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Nr. 36/2001

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Uollsrzurück gebracht. Wer zu Hause sbgeholt wpmon $ mich unter 3508 oder 5638 anzurufen. Unterwiesen TpT?* 6, den bitte le ich natürlich gerne auch noch weitere AnmSZl e,efonnur nmem m uns Petrus Sonnenschein schicken, dann u, an ' ßjnserDämmerschöppchen trinken, bei schtehSmw r VOr der Hüt ' Leheizte Hütte zur Verfügung. Auf eines möchte th steht dle

Ime verfugt über keine Toilette, aber das dürfte S n u Chblnwe 'sen; Se , liebe Senioren, bringen gute Laune mit und wir IS Hindernis sein fit und Ihr leibliches Wohl. Wir freuen uns auf lÄT mern uns um die lusschuß, Gemeinderat und Ortsbürgermeistenn^ !

Handy gefunden

i nd erSport- und Kulturhalle wurde beim Aufbau der Bühne ein Handv , n Es könnte schon längere Zeit im Foyer gelegen haben Der kann sein Handy bei mir in der Rheinstraße 22 abholen.

Flosdorf, Ortsbürgermeisterin

Verlierer

Rheinland-Pfalz kulturamt Westerburg Lindentwickl ung und Ländliche lodenordnung

flurbereinigungsverfahren

56457 Westerburg, 27.08.2001 Jahnstraße 5 Telefon: 02663/292-0 Telefon: 02663/292-0 Holler Telefax: 02663/292-220

fc VV2474H-HA2.3

Änderungsbeschluss

Unordnung

t Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsge- bietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER, Landkreis Westerwald, wie folgt geändert:

1. fZum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen: Gemarkung Holler, Flur 40, Flurstücke 53 bis 58

| Gemarkung Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur. Flur 4, Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1 Gemarkung Untershausen. Flur 6, Flurstück 1388/1 112 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausge­schlossen:

Gemarkung Montabaur, Flur 14, Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11, Flurstücke 36/1,38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert, Flur 12, Flurstücke 34/1,54/2

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter lNr.1 festgestellt.

ITeilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zu gezogenen Grund­stücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbe­schluss vom 26.07.1999 entstandenen

Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER. ^Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt- pedes Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- oeremigungsplanes die folgenden Einschränkungen: d Inder Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flur- Peinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie wi ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

®. mnnen ' Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähn- l®9 en dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde «Witet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obst- me Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, l te i ^^skulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und ln,J! ndsdla * ts P^ e 9 e ' nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der L4 H ereini 9 un 9 s b e rde beseitigt werden.

sfoth "k Cb * a 9 e . die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt- behördp 9 n be 4 ste9 en bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungs- sk+itcku -*5 ^ us, i mr nung darf nur im Einvernehmen mit der Forstauf- «sbehorde erteilt werden.

der sofortigen Vollziehung

äOAboe Vollziehun 9 dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § Fassiinn. batZ 1 Nr 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der vom Ä 1 ®- 03 -' 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass "'Hinweise 96960 ' bn ^ e ' ne aufschiebende Wirkung haben.

iJt un9swidrigkeiten

ijenoS 9 !? den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor- * l Flurberpin der Anla 9 en hergestellt oder beseitigt worden, so können sie 3 u,1 GsbehrtJ^i Jngsveda ' 1ren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini- stellen las^rf kann den Ruberen Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- li^Einariff Wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. äeo,solI 5 e H ent E e9en den Vorschriften zu Nr. 14.3 vorgenommen wor- ^Holzein u Flurberein '9 un 9sbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. %den soka!$ e ent 9 e 9en der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen fodas'H 0 |J ann ,. d j e Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, gefallt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den

Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzun­gen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor­den ist.

Begründung:

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 540 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 9 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft HOLLER wurde zu den fest­gesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung am 26.07.2001 gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zustän­dige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430).

Die Grundstückseigentümer der zum Verfahren zugezogenen Grund­stücke wurden über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Die for­mellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines verein­fachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Holler erfolgt, um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem Bereich an die Feldlage zu erreichen.

Die Zuziehung der übrigen Flurstücke sowie die Ausschließung der auf­geführten Flurstücke erfolgt zur Änderung der Verfahrensgrenze in Teil­bereichen, was zur Vereinfachung und damit auch zu Kosteneinsparun­gen bei der Herstellung der Umringsgrenze führt.

Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereini­gungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung mög­licher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre spä­ter als vorgesehen bewirtschaftet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maß­nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirt­schaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Struk­turwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flur­bereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Kulturamt Westerburg

Jahnstraße 5, 56457 Westerburg

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

- Obere Flurbereinigungsbehörde Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.

Westerburg, 27.08.2001 i. A. Hartwig Epping

- Vermessungsdirektor -