blatt VG Montabaur
Nr. 36/2001
Montabaur
„dtrat tagte am 30.08. 2 0°1
‘ Ino von Tempo 30-Zonen
C a i der Leiter des Ordnungsamtes, erläuterte den Anwesenden , if f der geplanten Tempo-30-Zonen im Stadtgebiet sowie in den i!n Horressen, Eigendorf und Eschelbach. Er betonte, dass die nH Landesstraßen, sofern sie als Hauptdurchgangsstraßen die- U m in Tempo-30-Zonen umgewandelt werden dürften.
Utende Straßen wurde eine Ausweisung von Tempo-30-Zonen
Schlossen:
«Kernstadtbereich
^ Wolfsturm, Am Biebrichsbach, Am Gäulsbach, Dillstraße Listraße, Lahnstraße, Siegstraße, Wiedstraße, Philipp-Gehling-Straße wstraße, Saarstraße. Neißestraße, Moselstraße, Warthestraße Straße. Oderstraße. Weserstraße (bis Einmündung Oderstraße) i.Grubenfeld. Spessartstraße, Eifelstraße (bis Mons-Tabor-Bad) iisstraße, Rhönstraße il Horressen je Wohnstraßen außer
jerelberter Straße (L 312), Westerwaldstraße (L 312) ästraße/Breslauer Straße, Im Hemchen, Talweg gStadtteil Eigendorf
a, Köppelstraße. Rödernweg, Brunnenstraße iertstraße, Mozartstraße, Bornwiesenstraße, Pfarrer-Fein-Straße eg, Nordstraße, Margarete-Schreiner-Straße, Am Festplatz
_Auf der Trift - nach Ausbauzustand, Haydnstraße - nach Aus-
izostand, Vor dem Forsthaus - nach Ausbauzustand ^Stadtteil Eschelbach
am Rosenstraße, Waldbachstraße, Dahlienstraße penstraße, Geranienstraße, Krokusstraße, Im Baumberg einheitlich folgte der Stadtrat der Empfehlung des Bürgermeisters, die Schaffung der erforderlichen Verkehrszeichen sowie die Durchführung ijGesamtmaßnahme auf das nächste Jahr zu verschieben, da hierfür «laufenden Jahr keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.
Mntrag des Fraktionsvorsitzenden der SPD (gleichzeitig Stadtteilbe- liagtervon Horressen), Karl-Heinz Bächer, in Horressen die entsprechen Schilder noch in diesem Jahr aufzustellen, wurde mit Stimmen- ehrheit abgelehnt.
Stellung einer Vorkaufsrechtssatzung »die Gewerbebaufläche “Beulköpfchen”
meiner Gegenstimme und einer Enthaltung stimmte der Stadtrat dem ' i Entwurf einer Vorkaufsrechtssatzung zu.
3er Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf im Flächennut- pgsplan ausgewiesene Gewerbebauflächen westlich der bestehenden wbegebiete “Alter Galgen” und “Alter Galgen - Erweiterung” sowie erK82 (Staudter Straße).
Wi§251 Nr. 2 BauGB kann die Stadt in Gebieten, in denen sie städ- i Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordne- istädtebaulichen Entwicklung durch Satzung ein Vorkaufsrecht an taten und bebauten Grundstücken begründen. Für den Erlass der raufsrechtssatzung muss ein Sicherungsbedürfnis bestehen, da die- twm keine eigene Planung der Kommune darstellt, sondern vielmehr •'Realisierung einer städtebaulichen Maßnahme dient. Die Satzung Mäher zu deren Sicherung erforderlich sein. Dies ist insbesondere wlbimvorliegenden Fall zu bejahen, da die gemeindlichen Pla- "gsabsichten einfacher durchgeführt werden können, wenn die ,"We über eine größere Anzahl von Grundstücken im vorgesehen wt verfügt. Dadurch ist die Gemeinde in der Lage effektiv Grund- Spekulationen zu verhindern, eine umgehende Bebauung des etes durch die Aufnahme von Baugeboten in die privatrechtlichen penragezu gewährleisten und nach festgelegten Kriterien bestimm- ' «ermerkmale bei der Vergabe der Bauplätze zu berücksichtigen. j| !u des Bebauungsplanes “Meisenstraße”, Montabaur-Horressen skl • a ^ aur P' an * ' m Rahmen ihrer zukünftigen Stadtentwicklung eisung eines Wohngebietes im Nordosten des Stadtteils Hor- Whr™l 4 S0 ^ en Baumöglichkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs, &stärknn Ur ,j' ieaußer 9emeindliche Nachfrage, geschaffen werden. Die d^r f. Siedlungsdruckes ist durch die Nähe zur Autobahn A 3 ringt | urr ™9 en ICE-Strecke Köln-Frankfurt durch den Westerwald •'dsoeiJ— For tschreibung des Flächennutzungsplanes für die Ver- *fthntoS- Montabaur wur< ^ en das betreffende Plangebiet des- »Gewäh i U aChen in einer Größe von 4 ' 6 ha ausgewiesen.
%ickinnl ® lstu f?9 einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen , ttaurrtio e A m ? ß § 1 Abs. 5 ß auGB hatte daher der Stadtrat der Stadt Pressen stellun 9 des Bebauungsplanes “Meisenstraße” im Stadt- i Planeshatt esC ^ ossen ' ^ en Auftrag für die Bearbeitung des Bebau- nsijw ane ein Planungsbüro in Hachenburg erhalten.
desR^ 6 der Stadtrat in seiner Sitzung dem Entwurf zur Auf- ^und 7 oi^K auun ^ splanes - einschließlich Begründung sowie den text- nnerischen Festsetzungen, in der vorgelegten Form zu.
Ie vorgesehene Bürgerbeteiligung wird in der Form durchgeführt, dass □er Bebauungsplanentwurf für die Dauer eines Monats beim Bauamt der verbandsgemeinde Montabaur eingesehen werden kann.
Vorab sollen die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer Bürgerversammlung über die allgemeinen Ziele und Hintergründe des Bebauungsplanverfahrens informiert werden.
Die Verwaltung wurde beauftragt, gleichzeitig das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 I BauGB einzuleiten. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes “Alter Galgen” Der Bebauungsplan “Alter Galgen” ist seit Jahren rechtskräftig. Als Art der baulichen Nutzung wurde ein Industriegebiet i.S.d. § 9 Baunutzungsverordnung festgelegt. Die neuen Grundstückseigentümer beabsichtigen nun eine Umnutzung des Geländes und eine Bebauung mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Geplant ist die Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarktes nebst Gartencenter, mit einer Gesamtverkaufsfläche von 13.350 qm. Auf Grund der Größe des Vorhabens und den damit verbundenen nicht unwesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bzw. der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist nach § 11 III BauNVO eine Umwidmung des betroffenen Teilbereichs des Bebauungsplanes in ein Sondergebiet erforderlich.
Der Stadtrat beriet zunächst über die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen. Anschließend stimmte er einstimmig dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes zu und beschloss die Änderunq als Satzung.
II. Änderung des Bebauungsplanes “In Hehl”, Montabaur-Bladernheim
Der Stadtrat stimmte der II. Änderung des Bebauungsplanes “In Hehl”, einschließlich Begründung und Textfestsetzungen, in der vorgelegten Form zu. Der Bebauungsplan “In Hehl” wurde in Bezug auf die bisher festgelegte First- und Traufhöhe geändert. Der Stadtrat folgte dem Vorschlag der Verwaltung, die Firsthöhe auf 9,50 m zu beschränken und die Traufhöhe von 7 m gänzlich aus den Textfestsetzungen zu streichen.
Die vorgezogene Bürgerbeteiligung wird in der Form durchgeführt, dass die geänderten Textfestsetzungen mit der Begründung für die Dauer eines Monats beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur eingesehen werden können.
Die Verwaltung wurde beauftragt, gleichzeitig das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB einzuleiten. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes “Eifelstraße”
Der Bebauungsplan “Eifelstraße” ist seit 1997 rechtskräftig. Die darin vorgesehene Bebauung wurde für den westlichen Teil des Plangebietes durch eine im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstellte Reihenhausanlage bereits umgesetzt. Für das unmittelbar östlich angrenzende Gelände in einer Größe von 4.648 qm wurde eine Gemeindebedarfsfläche mit der Zweckbestimmung “Kindergarten" ausgewiesen. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass sich die Notwendigkeit zur Einrichtung weiterer Kindergartenplätze nicht so entwickelt hat, dass der Bau eines weiteren Kindergartens erforderlich wäre. Die fragliche Fläche sollte deshalb bauplanungsrechtlich und städtebaulich einer Neuordnung zugeführt werden, die sich an den bereits in der Umgebung vorhandenen Nutzungen orientiert, um eine sich einfügende und nicht störende Bebauung zu ermöglichen. Im Süden grenzt die Parzelle an den Bereich der Standortverwaltung an. Im Rahmen der vorgesehen Schließung des Bundeswehrstandortes Montabaurwird auch diese militärische Liegenschaft aufgegeben werden und zur Disposition stehen. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob nicht gleichzeitig auch dieser Bereich mit überplant werden sollte, um dadurch die Rahmenbedingungen für eine zukünftige Nutzung vorzugeben. Der Einstieg in die verbindliche Bauleitplanung mit der Erarbeitung' eines Entwicklungskonzeptes ist auch daher geboten, da das Grundstück im Norden, Westen und Osten an eine vorhandene Wohnbebauung angrenzt. Es ist daher dafür zu sorgen, dass vorhandene und mögliche zukünftige Nutzungen aufeinander abgestimmt werden, um eine mögliche Gemengelage zu vermeiden und ein konfliktfreies Nebeneinander zu gewährleisten.
Die Verwaltung wurde daher beauftragt, mit fachlich versierten Planungsbüros Kontakt aufzunehmen, Honorarangebote einzuholen und eine Auftragsvergabe vorzubereiten.
Festsetzung der Parkgebühren im Zuge des EURO in den Tiefgaragen Mitte/ Süd, Parkhaus Nord und im Stadtgebiet sowie Erlass einer Gebührenordnung
Der Stadtrat beschloss die Festsetzung des Tarifparameters für die Tiefgaragen wie folgt:
1/2 Std.: 0,30 Euro (0,586749 DM) für die 1. bis 4. Parkstunde (bisher 0,50 DM) Münzzahlung: 0,10 Euro (0,195583 DM) für jede angefangene 10 Min. innerhalb der 1. Parkstunde (bisher 0,10 DM für 6 Minuten) ab der 2. Parkstunde: 0,30 Euro (0,586749 DM) für jede angefangene 1/2 Stunde (bisher 0,50 DM)
ab der 5. Parkstunde: 1,00 Euro (1,95583 DM) pro angefangene Stunde (bisher 2,00 DM)
Für den Stadtbereich (Parkschfeinautomaten) erfolgt die Euroumstellung wie folgt:
0,10 Euro: (0,195583 DM) für 12 Minuten (Mindestparkzeit) (bisher 0,20 DM) o!o 5 Euro (0,0977915 DM) für jeweils weitere 6 Minuten (bisher 0,10 DM) 0^25 Euro (0,488945 DM) für 30 Minuten (bisher 0,50 DM)
0^50 Euro (0,977915 DM) für 60 Minuten (bisher 1,00 DM) l’oo Euro (1,95583 DM) für 120 Minuten (bisher 2,00 DM) oj 1 25 Euro (0,48895 DM) für jeweils weitere 30 Minuten (bisher 0,50 DM) Im Zuge dieser Währungsumstellung ist auch die Gebührenordnung der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur über die Festsetzung von Parkgebühren für die Stadt Montabaur neu anzupassen. Der Stadtrat nahm

