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Wochenblatt VG Monlabaur
Nr. 27/2001
•ttpn Angehöriger mit Fahrzeugen befahren. Die Friedhofsver- St ituna kann einzelne oder alle Wege in begründeten Fällen sperren, Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten,
Samstagen. Sonn- und Feiertagen, am Tage vor Karfreitag und Allerheiligen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
hne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
Gräber Wege und Anpflanzungen durch Ablagern von verwelkten Blumen, Grabschmuck und Unkraut zu verunreinigen, die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, zu rauchen, zu spielen und zu lärmen. Der Betrieb von Musikwiedergabegeräten auf dem Friedhof ist untersagt. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen _ Friedhofsverwaltung kann von den Einschränkungen Ausnahmen zulassen soweit dadurch im Emzelfall die allgemeine Friedhofsordnung nicht gestört wird
57. Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
( 1 ) Steinbildhauer. Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen gewerbliche Tätigkeiten nur aus-
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üben, wenn sie
a ) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder b die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Emzelfall die gewerbliche Betätigung auf städtischen Friedhöfen untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
( 4 ) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten zu beenden. An Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 13.00 Uhr gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nicht mehr gestattet. In den nach § 5 Abs. 2 gesperrten Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind gewerbliche Arbeiten für die Dauer der Sperrung untersagt.
(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege der Friedhöfe mit Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder noch nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an oder in den Wasserschöpfbecken ist nicht gestattet.
(8) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
(9) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
(10) Für die ordnungsmäßige Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen, die gemäß § 27 zu beantragen sind und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedürfen, ist der Betriebsinhaber verantwortlich. Die ausgeführten Arbeiten müssen mit den Angaben auf dem Antragsformular übereinstimmen.
(11) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen: 3) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
h) Namen des oder der Verstorbenen mit der Nummer des Grabblocks, m „ ze ^' cbe Dauer der Grabpflege.
BE STATTUNGSVORSCHRIFTEN § 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf einem Fried- hpnah^ e k e,Zt werc,en - ' st die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu f Chnc L h,l ^ en - Anz eigepfhchten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
n ird e '^ e Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder (3) S 7 ahl 9 rabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen, riio C °! eine Asch enbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über ^ Einäscherung vorzulegen
men i® fl.' edhofsverwaltun 9 setzt Ort und Zeit der Bestattung im Beneh- zustänrii An 9 eh örigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst (5) B t^ 6n * 6Sl ’ wenn e ' ne religiöse Trauerfeier stattfinden soll. Sonnl 3 :^ ,inden von montags bis freitags statt. An Samstagen, ren Grund heierta 9 en kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisba- Friedhofsv eine | Bestattun 9 genehmigt werden. Hierüber entscheidet die
(6) Werden Leichen oder Aschen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder einer Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.
§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung und die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.
(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.
(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Stadt keine Haftung für Schäden. Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Stadt die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 10 - Särge
(1) Särge und Sargeinsätze dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet werden.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
§ 11 - Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
(1) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn
a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw, des § 16 Abs. 4 vorliegen,
b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und
c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.
§ 12 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig.
Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Stadt können nur zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt oder schwerwiegende persönliche Gründe dies rechtfertigen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf Grund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 - Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Montabaur. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
'§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber.

