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|JS£, 16.09.2001, veranstalten die Grundschule Horbach und der Karten Horbach-Gackenbach zum ersten Mal ein gemeinsames *58*. Im.Kindergarten und in der Schule laufen die 9 VoSS f au l Hochtouren, damit das Fe s1 für alle ein Erlebnistag wird. Dazu
I jiten wir nicht nur die Kinder und Eltern, sondern auch Großeltern 1 Sandte und einfach alle die sich mit dem Kindergarten und der Schu- Kunden fühlen, ganz herzlich ernladen.
s Sommerfest beginnt um 11.00 Uhr mit einer Fernsehshow des BfTV 4j m Buchfinkenzentrum! Es erwartet Sie ein bunt gemischtes Pro- lUtmaus Musik, Tanz. Theater und Sport, alle Aktionen von gemisch- linGruppen aus Kindergartenkindern und Schulkindern dargeboten BLach herrscht buntes Treiben in und um der Schule und dem Kinder- L*n. Inallen Räumen finden Gemeinschaftsaktionen statt und Sie haben JfeGelegenheit, die neue Seillandschaft kennen zu lernen. Zum Abschluss Iwien Sie dann um 16.00 Uhr in der Turnhalle das Theaterstück der Nei- ijingsgruppe ..Münchhausen auf der Reise nach Konstantinoper genießen ■wasleibliche Wohl wird bestens gesorgt. Mittags gibt es Erbsensuppe' Jfjistchen und Steaks und der Durst kann am Getränkepavillon aestillt lüden. Ab ca. 14.00 Uhr gibt es dann Kaffee und Kuchen 9 Ille Kinder freuen sich auf Ihr Kommen und wünschen Ihnen einen anqe- l/stinien und erlebnisreichen Tag auf unserem Sommerfest. y
Fundsachen
( fügende Gegenstände und Kleidungsstücke die bei den Ferienspielen in jiiingen liegen geblieben sind, suchen ihre Besitzer oder Beisitzerin IW-,Unter-, Oberbekleidung, Kopfbedeckung, Schuhe, Malunterlaqen [«(Beutel.
,fteFundsachen können zu den Bürozeiten in Holler, kath. Pfarramt Tel • J02/3495 oder Fax: 02602/994440 abgeholt werden.
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
istags .von 19.00 bis 20.00 Uhr
liinderurgen werden am Rathaus bekannt gemacht.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Daubach vom 03.09.2001
j Cer Ortsgemeinderat von Daubach hat in seiner Sitzung am 20.08.200i aufgiund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in tder Fassung vom 31.01.1994 (GVB1. S. 104) sowie der §§ ^ Abs. . Mdes Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos- jsen.die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird: jl-Gebührenpflicht
i Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Daubach und sei- nerEinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung er o- ijbeo.
,52-Gebührenschuldner
1 Gebührenschuldner sind:
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem ec
die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, j! bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
|§3-Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
|(1)Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leis un
p nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen
Antragstellung.
i jP)DieGebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntga e es Ährenbescheides fällig.
Sl-Höhe der Gebühren ^ Bestattungsgebühren
| Erdbeisetzungen
ln Reihengrabstätten Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr. 112EUR
' Verstorbene nach Vollendung 5. . _. ID
.. 296 EUR
, In Wahlgrabstätten
„ •' Verstorbene nach Vollendung des 5.
| Lebensjahres. 296 EUR
ilTi Urner| beisetzungen occiir
■ In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten.
I. ' n Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen
Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten ,
Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vors . kein besonderes Grab notwendig ist oder P ers °£ . here j ts rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.
_ Nr. 36/2001
II- Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1- Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.30 EUR
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten
1- Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten.25 EUR
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 71 EUR
1 3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern .38 EUR
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede
Urne.12 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte.163 EUR
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.61 EUR
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.20 EUR
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen.51 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungs
halle
1.2.1 bis zu drei Tagen.30 EUR
1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR
§ 5 - In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23. Januar 1992 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.
56412 Daubach, 03.09.2001 (S.) I. Ortsbeigeordneter
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Daubach, 03.09.2001 (S.) I. Ortsbeigeodneter
Kulturamt Westerburg 56457 Westerburg, 27.08.2001
Landentwicklung und Ländliche Jahnstraße 5
Bodenordnung Telefon: 02663/292-0
Flurbereinigungsverfahren Telefax: 02663/292-220
Holler
Az.: V V2474H-HA2.3 Änderungsbeschluss I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER, Landkreis Westerwald, wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen:
Gemarkung Holler, Flur 40, Flurstücke 53 bts.58 Gemarkung Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur, Flur 4, Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1 Gemarkung Untershausen, Flur 6, Flurstück 1388/1

