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.„Verzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können totin daS M mrner 5 2 Buchst, a bis c angegebenen Gründen den den unter Num Wah | SC heines noch bis zum Tage der Wahl
Uhr, stellen.
103.2Ö 01 )' eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hier- LnAntrag w* schriftlichen Vollmacht nachweisen.
|ufC^ orla J® Erte j|ung eines Wahlscheines ist glaubhaft zu machen. Gfl)n(lfÜr cHem Wahlscheinantrag nicht, dass die Stimmabgabe vor ^tsictiäus“ so|ji s0 W j rd mit dem Wahlschein zugleich
Stimmzettel des Wahlkreises, ein am 'C Wahlumschlag,
eina t'rher mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung, ein Har Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener orangefarbe-
"w&nschlagund
f,e »ipfUhfatt für die Briefwahl
knipse Wahlunterlagen werden von der Verbandsgemeinde- “ rsandt S Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Wahl- lllUn H Briefwahlunterlagen werden den Stimmberechtigten persön- ^ handiat- sie können ihnen ausnahmsweise amtlich überbracht ia hHie Deutsche Post AG übersandt werden, wenn sie aus beruf- ' rnden infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebre- "X sonst ihres körperlichen Zustandes wegen oder aus einem Grund nicht in der Lage sind, den Wahlschein und die Brief-
iagen selbst abzuholen.
L RHehvahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl- i so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abgesandt d dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl fj 3 2001) bis 18.00 Uhr eingeht. In diesem Zusammenhang ist auf fol-
räshinzuweisen:
*nele aus der Samstagskastenleerung - also Wahlbriefe, die von den fern erst am späten Freitagabend bzw. Samstag zur Post gegeben U - erreichen die Wahllokale somit nicht mehr rechtzeitig und kön- Uas Wahlergebnis nicht mehr einbezogen werden.
Lhlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Stan- Lef ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er mauch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbands- neindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18.00 Uhr Edemfür den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. | im Montabaur, 19.02.2001 Dr. Possel-Dölken
tiindsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
kanntmachung der Kreisverwaltung kWesterwaldkreises über die Auslegung ^Wählerverzeichnisse für die Wahl sLandrats des Westerwaldkreises, des Bürgermeisters der Verfeinernde Höhr-Grenzhausen, des Bürgermeisters der Stadt Dhr-Grenzhausen und des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Höch- bbach am 25. März 2001 und für die etwaigen Stichwahlen des indrats und der Bürgermeister am 8. April 2001
(Wählerverzeichnisse der Gemeinden liegen an den Werktagen in der (von Montag, 5. März 2001, bis Freitag, 9. März 2001, während der »(stunden bei der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht Wich aus. Für Ortsgemeinden liegen die Wählerverzeichnisse bei der Aandsgemeindeverwaltung aus, sofern der Ortsbürgermeister nicht ras anderes ortsüblich bekanntgibt. Wird das Wählerverzeichnis im taatisierten Verfahren geführt, wird die Einsichtnahme durch ein Bild- hrmgerät ermöglicht und, falls erforderlich, ein Schlüsselverzeichnis Bu bereitgestellt.
«imWählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 4. März W eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung *n hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis 8 *),9. März 2001, Einwendungen erheben.
Nas Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann rend der Auslegungsfrist bei der Gemeinde-A/erbandsgemeindever- J hc Vendun 9 en erheben. Die Einwendungen können schriftlich urch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.
kann nur te 'l ne hmen, wer in das Wählerverzeichnis einge- Ln °t i! 6inen Wahlsch ein hat. Wer in das Wählerverzeichnis ein- iacLrhr k3nn nur im Wahlr aum des Stimmbezirks, der in der Wahl- iiWahl H n 9 an 9 e 9eben ist, sein Wahlrecht ausüben, sofern er nicht ihl an Houi 6 ! 11 ^ at - Wer ßinen Wahlschein hat, kann nur durch Brief- lan der Wahl teilnehmen.
ranBin C ^'«! er ’ der ' n das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält , ahlschein m8t Briefwahlunterlagen, wenn er sich am nimhav i der Wahlhandlung aus wichtigem Grund außerhalb sei- ieinpn= ® au?ha lt oder nach dem 18. Februar 2001 seine Woh- »erdpn iT deren Stimmbezirk verlegt und ihm deshalb nicht zuge- jrünripn 9 ^’ den Wahlraum aufzusuchen oder wenn er aus beruf- (bensnri er infol 9 e Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen ficht nH Bf er sonst se ' nes körperlichen Zustands wegen den Wählet der \A) n ki r u Unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen a 9enew/ a a Kik nachr ' chti 9 un 9 er halt jeder im Wählerverzeichnis aniberechtigte ein entsprechendes Antragsformular.
Nr. 8/2001
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch schriftliche Vollmacht
lanTn da « s ? er dazu berechtigt ist. Wahlschein und Briefwahlunter- t - ernalt auf Antrag auch, wer nicht in das Wählerverzeichnis einge- p h k ,St ’ wenn er nac hweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur trneoung von Einwendungen versäumt hat. Die Briefwahlunterlagen wer- aen aem Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt; sie können ihm aus- nanmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn er aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen oder aus einem ähnlichen Grund nicht in der Laqe ist, die Briefwahlunterlagen selbst abzuholen.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 KWO und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden. Mit den Briefwahlunterlagen erhält der Wahlberechtigte ein Merkblatt für die Briefwahl. Montabaur, 12. Februar 2001
Kreisverwaltung Helga Gerhardus
des Westerwaldkreises Kreisbeigeordnete und
Kreiswahlleiterin für die Landratswahl
Ergänzende Bekanntmachung der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur über die Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahl des Landrates des Westerwaldkreises am 25.03.2001 und für die etwaige Stichwahl des Landrates am 08.04.2001
I.
Die Wählerverzeichnisse für die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach- Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf sowie für die Wahlbezirke der Stadt Montabaur liegen an den Werktagen in der Zeit von Montag, 05.03.2001, bis Freitag, 09.03.2001, zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 101 (Bürgerbüro), öffentlich aus:
Montag, 05.03.2001 .08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
.14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag, 06.03.2001.08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
.14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch, 07.03.2001.08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
.14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag, 08.03.2001.08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
.14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag, 09.03.2001.08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
II.
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 04.03.2001 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 09.03.2001, Einwendungen erheben.
III.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 101 (Bürgerbüro) Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.
IV.
An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirkes, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, sein Wahlrecht ausüben, sofern er nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
V.
Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen, wenn er sich am Wahltag während der Wahlhandlung aus wichtigem Grund außerhalb seines Stimmbezirkes aufhält oder nach dem 18.02.2001 seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen oder wenn er aus beruflichen Gründen oder’infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Mit der Wahlbenachrichtigung erhält jeder im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag auch, wer nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat. Die Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt; sie können ihm ausnahmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn er aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen oder aus einem ähnlichen Grund nicht in der Lage ist, die Briefwahlunterlagen selbst abzuholen.

