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Nr. 12/2001
VG Montabaur
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ndtags- und Landratswahl am 25.03.2001
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Irreführungen zu vermeiden, teilen wir mit, dass sich das Wahllokal in ^ Inne-Frank-Realschule nicht in der Turnhalle, sondern im Neubau %Ptund zweckmäßigerweise über den Eingang von der Wölfches- 5 Säße aus zu erreichen ist. fiandsgemeindeverwaltung Montabaur
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öffentliche Bekanntmachung - Änderung des Bebauungsplanes “Alter Galgen” er Stadt Montabaur
„ Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs Jnd 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
nur Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 15.03.2001 den Lhluss gefasst, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes % Galgen” für das Grundstück Flur 45, Parzelle 81/2 einzuleiten. ter Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB jfentlich bekannt gemacht.
per Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Montabaur, 19.03.2001 _ Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Aussig tos dem Liegensc -Flurtane- Erstausfertigung
Uegenschaftskataster
Vermessungs- und Katasterverwaltung Monoton - . 30.05.2000 Ungefährer MiAxtab 1:1000 A mng-Nr. KB 4300^^^ r r ~ x
Auszug
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Montabaur
Montabaur
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öffentliche Bekanntmachung -
Änderung des Bebauungsplanes “Alter Galgen”
der Stadt Montabaur
fer: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen 9emäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
| er Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 15.03.2001 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Alter Galgen” für das Grundstück w1, Parzelle 81/2 zu ändern.
|uBerdem wurde beschlossen, gemäß § 13 BauGB auf die vorgezogene urgerbeteiligung zu verzichten und den Entwurf zur Änderung des 'ebauungsplanes "Alter Galgen” öffentlich auszulegen Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 204,2001 bis 04.05.2001 (einschließlich) bei der Verbandsgemein- ^emaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 'b6410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags ™ mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, don- »vo n 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von wbis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. y r ^ n 9 e n können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung n abaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. er Planbereich ergibt sich aus der oben abgedruckten Skizze.
¥ Wabaur, 19.03.2001 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung -
II. Änderung des Bebauungsplanes “Im Hahn -
Erweiterung” der Stadt Montabaur
hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 15.03.2001 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur II. Änderung des Bebauungsplanes “Im Hahn - Erweiterung” öffentlich auszulegen.
Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.04.2001 - 04.05.2001 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Montabaur, 19.03.2001 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuss -
BEKANNTMACHUNG
Der Umlegungsplan vom 13.12.2000 für das Umlegungsgebiet “Fanggartenhohl” der Stadt Montabaur ist am 14.03.2001 für räumliche Teilbereiche, und zwar für die Ordnungsnummern 5, 6, 15 und 28, unanfechtbar geworden. Von der Unanfechtbarkeit ausgenommen sind weiterhin die Ordnungsnummern 1.1, 1.2, 11 und 27.
Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8 . Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI.I.S.2141) wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekannt gegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst.
Auf die Erläuterungen zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.

