Wochenblatt VG Montabaur
Nr.;
I. 2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausgeschlossen;
Gemarkung Montabaur, Flur 14. Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11. Flurstücke 36/1.38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert. Flur 12, Flurstücke 34/1.54/2
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 26.07.1999 entstandenen
“Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER .
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
4.2 Bauwerke. Brunnen. Gräben. Einfriedungen. Flangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume. Feld- und Ufergehölze. Hecken. Obstbäume. Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I. 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686). zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor- ■ den ist.
Begründung:
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 540 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 9 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft HOLLER wurde zu den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung
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am 26.07.2001 gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbinn Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in dp cü ■»""*« l 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert'durch r Su, W i fl 06.1997 (BGBl. I S. 1430). Urch Gesetz J !
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18.06.1997 (BG>3L • pntümer der zum Verfahren zugezogenen Q, und . Die Grundstuckseigem in , acMe Fiurbereimgungsverfahren Hofe . stücke wurden ut^nraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.0# ta .;
einschließlich der yorauss dje gering , ug ,g e Änderung eines ve®,
mellen V° rauS ^f n " n 9 aS verfahrens sind mit der Anhörung des Vorstand» | r^nehSe^schaft erfüllt.
22 Materielle Gründe
Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Hob erfolgt, um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem Bi an die Feldlage zu erreichen.
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Die Zuziehung der übrigen Flurstücke sowie die Ausschließunn a
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geführten Flurstücke erfolgt zur Änderung der Verfahrenen! ,.
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bereichen, was zur Vereinfachung und damit auch zu Kosteneinsoarnn gen bei der Herstellung der Umringsgrenze führt.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse,dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- Obere Flurbereinigungsbehörde Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.
Westerburg. 27.08.2001 '• A HartwigEppmg
- Vermessungsdirektor-
Hallo, Brennholz-Selbstwerber!
Wer sein selbst aufgearbeitetes Brennholz noch nicht bezahlt hat, kann dies am Freitag, 07.09.2001, zwischen 17.30 bis 19.00 Uhr bei mir im Büro. Westenwaldstr. 15 in Horbach, nachholen.
Henkes, Revierförster
Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin , h
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