Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

Nr.;

I. 2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausge­schlossen;

Gemarkung Montabaur, Flur 14. Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11. Flurstücke 36/1.38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert. Flur 12, Flurstücke 34/1.54/2

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grund­stücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbe­schluss vom 26.07.1999 entstandenen

Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER .

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­gabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

4.2 Bauwerke. Brunnen. Gräben. Einfriedungen. Flangterrassen und ähn­liche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume. Feld- und Ufergehölze. Hecken. Obst­bäume. Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungs­behörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstauf­sichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I. 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686). zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini­gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor­den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzun­gen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor- den ist.

Begründung:

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 540 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 9 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft HOLLER wurde zu den fest­gesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung

am 26 07 ?nm nphrirt

am 26.07.2001 gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zustän­dige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbinn Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in dp»""*« l 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert'durch r Su, W i fl 06.1997 (BGBl. I S. 1430). Urch Gesetz J !

~«WZ vom ;

18.06.1997 (BG>3L pntümer der zum Verfahren zugezogenen Q, und . Die Grundstuckseigem in , acMe Fiurbereimgungsverfahren Hofe . stücke wurden ut^nraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.0# ta .;

einschließlich der yorauss dje gering , ug ,g e Änderung eines ve®,

mellen V° rauS ^f n " n 9 aS verfahrens sind mit der Anhörung des Vorstand» | r^nehSe^schaft erfüllt.

22 Materielle Gründe

Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Hob erfolgt, um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem Bi an die Feldlage zu erreichen.

«reich

Die Zuziehung der übrigen Flurstücke sowie die Ausschließunn a

/Wührton Flnrctiirkp Prfnlnt 7iir Änrlpmnn Har _ 'y ueraut-

geführten Flurstücke erfolgt zur Änderung der Verfahrenen! ,.

1 _nmo 7i ir \/orQinf^/7hi inn i n-iri .. ^ In Tßi|.

bereichen, was zur Vereinfachung und damit auch zu Kosteneinsoarnn gen bei der Herstellung der Umringsgrenze führt.

Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereini­gungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse,dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung mög­licher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre spä­ter als vorgesehen bewirtschaftet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maß­nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirt­schaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Struk­turwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flur­bereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

- Obere Flurbereinigungsbehörde Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.

Westerburg. 27.08.2001 ' A HartwigEppmg

- Vermessungsdirektor-

Hallo, Brennholz-Selbstwerber!

Wer sein selbst aufgearbeitetes Brennholz noch nicht bezahlt hat, kann dies am Freitag, 07.09.2001, zwischen 17.30 bis 19.00 Uhr bei mir im Büro. Westenwaldstr. 15 in Horbach, nachholen.

Henkes, Revierförster

Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin , h

donnerstags..von 18.00 bis 1 9.30

Telefon: 02602/^508.

Liebe Sentoen! 0 * 5 * 3en f r Senioren

den Markwald gefahren und auch wieder m

f Hollen zurü me ich

| Sollte uns

tau" 5 *!;

[ Oie Hütte v I ge, liebe c fahrt und I

1

i Handy 5

linder SpO' indem jverlierer kt

| Kulturamt 1 Landentwi I ßodenordi "Jflutberein

' t!.: V V24

Änderui

{LAnordnu I.Anordm t bieles (§ 8

i Hiermit wiri lies vereir Itsterwalc f t.lZumFlu I Gemarkung I Gemarkung ! Gemarkung j Gemarkung | Gemarkung 11.2 Vom Fl I schlossen: j Gemarkung {Gemarkung I Gemarkung f 2. Feststell iDasFlurbe 1 festge IlTeilnehn j Die Eigenti 1 stücke (Tei 1 Schluss von , Teilnehme ' IZeitwelli

Dorfcafe geöffnet

14.00 bis 17^0?ih den B ? nnta 9 * st unser Dorfcafe im Heimathaus vor Kirmesiunpnri gaoffnet - Auf Ihr Kommen freut sich die Daubacfier I ca fe bedient Q^ 6 m an £ iesem Sonnta 9 zum letzten Mal in 2001 im Dort- ij lieh bedanken 6 moch en sictl bei al| en Gästen und Helfern ganz herz- I

Dorfcafe hprpfrh^L^ 9 ^ on Jür 9 en Jachtenfuchs aus Nievern wird unser aus den Nsphk^ Herr Jach tenfuchs ist vielen Bürgern und Bewohnern sind die l 5? nden als Heima tfotograf bekannt. Sehr Interessant | verschiedpnp ^ er VOn Daubach und den Gelbachhöhen. Auch drei >1 karten SIfÄ mitlMotiven a a der Gemeinde werden als Post- aber auch als Klappkarten, angeboten.

Habe des Fl J bereinigung || 4.1 In der Ni p bereinigung pmordnur p 1.2 Bauwerl b fciie Anlaqi -'Met, he §f-3Baumgn ne, Rel |»weit lant Ife Landscl Flurbereinic |W Holzein 1 Schaffung ü jtaörde. D

J-Anordnu

bs. 25

I sungvo N03.Ma

i nechtsbehe * Hinweis LOrdnunc jSndentgec

Denommen

(»Flurberei

teHeniassi

i^Eingrif

iSmuj

1 Holzei >,so Hs Hoi