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Nr. 27/2001

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Wochenblatt VG Montabaur__

Gut vorbereitet bestreitet die 1. Mannschaft dann in der Folgewoche das □aiffeisen-Tumier auf dem Sportplatz in Eitelborn (18.07.2001 um 18.15 Uhr gegen Arzbach I und 20.07.2001 um 19.45 Uhr gegen Eitelborn II). Reger Zuschauerzuspruch ist erwünscht!

3 Kadenbacher Kleinfeldturnier am Sonntag, 05.08.2001 Die Sportfreunde Germania Kadenbach freuen sich darauf, auch in die­sem Jahr ein Kleinfeldturnier durchzuführen.

Das Fun-Turnier wird - abhängig von der Zahl der gemeldeten Mann­schaften - am Samstag und Sonntag stattfinden.

Straßen-, Theken-, Disko-, Firmen-, Cliquen-Mannschaften usw.kämp­fen" wieder um den begehrten Sieg und Ehrenpreise.

Der Veranstalter hat sich entschlossen, ein Preisgeld von insgesamt 500,00 DM auszuschütten. Bei unverändertem Startgeld in Höhe von 1 30.00 DM |e Team sicher ein Anreiz, das Training aufzunehmen.

Für Speis und Trank ist selbstverständlich gesorgt.

Also dann, bitte nicht zögern, sondern schriftliche Anmeldung bis späte­stens 15.07.2001 senden an Manfred Stein, Westerwaldstraße 12, 56337 Kadenbach, Telefon 02620/8588.

Tennisverein TC 1986 Kadenbach e.V.

Auch in diesem Jahr findet wieder vom 20.07. bis 22.07.2001 das Jugend- 1 zeltlager des TC Kadenbach statt.

Eingeladen sind alle Kinder und Jugendlichen des Vereins. Um Anmeldung wird gebeten, damit die Verantwortlichen entsprechend planen können. Die Anmeldungen können entweder durch Eintragung in die ausgehängten Listen im Tennishaus erfolgen oder bei dem jeweiligen Jugendtrainer.

Bei der Anmeldung bittet der Tennisverein mit anzugeben, ob ein Zelt mit­gebracht werden kann.

, Interessierte Eltern und andere Mitglieder sind als Betreuer der Jugend oder als Helfer, sei es durch tatkräftige Unterstützung oder durch Kuchens­penden o.ä. herzlich willkommen.

Über die Einzelheiten werden die Teilnehmer rechtzeitig informiert. Weiterhin gibt der Tennisverein bekannt, dass seit dem 02.07.2001 wie- i der ein 'Hüttendienst tätig ist. Der Tennisverein hofft, dass auch in den i folgenden Wochen genügend Mitglieder für den Hüttendienst zur Verfü­gung stehen. Dabei wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Ablei- f stung des Hüttendienstes auf die zu leistenden Pflichtarbeitsstunden ange- T rechnet wird.

Neuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

(donnerstags .von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Telefon und Fax: 02620/8442

I Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesFeldchen der Ortsgemeinde Neuhäusel;

[hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

[Die vom Ortsgemeinderat von Neuhäusel in seiner Sitzung am 14.12.2000 [als Satzung beschlossene Änderung des o. a. Bebauungsplanes wurde [aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent- Iwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­lwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist. jDie Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, jBauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 I-12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 Uhr und |14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann ein­gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt d. Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

:s wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr.

II und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann jjnbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- nachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. flängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner-

lialb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Jer Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- len oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

(Äuf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB [über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- Tnögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

[§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

BOer Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

. tr kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-

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§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

NACHRICHTLICHE

ÜBERNAHME

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Gemarkungtgrenze

vorhandene »ontt ge

bauliche Anlagen

vorhandene Böschung

HINWEIS

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BAULICHEN NUTZUNG

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HINWEIS

ERSCHLIESSUNG

Stra&enbegrenzunfsiinie

1

Sti aAen verkehr tfiache

Flache für Aufschüttung

soweit sie zur Herstellung

des Slra&enhorpert

erforderlich ist

Flache für Abgrabung soweit sie zur Herstellung des Stre&enkorpers erforderlich ist

mii Leitungsreehl belastete Flache

mil Leitungsrecht belastete Flache

Bereiche ohne Ein- und

Neuhäusel, 02.07.2001

Fritz Roggenbach, Ortsbürgermeister

Fundsache

Bei der Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel wurde nachstehend aufge­führte Fundsache abgegeben:

1 Kinderschreibmäppchen mit Inhalt

Der/die Verlierer(in) kann den o.a. Gegenstand (6/01) gegen entspre­chenden Nachweis bei der Ortsgemeindeverwaltung während den übli­chen Dienststunden abholen; beachten Sie bitte die diesbezüglichen Hin­weise im Wochenblatt.

Roggenbach, Ortsbürgermeister