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Wochenblatt VG Montabaur

Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf Folgendes hin­gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsc ri dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande ge om sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an g g zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die en® migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der ba z g verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bea standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung^ Konraa- Adenauer-Platz. Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sac Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 27.06.2001

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(S.) Dr. Possel-Dölken

Öffentliche Bekanntmachung

II. Änderung des BebauungsplanesIm Hahn - Erweiterung" der Stadt Montabaur;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

yyiss

Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 26.06.2001 als Sat­zung beschlossene II. Änderung des BebauungsplanesIm Hahn - Erwei­terung wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich war. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver-

Nr.

27/2001

_- - - ....... ri.p Fälliqke |t und das Erlöschen entspre-

S h 44 Abs. 3 BauGB kann Entschädigung verlangen, wenn die

n er Entschädigungsberecmig^ Vermög ensnachte.le eingetreten sind.

« den §§ 39 bis 42 bezeichne dadurch herbeifuhren, dass er die

' kann die schriftlich bei dem Entschäd.gungspflichti-

, uc. -V'ii- koit des Anspruchs oaaurc.i i.e.utMiuiiren, aass er die r kann die Fälligkeit aes ^ hnf(|ich bei dem Entschäd.gungspflichti-

eistung der Entscnauy

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44 Abs. 4 BauGB: erl)SC ht. wenn nicht innerhalb von drei Jah-

Entschädigungsansp uc die m Absatz 3 Satz 1 bezeich­nt Ablauf des Kalenderjahres.-^

nr . ri irh priiscni. . . M " 1 ,a,u vu

m Entschädigungsansp c es |R dem d)e in Absatz 3 Sa tz 1 bezeich-

;n nach Ab ^Jach,e'le eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs erbeigefuhrt wird^ für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug);

24 Abs. 6 Geme.ndeordnu 9 ^ Ver1ahrens _ oder Formvorschriften atzungen. die unt ® r *; f rund dieses Gesetzes zustande gekommen i es es Gesetzes oder a y kanntmaC hung als von Anfang an gültig ,nd. gelten ein Jahren c ^ wenn

ustande gekomme _ 9 Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-

n?TS« « Bekann.machung de, Saizung

,.,^rrion cind oder

verletzt worden sgenannten Frist die Aufsichtsbehörde den

VOr A h a « hpanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens-' Beschluss bes gegenüber der Gemeindeverwaltung unter

BezeSnung des Sach«,altes de, die Vedelzung beg,unden «a.

schn II l L C ,ÖvStunMh h sälz 2 N, 2 geltend gemacht, so kann IfTh AWaul de, in Satz 1 genannten Fnst ,ede,mann diese Verta-

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ZUSTELLER/IN

Wir, die Verlag + Druck Linus Wittich KG, geben die Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde

Montabaur heraus und suchen eine/n zuverlässige/n Zeitungszusteller/Zustellerin als Urlaubsvertretung für den Bezirk Montabaur/Teilbezirk Diese Tätigkeit ist nur einmal wöchentlich durchzuführen. Wer sein Taschengeld durch eigenen Verdienst aufbessern will, melde sich bitte bei Frau Riekenberg, Telefon (0 26 24) 911 -156

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung einer Ergänzungssatzung für den Bereich der Grund­stücke Flur 2, Parzelle 196/3,196/2,198/1 und 199/1, Eichendorff­straße, Montabaur;

W'mIvTv mT«u^eyung aer Kianungsumeriaywn yc nL e, \, 3 deS öau 9esetzbuches (BauGB)

Beschfi«n O )l 0n ^ n,a ^ aur hat In seiner Sitzung am 26.06.2001 der PrnnHcr . ssb den Bn,wud der Erganzungssatzung für den Be dorffstraße U Mrf f ^ 2 Par2elle ^ 196/2. 198/1 und 199/1, Eic

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Ze4 ^om 16 n?Tnn ' ie 9 e " somit 9 emäß §§ 34 IV i.V.m. 3III BauGB i meindeverwaltiinn°M' 2 * 7 k 7 2001 ( einsch, ießlich) bei der Verbanc Platz 8 5641 n abaur ' Bauamt ' Zimmer 221, Konrad-Adem

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von 08.00 bis 12 1 | 30 Uhr und 14 00 bis 18 00 Uhr * ,re

D,s 12 30 Uhr > zur Einsichtnahme öffentlich aus.

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