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Wochenblatt VG Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesVor der Milmet - Schieferfeldchen der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

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Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 26.06.2001 als Sat­zung beschlossene Änderung des BebauungsplanesVor der Milmet - Schieferfeldchen wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbands­gemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erfor­derlich war.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur. Bauamt. Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8. 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann ein­gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt d. Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfanq an aültia

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zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

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Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesAlter Galgen der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 45, Parzelle 81/2

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

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Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 26.06.2001 als Sal­zung beschlossene Änderung des BebauungsplanesAlter Galgenfür as Grundstück Flur 45. Parzelle 81 2 wurde aus dem Flächennutzungs- plan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so das eineGeneh- rnigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach §10 BauGB nicht erforderlich war

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