Wochenblatt VG Montabaur
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§32
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Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage Unterhaltung der
Verantwortlich für die Herrichtung. JL rabst ätten die Inha-
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bleiben die Inhaber der Grabzuweisun^
rechtigten für den gepflegten Zustand der Grabsta 6 Mona .
Rpihpn und Urnenreihenqrabstätten müssen innerhalb von b Mona
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von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes 9 tet werden. Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstatte durcn d^e Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
Die Herrichtung. Unterhaltung und Veränderung der 9 ad e Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege unterliegt der Friedhofsverwaltung. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizu- halten. Sie dürfen den vorhandenen Belag nicht verändern.
- Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Hohe
der Pflanzen darf 1.50 m nicht übersteigen.
Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Gräbzuweisung ausge- führt werden.
Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstoßen.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Anmahnung der Grabunter- haltungsverpflichteten anordnen.
Vor Urnenmauern darf Grabschmuck nur auf der gepflasterten Fläche niedergelegt werden.
Es ist nicht erlaubt, Grabampeln. Wachslichte oder anderen Grabschmuck in leerstehenden Urnennischen aufzustellen. Derartige Gegenstände kann die Friedhofsverwaltung entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren. Grabschmuck. Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.
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§ 33 - Grabhügel
(1) Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der Steineinfassungen.
(2) Sofern der Belegungsplan Grabstätten ohne Grabeinfassungen ausweist. muss die Grabfläche die gleiche Höhe haben wie der umgebende Boden.
§ 34 - Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 7 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauernd verwahrlost sind und die Friedhofsordnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
VIII. AUFBAHRUNGSRÄUME - EINSEGNUNGSHALLEN -TRAUERFEIERN
§ 35 - Benutzung der Aufbahrungsräume
( 1 ) Die zu den Einsegnungshallen gehörenden Aufbahrungsräume dür-
en in der Regel nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder einer Aufsichtsperson betreten werden Die Friedhofsverwaltung kann dafür bestimmte Zeiten festsetzen Bestattungsunternehmen und ihrem Personal kann das Betreten der Ein
SSX Und ***™**™ auch ohne^egleilung
® är 9. e S '!] d s P ätestens e^e halbe Stunde vor Beqinn der Trau- erfe'er oder der Beisetzung endgültig zu schließen 9
cwK ar9e d ^, r anme| depflichtigen übertragbaren Krankheiten Vpr - TraSlrn der TO,he " sen Zustim ™"9 des Amtsarztes
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den Einsegnungshallen oder am offenen
Trauerfeiern werden Grab abgehalten.
ten ha. oder Bedenken wegen Ses zLÄS’SSä?''
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Nr. 27/2001
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 3 o' A ^ te üftätten über welche die Fnedhofsverwaltung bei Inkrafttre-
s,ch * Ruhezeil und die
raDmvTdem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte
von^unbeg'renzter oder^unbeshrnmter^Daue^w^den^^auf^zwei^klut.
Ü U n?enz! Sie' endfn |edoch nicht »or Ablaut eines Jahres nach Inkraft S dieser Satzung' und der Ruhezert der zuletzt beigesetzten Leiche
s 38-Haftung
Die Stadt Montabaur haftet nicht für Schaden, die
durch eine dieser Satzung widersprechende Benutzung der Friedhöfe. ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen,
b) durch dritte Personen.
c) durch Tiere
entstehen.
§ 39 - Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Montabaur verwalteten Friedhöfe
und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
2 sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonais nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2).
3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs 3 S. 1. Buchstabe a bis h verstößt, sofern keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 S. 2 zugelassen
worden ist.
4 gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt. ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 11 verstößt,
5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrift des § 20 verstößt
8. die Maßfestsetzungen für Grabmale nach § 23 nicht einhält,
9. Grabeinfassungen entgegen den Bestimmungen von § 24 Abs. 2,3 und 4 sowie § 26 Abs. 2 und 3 setzt.
10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert ( § 27 Abs. 1,2 und 3) oder entfernt (§ 27 Abs. 6).
11. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fun- damentiert (§ 28 Abs. 1); oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 zu erfüllen,
12. die Verkehrssicherungspflicht (§ 29) nicht beachtet,
13. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Fnedhofsverwaltung entfernt (§ 30 Abs. 1),
14. Grabstätten nicht angelegt, pflegt oder dauernd instandhält (§31 Abs. 1), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 31 Abs. 5),
15. Grabstätten entgegen § 32 Abs. 1 bepflanzt.
16. Grabhügel entgegen § 33 anlegt.
17. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 34).
18. Aufbahrungsräume entgegen § 35 Abs. 1 betritt.
(1) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24
Abs , 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 10.000,— DM / 5000,— EUR
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der
Fassung vom 02.1.1975 (BGBl. I S. 80. ber. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. IS. 1645, 1653), findet Anwendung.
§ 41 - Inkrafttreten
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01 01 2002 m C Kraft r An93ben in EUR ( § 40 Abs - 2 ) ,ritt die Satzung £
Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
Mprltfh ZUn9 dber das Fnedh ofs- und Bestattungswesen der SU Montabaur vom 08. August 1966,
Montag 09 Übe ™ as Friedhofs- und Bestattungswesen der SU Montabaur vom 09. Januar 1968
of SepM97 S i SatZUn9 9er * rbberen Gemeinde Horressen vc
2T März 197 S 0 rdnUn9 der frbberen Gemeinde Bladernheim vc
071 September* 1970° 9 ^ ,rüheren Gemeinde Eigendorf vc
12 6 OktobeM S 963 nUn ^ ^ früberen Gemeinde Eschelbach vc
SÄST" 9 der früheren Gemeinde Ettersdorf vo
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Bürgermeisti
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