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Wochenblatt VG Montabaur

t1.Nr.55

EinmaligerHeizkostenz

für die Heizperiode 2000/20 1

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Am 24. Dezember 2000 ist das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschuss e in Kraft getreten. Der einmalige Heizkostenzuschuss dient zur Milderung von Härten, die durc! den Anstieg der Energiepreise für die Heizperiode 2000/2001 entstanden sind oder entstehe!

werden.

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Berechtigter Personenkreis

Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende Personen und Haushaltsvorstände,

denen für die Zeit vom 1.10.2000 bis 31.3.2001 für mindestens drei aufeinanderfol­gende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist

oder

bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinander folgender Kalendermonate in dem Zeitraum vom 1.10.2000 bis 31.3.2001 im Monatsdurchschnitt den Betrag von 1.650 Deutsche Mark nicht über­steigt; dieser Betrag erhöht sich um 650 Deutsche Mark für die zweite und um 550 Deutsche Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person.

Einkommen

Das Einkommen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Hier­nach gehören zum Einkommen alle Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechts­natur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen oder unpfandbar sind. Die Einkünfte können laufende, in regelmäßigen Abständen oder unregelmäßigen Abständen wiederkehren­de oder einmalige Einnahmen, z. B. Weihnachtsgratifikationen, Zinserträge, Steuerrücker­stattungen o.ä., sein.

Kein Einkommen sind bspw.

Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz

Leistungen der Pflegeversicherung

Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz

Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz

Von dem (Brutto-)Einkommen werden darauf entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen abgesetzt. Außerdem bleibt bei Erwerbstätigen ein angemesse­ner Freibetrag anrechnungsfrei.

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