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Wochenblatt VG Montabaur

die Anpassung zustimmend zur Kenntnis. Diese wird noch gesondert im Wochenblatt veröffentlicht werden.

Neufestsetzung der Benutzungsgebühren in den Grillhütten der ein­zelnen Stadtteile

Der Stadtrat beschloss, im Zuge der Währungsumstellung auf EURO, die zu erhebenden Benutzungsgebühren und zu leistenden Kautionen wie folgt festzulegen:

Benutzungsgebühr Kaution

15 Euro 25 Euro

10 Euro 25 Euro

5 Euro 25 Euro

25 Euro 40 Euro

12 Euro 25 Euro

wir iuui 11 12 Euro 25 Euro

Festsetzung des Anteils der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau desHeideweges in Montabaur-Horres­sen, verlaufend von der Einmündung auf die Niederelberter Straße (Landesstraße 327), bis zur Einmündung auf die Waldstraße sowie Erhebung von Vorausleistungen beschlossen Der Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Aus­bau desHeideweges" wurde auf 35 v. H. festgesetzt.

Zugleich beschloss der Stadtrat die Erhebung einer Vorausleistung auf ripn 7 i i prwartpnripn Ausbaubeitraa. Der Vorausleistungsbetrag wurde wie

Grillhütte

Bladernheim

Eschelbach

Ettersdorf

Horressen

Reckenthal

Wirzenborn

folgt festgesetzt:

für die Fahrbahn und Straßenentwässerung auf 12.00 DM pro qm beitragspflichtiger Geschossfläche.

für die Bürgersteige und Straßenbeleuchtung auf 6.00 DM pro qm beitragspflichtiger Geschossfläche.

Der Beitrag ist drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungs­beitrag für die Beethovenstraße sowie die Süd- und Händelstraße in Mon­tabaur-Elgendorf

Der Stadtrat Montabaur beschloss die Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Beethovenstraße sowie die Süd- und Händelstraße in Montabaur-Elgendorf.

Der Vorausleistungsbetrag für die Beethovenstraße wurde auf 18.00 DM pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche festgesetzt und für die Süd- und Händelstraße auf 24,00 DM pro qm beitragspflichtiger Grundstücks­fläche. Die Endabrechnungen erfolgen nach Fertigstellung der jeweiligen Baumaßnahme.

Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Montabaur

aus Anlass des 16. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker­und Bauernmarkt am 16.09.2001

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Ver­bindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 14. Mai 1996. zuletzt geän­dert durch Art. 255 § 2 Nr. 3 Buchstabe b des Landesgesetzes zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12.10.1999 (GVBI. S. 325) wird für die Stadt Montabaur mit Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlass des 16. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am 16.09.2001 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

( 2 ) Wird davon Gebrauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufs­stellen am Samstag, 15. September 2001 (dem verkaufsoffenen Sonntag vorausgehender Samstag), ab 14.00 Uhr geschlossen werden.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

( 2 ) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdate Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitne mer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkau stelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Vi Ordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlussgese geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot I Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in der z Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und s lender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschi

npsptzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) geltenden Fassung als Ordnungswidngkeit verfolgt.

in der

§6

^Zell

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Vori- 56410 Montabaur, 03.09.2001 in

' '1 SM

Rheinland-Pfalz

Kulturamt Westerburg

Landentwicklung und Ländliche

Bodenordnung

Flurbereinigungsverfahren

Holler

Az.: V V2474H-HA2.3

Änderungsbeschluss

I. Anordnung

56457 Westerburg, 27 , 0i

Te ef° n: 0 2 6 63/ 29 2

Telefon: 02663/29 2 ! Telefax: 02663/292 J

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinin, bietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) 9

Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festnoctoii. * i

ITlMrhoroInlnM^,.__ . GeM

des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER ? Westerwald, wie folgt geändert: Lan*

5 zugezogen

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke Gemarkung Holler. Flur 40, Flurstücke 53 bis 58 Gemarkung Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur, Flur 4, Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1 Gemarkung Untershausen, Flur 6 , Flurstück 1388/1

1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke

schlossen: '

Gemarkung Montabaur, Flur 14, Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11, Flurstücke 36/1,38/1,49/1 Gemarkung Niederelbert, Flur 12, Flurstücke 34/1,54/2

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unta Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Gm stücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbe Schluss vom 26.07.1999 entstandenen Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER",

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannlj gäbe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur] bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flur] bereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassenundälm liehe Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörd errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken,Obs) bäume. Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmeläh so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes un der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung da Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bev# schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigung} behörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstau- Sichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 - .

80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwuU) Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686 ), zuletzt geändert durflUaw. vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der f-oige, Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten ..

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und 1 4 .'2 A nd ® r Jj» ^ genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, s j(|i , in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. u\e gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 13/ Flurb stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. ^ Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. 14.3 vor 9 en nar]or dnen den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzu 9 ^

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 14. i^erje# worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, ' J " der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsg zu bringen hat. 9hisl 4 . 4 sine

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14 .

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2 . Betretungsrecht 011 Geldbu ßen geahndet werden können.

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