Einzelbild herunterladen

Nr- 27/2001

Wochenblatt VG Montabaur ___

Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuss -

Bekanntmachung

Der Umlegungsplan vom 13.12.2000 in der Fassung der Änderung 27 06.2001 für das Umlegungsgebiet "Fanggartenhohl der Stadt Mo - baur ist am 29.06.2001 für räumliche Teilbereiche, und zwar für die ura- nungsnummern 1 1 1.2.11 und 27 unanfechtbar geworden. Damit ist der Umlegungsplan insgesamt unanfechtbar.

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S.2141)wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekannt gegeben.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf die Erläuterungen zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig wer­den. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grund­buches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zah- lungsvereinbarungen getroffen hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Westerburg. Außenstelle Montabaur. Koblenzer Straße 15. 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umle­gungsausschusses der Stadt Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift emzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf cfieser Frist bei dem vorstehend genannten Vermessungs- und Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur. 29.06.2001 (S) Der Vorsitzende

des Umlegungsausschusses Reichling

Satzung der Stadt Montabaur

über das Friedhofs- und Bestattungswesen

vom 27.06.2001

INNALTSVERZEICHNIS

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Schließung und Aufhebung

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf den Friedhöfen § 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattuna § 10 - Särge a

§ 11 - Ruhezeit § 12 - Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§ 13 - Allgemeine Vorschriften

§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege § 1 5 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 - Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

VI: E h e lTrSSr s,ä,,en ,besondere Grate " ,a ^

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 20 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 21 - Wahlmöglichkeit

VI. GRABMALE und -EINFASSUNGEN Unterabschnitt 1 :

Schriften*' 6 " -.t besonderen Geste,tun»,,.

I 's: £££<£££* Ges,ata ^°-

§24 - Grabeinfassungen § 24 a - Rasengrabstätten

Unterabschnitt 2 :

m Ohne besondere Ges,al, ng s, r .

1 2^1S:~ bma,e ' Ki "* r9räte "^'--ern

Unterabschnitt 3:

Vorschriften für alle Friedhofsteile

§ 27 - Errichtung und Änderung von Grabmalen § 28 - Standsicherheit der Grabmale

§ 29 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen

§ 30 - Entfernung von Grabmalen

VII. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 31 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 32 - Bepflanzung der Grabstätten. Grabschmuck

§ 33 - Grabhügel

§ 34 - Vernachlässigung der Grabstätten

VIII. AUFBAHRUNGSRÄUME - EINSEGNUNGSHALLEN ro

FEIERN ' ira UER.

§ 35 - Benutzung der Aufbahrungsräume § 36 - Trauerfeiern

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 37 - Alte Rechte

Haftung Gebühren

Ordnungswidrigkeiten - Inkrafttreten

Stadtrat von Montabaur hat am 31.05.2001 aufqrund rw *

Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14 12 1973 rpun,^ 24 der

.zuletzt geändert am 04.032983 (GVBI S 1 \ w S ' 41s , - - -«no0! c J 1>' de s Bestaf.

§38

§39

§40

§41

Der

f nnsnpsetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBI S. wai .

2 ung TeschlSsen. die bierm« öltentnch bekannt gemacht wird;

|. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

S 1 - Geltungsbereich

? 1 ) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Montabaur gele­genen und von ihr verwalteten Friedhöfe. .

Sie ailt auch für die Ehrengrabstätten nach dem Gesetz über die Erhal­tung de? Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz), s 2 - Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Montabaur waren.

b) ein Anrecht auf die Benutzung einer Wahlgrabstätte haben oder

c nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz (BestG) zu bestatten sind.

(2) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Fried­hofsverwaltung.

Auf die Erteilung der Einwilligung durch die Friedhofsverwaltung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 - Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können für weitere Erdbestat­tungen und Beisetzungen von Aschen gesperrt (Schließung) oder ande­ren Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Die Schließung oder Auf­hebung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles wird nach den Bestimmun­gen der Hauptsatzung der Stadt Montabaur ortsüblich bekannt gemacht.

(2) Die Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles erfolgt grundsätz­lich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betrof­fenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zuläs­sig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) Bei Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Stadt die Umbettung einer Leiche oder Asche eines Verstorbenen vorzuneh­men. wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Stadt kann zur Ordnung der Friedhöfe Gesamtpläne und Bele­gungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke der Friedhöfe.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage der Grabstätten. Diese werden nummeriert.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder ein­zelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen. § 6 - Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend n\ V if r ^ a 6n ^ ,e ^ norc ^ nun 9 en des Friedhofspersonals sind zu befolgen senerbetreterT ^ dabren dbr fen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwach-

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

Rniktr,hf/ nit F u atl / zeu 9eh aller Art, ausgenommen Kinderwagen und FriPrtlwe 6 ZU b ? ahren - Das Fahrverbot gilt nicht für Fahrzeuge der bebetriebe 6 9 Und Betrieb sfahrzeuge zugelassener Gewer-

kehr W erhehi'irh erte d ' e L n i hrer Bewe 9ungsfähigkeit im Straßenver- ausweis mit h eir ?9 eschränk t sind und einen Schwerbehinderten- ferteraeS,?V - Vermerk G " besitzen (§ 58 Abs. 1 Schwerbehin- 9 ), können die Friedhofswege zum Besuch von Grab-

a)