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Wochenblatt VG Montabaur

- gestatten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden

^^Auf^NZELGRABSTÄTTEN (Reihengräbern) für Verstorbene über

a) 5 Jahre:

i ctphende Grabmale.

u. dorhp his 0 60 qm, Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche

Ansichtsnacne u

Breite 0,45 m bis 0,75 m

o lipnende Grsbmale

L a ,, e o 50 m durchschnittliche Breite 0,45 m bis 0,60 m

b) °M WAHLGRABSTÄTTEN:

I stehende Grabmale.

II auf Einzelgrabstätten:

chtsfläche bis 0.80 qm, Höhe 0,90 m bis 1,10 m, durchschnittliche

Breite 0,60 bis 0.80 m 1 p auf mehrstelligen Grabstätten:

Ansichtsftäche bis 1.65 qm. Höhe 1,10 m bis 1,20 m, durchschnittliche

Breite 1.20 m bis 1.50 m

2. liegende Grabmale:

21 auf Einzelgrabstätten:

Höchstlänge 0,60 m, durchschnittliche Breite 0,45 m bis 0,60 m

22 auf mehrstelligen Grabstätten:

Höchstlänge 0,70 m. durchschnittliche Breite 0,60 m bis 0,80 m 3 bei liegenden Grabmalen um Urnendenkmale, vor denen Urnenwahl- rabstätten als Erdgräber angelegt werden, dürfen bei quadratischem Grundriss die Länge- und Breitenmaße 0,40 m nicht überschreiten. Bei einer nicht quadratischen Form des liegenden Grabmales darf die Ansichtsfläche nicht mehr als 0.20 qm betragen.

c ) Stelen, Grabsäulen, in der Form gleichartige Gedenkzeichen sowie figürliche Darstellungen werden nur nach der Ansichtsfläche berech­net. Die Ansichtsfläche muss den Maßfestsetzungen für Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechen.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gestaltung und Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vor­schriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. § 24 - Grabeinfassungen

(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müs­sen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.

(2) Die Einfassungen müssen innerhalb der einzelnen Grabfelder eine ein­heitliche Breite haben. Die Breite der Einfassungen ist in den Bele­gungsplänen auszuweisen.

(3) Bei Erdgräbern dürfen Steineinfassungen höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.

23

(4) Soweit die Beschaffenheit des Geländes es erfordert, müssen die Ein­fassungen von mehrstelligen Grabstätten abgesetzt verlegt werden.

(5) Für die Grabeinfassung bei Erdgräbern sind grundsätzlich nur natur­farbene Steine zugelassen. Alle Bearbeitungsarten gemäß § 22 Abs. 4 lit. a) sind zulässig.

§ 24 a - Rasengrabstätten

Rasengrabstätten werden in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen. Es dürfen weder Grabeinfassungen noch Hinweistafeln oder andere Grab­gedenkzeichen aufgestellt werden. Als Grabschmuck sind nur Schnitt­blumen zulässig Unterabschnitt 2

Vorschriften für Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvor­schriften

§ 25 - Gestaltung der Grabmale, Kindergräber u. Urnenmauern

( 1 )

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor­schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

Kindergräber werden auf gesonderten Grabteldern und ohne beson­dere Gestaltungsvorschriften angelegt.

Urnenmauern gelten als Bestattungsanlagen ohne besondere Gestaltungsvorschriften.

§ 26 - Grabeinfassungen

Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.

Bei Erdgräbern dürfen Steineinfassungen höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen. Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.

Soweit die Beschaffenheit des Geländes dies erfordert, müssen die Ein- fassungen von mehrstelligen Grabstätten abgesetzt verlegt werden.

( 2 )

( 3 )

§2

( 1 )

( 2 )

( 3 )

Vorschriften für alle Friedhofsteile § 27 - Errichtung und Änderung von Grabmalen

Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedürfen der vorheri­gen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provi- J"*» Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als rr k 0,30 m sind Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die uweisun 9 vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs- recht nachzuweisen.

en Anträgen sind zweifach beizufügen:

1 -1 rT ^ ra * 3ma,entw,j rf rnit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab minn h n *c. r ^ n 9 a ^ e des Materials, seiner Bearbeitung, der Anord- dame r ^ chr ^ der O rnam ente und der Symbole sowie der Fun-

Nr. 27/2001

a) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist:

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maß­stab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bau­liche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errich­tet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig.

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

(2) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerb­liche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 28 - Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner­kannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befesti­gen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benach­barter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die vom Bundesinnungsver­band des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

§ 29 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind in dauernd gutem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Rei­hengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zutei­lung einer Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Ver­antwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maß­nahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli­cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzuset­zenden angemessenen Frist beseitigt, trägt der Verantwortliche die Kosten für die Maßnahmen der Friedhofsverwaltung zur Behebung der Gefahr. Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Fall das Grabmal, Teile davon oder sonstige bauliche Anlagen entfernen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genü­gen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis­schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Bei Grabmalen, die in stark abfallendem Gelände angelegt werden, kann unverzüglich nach der Bestattung die Verlegung der Grabeinfassung gefordert werden. Die Fundamentierung der Fassung darf nur in gewach­senem Erdreich erfolgen.

§ 30 - Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 6 kann die Friedhofsver­waltung die Zustimmung versagen. In diesem Fall ist die Stadt dem Nut­zungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. Die Kosten für die Ent­fernung von Grabmalen und Einfassungen, die vor dem 31.07.1980 genehmigt wurden, trägt der Antragsteller.

(2) Nach dem Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urneneinzelgrabstät­ten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrab­stätten sowie nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrech­ten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung bzw. Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Fried­hofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der zur Abräumung der Grabstelle Verpflichtete das Grabmal oder die Ein­fassung nicht binnen 3 Monaten abholen, gehen die Gegenstände ent­schädigungslos in das Eigentum der Stadt Montabaur über.

(3) Bei der Räumung eines Grabblocks für Reihengrabstätten ist für den Ablauf der Ruhefrist das Bestattungsdatum der zuletzt angelegten Grab­stätte maßgebend. Bei der teilweisen Räumung wird die Ruhefrist nach dem Bestattungsdatum der in diesem Teil zuletzt angelegten Grabstätte berechnet.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufge- stellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent­fernen zu lassen.

II. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN § 31 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 her­gerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen