogenen Grundstücke wurden über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Holler erfolgt, um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem Bereich an die Feldlage zu erreichen.
Die Zuziehung der übrigen Flurstücke sowie die Ausschließung der aufgeführten Flurstücke erfolgt zur Änderung der Verfahrensgrenze in Teilbereichen, was zur Vereinfachung und damit auch zu Kosteneinsparungen bei der Herstellung der Umringsgrenze führt.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Kulturamt Westerburg
Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- Obere Flurbereinigungsbehörde Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.
Westerburg, 27.08.2001 i. A. Hartwig Epping
- Vermessungsdirektor -

