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Nr. 27/2001

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Wochenblatt VG Montabaur

1. Satzung der Stadt Montabaur ^

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 27 06 ?nm

Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 03 Anr.l ,

grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfoi? fn au ' 31.0 um (GVBI. S 653) sow.e de r 9 §§ 16.fl Ata 3 kVÄT? des Kommunalabgabengesetzes (KAG vom 05. Mai 1986 c BS 610-10) und des § 39 der Satzung über das Frodhnfi J o 103 '

tungswesen vom 22.07 1983 folgende Satzung LsSS' ^ ? es,af öffentlich bekannt gemacht wird: ^ °ssen, die hiermit

§1

Die Satzung der Stadt Montabaur erhält folgende Fassuno- § 2 - Höhe der Gebühren y

I. BESTATTUNGSGEBÜHREN

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1-1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

- auf dem Friedhof an

der Friedensstraße.480 DM / 245 EUR

- auf den Friedhofen in

den Stadtteilen Bladernheim,.360 DM /184 EUR

Eigendorf. Eschelbach, Ettersdorf und Horressen

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres -auf dem Friedhof an

der Friedensstraße.1.200 DM / 613 EUR

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen.900 DM/ 460 EUR

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

- auf dem Friedhof an

der Friedensstraße.1.200 DM / 613 EUR

- auf den Friedhofen in

den Stadtteilen.900 DM / 460 EUR

1.3 Urnen-Beisetzungen

in Urnen-Reihen- oder Wahlgrabstätten.280 DM / 143 EUR

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen.120 DM / 61 EUR

1.3.2 um Urnendenkmale auf dem

Friedhof an der Friedensstraße.280 DM /143 EUR

1.4 Beisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1 . 4.1 Leichen oder Körperteile,

für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab erforderlich ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten

beigesetzt werden. 1 20 DM / 61 EUR

2. Urnenbeisetzungen in Urnenmauern oder Urnendenkmalen

2.1 Beisetzungen in Urnenmauern (Umennischen)

- auf dem Friedhof an der

Friedensstraße.00 DM / 30 EUR

Beisetzungen in Grabdenkmalen (Urnendenkmale)

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße.60 DM / 30 EUH

3. Bei Urnenbestattungen an einem bestattungsfreien Tag wird ein Zuschlag von 50 % zu den jeweiligen Gebührensätzen 1.3 oder 2 erhoben.

II. GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIEDERBEISETZUNGEN

1. Ausbettung von Leichen

1.1 nach einer Ruhezeit von

weniger als 5 Jahren. 1 -950 DM

1.2 nach einer Ruhezeit zwischen

5 und 15 Jahren.1 -850 DM

1.3 nach einer Ruhezeit

zwischen 15 und 30 Jahren.1.750 DM

1 4 nach einer Ruhezeit von

mehr als 30 Jahren.1.650 DM

15 ungeachtet der Ruhezeit, die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr

noch nicht vollendet hatten.780 DM

1.6 Zuschlag zur gärtnerischen Neugestaltung und Pflege des bisherigen Grabes bei Umbettungen in eine andere Grabstätte auf ,

demselben Friedhof.1 000 DM/ 511 EUR

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen

aus Erdgräbern.110 DM/ 56 EUR

3. Entnahme von Urnen aus Urnenmauern oder Urnendenkmalen

31 Entnahme einer Urne.60 DM / 30 EUR

- die Gebühr ist auch dann zu zahlen,

wenn der Steinmetz die Verschlusplatte entfernt

4. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen

werden die Gebühren nach Abschnitt l erhoben.

Nr. 27/2001

III. NUTZUNGSGEBÜHREN Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtige Totgeburten.600

1.2 für Verstorbene nach

Vollendung des 5. Lebensjahres.1.500

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte.600

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne.200

1.5 Urnen-Reihengrabstätten in Urnenmauern Erwerb einer Urnennische

- auf dem Friedhof an

der Friedensstraße.500

1.6 Urnen-Erdgrab

Rasengrabstätte (anonymes Grab).600

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere

Wahlgrabstätte.2.000 DM / 1.022 EUR

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

in Urnen-Grabfeldern.800 DM / 409 EUR

2.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten

für Erdbestattungen, für jede Urne.300 DM / 153 EUR

2.4 als Urnen-Erdgrabstätte um Urnendenkmale

- auf dem Friedhof an

der Friedensstraße.800 DM / 409 EUR

(zu erwerben sind bis zu 4 Grabstätten)

2.5 Urnen-Wahlgrabstätten in Urnenmauern Erwerb einer Urnennische

- auf dem Friedhof an

der Friedensstraße.1.000 DM / 511 EUR

2.6 Urnen-Wahlgrabstätten in Urnendenkmalen für jeden Grabstellenplatz, der bei der Errichtung eines Urnendenkmals bereitgehalten wird

- auf dem Friedhof an

der Friedensstraße.700 DM / 357 EUR

(zu erwerben sind bis zu 4 Grabstellenplätze)

3. Verlängerung des Nutzungsrechtes Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. SONSTIGE GEBÜHREN

1. Einebnen einzelner Grabstätten vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit auf Antrag des Unterhaltungsverpflichteten bzw. des Nutzungsberechtigten

1.1 Entfernung der Grabmale und Einfassungen, die vor dem 31.07.1980 genehmigt wurden

1.1.1 bei Reihengrabstätten und

Einzelwahlgrabstätten.332 DM /169 EUR

1.1.2 bei Doppelwahlgrabstätten.664 DM / 339 EUR

1.1.3 bei mehr als zwei Wahlgrabstätten für jede weitere

Grabstätte.332 DM /169 EUR

2. Einsegnungshalle

2.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in

Aufbewahrungsräumen.250 DM /130 EUR

2.2 Aufbewahrung von Leichen

ohne Benutzung der Einsegnungshalle

2.2.1 bis zu drei Tagen.150 DM / 76 EUR

2.2.2 für jeden weiteren

angefangenen Tag.50 DM / 25 EUR

2.3. Benutzung des Obduktionsraumes - auf dem Friedhof an

der Friedensstraße.300 DM /153 EUR

§2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Ausnahme der Angaben in Euro am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bezüglich der Angaben in Euro tritt die Satzung am 01. Januar 2002 in Kraft.

Montabaur, 27.06.2001 (S.) Dr. Possel-Dölken

Stadt Montabaur Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch

/ 997 EUR / 945 EUR / 894 EUR / 843 EUR

/ 398 EUR

DM/306 EUR

DM/ 766 EUR DM / 306 EUR

DM / 102 EUR

DM/255 EUR DM / 306 EUR