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Wochenblatt VG Montabaur
Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsc ri dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande ge om sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an g g zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die en® migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der ba z g verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bea standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung^ Konraa- Adenauer-Platz. Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sac Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 27.06.2001
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(S.) Dr. Possel-Dölken
Öffentliche Bekanntmachung
II. Änderung des Bebauungsplanes “Im Hahn - Erweiterung" der Stadt Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
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Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 26.06.2001 als Satzung beschlossene II. Änderung des Bebauungsplanes “Im Hahn - Erweiterung” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich war. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver-
Nr.
27/2001
_- - - ....... ri.p Fälliqke |t und das Erlöschen entspre-
S h 44 Abs. 3 BauGB kann Entschädigung verlangen, wenn die
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' kann die schriftlich bei dem Entschäd.gungspflichti-
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m Entschädigungsansp c es |R dem d)e in Absatz 3 Sa tz 1 bezeich-
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24 Abs. 6 Geme.ndeordnu 9 ^ Ver1ahrens _ oder Formvorschriften atzungen. die unt ® r *; f rund dieses Gesetzes zustande gekommen i es es Gesetzes oder a y kanntmaC hung als von Anfang an gültig ,nd. gelten ein Jahren c ^ wenn
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Montabaur heraus und suchen eine/n zuverlässige/n Zeitungszusteller/Zustellerin als Urlaubsvertretung für den Bezirk Montabaur/Teilbezirk Diese Tätigkeit ist nur einmal wöchentlich durchzuführen. Wer sein Taschengeld durch eigenen Verdienst aufbessern will, melde sich bitte bei Frau Riekenberg, Telefon (0 26 24) 911 -156
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung einer Ergänzungssatzung für den Bereich der Grundstücke Flur 2, Parzelle 196/3,196/2,198/1 und 199/1, Eichendorffstraße, Montabaur;
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Beschfi«n O )l 0n ^ n,a ^ aur hat In seiner Sitzung am 26.06.2001 der PrnnHcr . ssb den Bn,wud der Erganzungssatzung für den Be dorffstraße U Mrf f ^ 2 Par2elle ^ 196/2. 198/1 und 199/1, Eic
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