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Wochenblatt VG Montabaur
(2) Außerdem weiden auf dem Friedhof an der Friedensstraße angelegt.
a) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern und in Urnen-
b) Urnenwahlgrabstätten in und um Urnendenkmale(n)
mauern , ...
c) Gemeinschaftsgrabstätten im Sinne des §1Ö
d) Urnen-Rasengrabstätten (anonyme Grabstatten). der
(3) Die Maße der Grabstätten und der Zwjscbenwege Friedhofsverwaltung festgesetzt und ortsüblich bekanntgemach .
6 15- Reihenqrabstätten für Erdbestattungen
?1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen d Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und .m Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung g wiesen werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine ' J'S- .p dh0 f sver . werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung d . . den . waltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstatte beigesetzt werden.
a) Geschwister unter 3 Jahren,
b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,
c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in beleg 1 en Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden wenn es sicn um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis g) handelt. In ei hengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.
§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) erworben wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Eine Doppelwahlgrabstätte kann nur erworben werden, wenn der Verstorbene beim Erwerb der Grabstätte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist für höchstens 20 Jahre zulässig. Auf den Wiedererwerb der Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Absatz 6 Buchstaben a) - g) handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.
(5) Die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag. Die Wiederverleihung erfolgt nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
I nnerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte gestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere
die Art der GeStal,Ung Und der P,,e 9 e der Grab
an unbele 9 fen Grabstätten kann jederzeit an teilbelegten Grabstatten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückaeae-
R 6 n en , ! RÜCk9abe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich 10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtin ten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berü?ksich?guna zuSSefH’ aU< V °" e J3hre ab 9 erunc * ete n NutzungSanSi^
§ 17 - Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen werden in fest verschlossenen Behältern beigesetzt in
ÄKST Erd9,äbern ' die als Reihe "- oto Wa ^ab.
Voraussetzung«! der §§ i, Abs. 2 ,15 Abi 3 und 16 Abs" a“ U " le '
d) Urnenmauern als Reihen- und Wahlgrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten um Urnendenkmale als Erdqräber
f) Urnenwahlgrabstätten in Urnendenkmalen.
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oder A Tn Z ä men sild im Rahmen des § 11 Abs. 2 möglich 6 "**
Stauungen Ausn anon yme Urnengrabstätten sind Aschen
(3) Urne H n Trt h pr Ret nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer Stätten, d'edc^ung ejn er Urne abgegeben werden.
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i?rTn S e z n u 4 Urnen beigesetzt werden. Urnengrabstätten um Urne! dürfen bis zu 4 u 0 opp elwahlgrabstatte vergeben.
f® Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes i st S Fnedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu ent- fernen Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes ,n würdiger Weise der Erde übergeben.
s 18 - Gemeinschaftsgrabstätten
m Gemeinschaftsgrabstätten können für klösterliche Genossenschaften oder ähnliche Gemeinschaften zugelassen werden, wenn die Bele
aunqspläne dies zulassen.
(2) Über Anlage. Ruhefrist und Nutzungsdauer dieser Grabstättei
beschließt der Stadtrat. . . ,
n) Der katholischen Kirchengemeinde in Montabaur wird die auf dem Fr edhof an der Friedensstraße angelegte Priestergrabstätte für die Dauer des Bestehens und der Belegung dieses Fnedhofsteiles unentgeltlich überlassen. . . . ..
(4) Die Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten nach Absatz 3 obliegt der katholischen Kirchengemeinde §19-Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten, die nach dem “Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)" in der jeweils gültigen Fassung angelegt werden, beaufsichtigt und pflegt die Friedhofsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Soweit durch Angehörige oder andere Personen eine zusätzliche Riege der Einzelgrabstätten erfolgt, darf dadurch das einheitliche Gesamtbild der Friedhofsanlage nicht gestört werden. Die vorhandenen Anlagen dürfen nicht beschädigt werden
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 20 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderung für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird § 21 - Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan festzulegen.
(3) Bei Zuweisung einer Grabstelle bzw. der Verleihung des Nutzungsrechts bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
(4) Wird von der Wahlmöglichkeit zwischen Grabblocks mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte im Friedhofsteil ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
VI. GRABMALE UND -EINFASSUNGEN Unterabschnitt 1
Vorschriften für Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 - Grabmale, besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale (Grabsteine, -gedenkzeichen, Stelen, figürliche Dar- s ellungen) dürfen nur Natursteine sowie Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2) Es sind zugelassen
a) stehende Grabmale und
ü c lie9 ® nd ® od er flachgeneigte Grabmale.
( ur jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig.
7umraafnif n Garste ^ un 9 er > können Ausnahmen zugelassen werden, hofsverwaltnnn 'f rS, ? rb T r oder vermisster Angehöriger kann die Fried- aus dpm nipirh zu ?. a 2 lcb kleine Grabzeichen zulassen. Diese müssen ?5?ni! r?' h ? n Ma,enal her 9 es, eHt sein wie das Grabmal, ten müssen inrfo? U i! Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschrif- sprechen Gestaltun 9 und Bearbeitung folgenden Anforderungen ent-
a )
b)
Mirh. B 7 e T bei,Un ^ sar,en sind zulässig.
le Kunststoff p nd al ® .^enalien insbesondere Beton, Glas, Email-
c) Grababdprkn’nn 0 d ’ S " ber ’ Farben und Lichtbilder.
d) Grabzeichen hiq 0 m 'u ^ tein P ,atlen sind unzulässig.
sein sondern mi - c niCht aus G,e ' n 9efertigt sind, dürfen nicht bunt
§ 23 - Maße der Grabmale* 61060 na,ürlichen Farbton haben -
grundsätzlicf^aufdie An5 aB h? S Ji Set2un9en ,ür die G rabma|e beziehen sich tenmaße kSnen bilÄ h**?' Di * «"Whenen Höhen- und Brei- Grabmalgestaltung „i cht Srächt^S" Vre,de "'

