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Wochenblatt VG Montabaur
- ■ gestatten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden
^^Auf^NZELGRABSTÄTTEN (Reihengräbern) für Verstorbene über
a) 5 Jahre:
i ctphende Grabmale.
u. dorhp his 0 60 qm, Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche
Ansichtsnacne u
Breite 0,45 m bis 0,75 m
o lipnende Grsbmale
L a ,, e o 50 m durchschnittliche Breite 0,45 m bis 0,60 m
b) °M WAHLGRABSTÄTTEN:
I stehende Grabmale.
II auf Einzelgrabstätten:
chtsfläche bis 0.80 qm, Höhe 0,90 m bis 1,10 m, durchschnittliche
Breite 0,60 bis 0.80 m 1 p auf mehrstelligen Grabstätten:
Ansichtsftäche bis 1.65 qm. Höhe 1,10 m bis 1,20 m, durchschnittliche
Breite 1.20 m bis 1.50 m
2. liegende Grabmale:
21 auf Einzelgrabstätten:
Höchstlänge 0,60 m, durchschnittliche Breite 0,45 m bis 0,60 m
22 auf mehrstelligen Grabstätten:
Höchstlänge 0,70 m. durchschnittliche Breite 0,60 m bis 0,80 m 3 bei liegenden Grabmalen um Urnendenkmale, vor denen Urnenwahl- rabstätten als Erdgräber angelegt werden, dürfen bei quadratischem Grundriss die Länge- und Breitenmaße 0,40 m nicht überschreiten. Bei einer nicht quadratischen Form des liegenden Grabmales darf die Ansichtsfläche nicht mehr als 0.20 qm betragen.
c ) Stelen, Grabsäulen, in der Form gleichartige Gedenkzeichen sowie figürliche Darstellungen werden nur nach der Ansichtsfläche berechnet. Die Ansichtsfläche muss den Maßfestsetzungen für Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechen.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gestaltung und Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. § 24 - Grabeinfassungen
(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.
(2) Die Einfassungen müssen innerhalb der einzelnen Grabfelder eine einheitliche Breite haben. Die Breite der Einfassungen ist in den Belegungsplänen auszuweisen.
(3) Bei Erdgräbern dürfen Steineinfassungen höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.
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(4) Soweit die Beschaffenheit des Geländes es erfordert, müssen die Einfassungen von mehrstelligen Grabstätten abgesetzt verlegt werden.
(5) Für die Grabeinfassung bei Erdgräbern sind grundsätzlich nur naturfarbene Steine zugelassen. Alle Bearbeitungsarten gemäß § 22 Abs. 4 lit. a) sind zulässig.
§ 24 a - Rasengrabstätten
Rasengrabstätten werden in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen. Es dürfen weder Grabeinfassungen noch Hinweistafeln oder andere Grabgedenkzeichen aufgestellt werden. Als Grabschmuck sind nur Schnittblumen zulässig Unterabschnitt 2
Vorschriften für Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 25 - Gestaltung der Grabmale, Kindergräber u. Urnenmauern
( 1 )
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
Kindergräber werden auf gesonderten Grabteldern und ohne besondere Gestaltungsvorschriften angelegt.
Urnenmauern gelten als Bestattungsanlagen ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
§ 26 - Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.
Bei Erdgräbern dürfen Steineinfassungen höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen. Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.
Soweit die Beschaffenheit des Geländes dies erfordert, müssen die Ein- fassungen von mehrstelligen Grabstätten abgesetzt verlegt werden.
( 2 )
( 3 )
§2
( 1 )
( 2 )
( 3 )
Vorschriften für alle Friedhofsteile § 27 - Errichtung und Änderung von Grabmalen
Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provi- J"*» Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als r’r k 0,30 m sind Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die uweisun 9 vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs- recht nachzuweisen.
en Anträgen sind zweifach beizufügen:
1 -1 rT ^ ra * 3ma,entw,j rf rnit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab minn h n *c. r ^ n 9 a ^ e des Materials, seiner Bearbeitung, der Anord- dame r ^ chr ^’ der O rnam ente und der Symbole sowie der Fun-
Nr. 27/2001
a) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist:
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig.
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
(2) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 28 - Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.
§ 29 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind in dauernd gutem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, trägt der Verantwortliche die Kosten für die Maßnahmen der Friedhofsverwaltung zur Behebung der Gefahr. Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Fall das Grabmal, Teile davon oder sonstige bauliche Anlagen entfernen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Bei Grabmalen, die in stark abfallendem Gelände angelegt werden, kann unverzüglich nach der Bestattung die Verlegung der Grabeinfassung gefordert werden. Die Fundamentierung der Fassung darf nur in gewachsenem Erdreich erfolgen.
§ 30 - Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Fall ist die Stadt dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. Die Kosten für die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen, die vor dem 31.07.1980 genehmigt wurden, trägt der Antragsteller.
(2) Nach dem Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung bzw. Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der zur Abräumung der Grabstelle Verpflichtete das Grabmal oder die Einfassung nicht binnen 3 Monaten abholen, gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Montabaur über.
(3) Bei der Räumung eines Grabblocks für Reihengrabstätten ist für den Ablauf der Ruhefrist das Bestattungsdatum der zuletzt angelegten Grabstätte maßgebend. Bei der teilweisen Räumung wird die Ruhefrist nach dem Bestattungsdatum der in diesem Teil zuletzt angelegten Grabstätte berechnet.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufge- stellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
II. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN § 31 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen

