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Wochenblatt VG Montabaur

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Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen,

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde dt Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahren oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unti Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen sc schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kar auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verle zung geltend machen.

Nentershausen, 22.01.2001 Hans-Jürgen Greist

Ortsbürgermeistt

Nr. <

BefJ'^emd^&entershause"

vom 20 . 12.2000 beschlossen und Entlastung erteilt

Haushaltsrechnung I der R e chnungsprufungsausschu ss4

Bereits am 23.1 1 Q 2 °° L de r Ver bandsgemeind^rwalturo^,

Gemeinde in den Raü H m p f 0 ^nungsgemäßen Ausführung der Haushat

~®" ic h vor Ort von der ,°. ° prze t,qen. Nach Einsichtnahme indietwi und Kassengeschäfte zu ub vom Rechnungsprü J

s- und Kassenbe ege w Überprüfung) zwar Anlass zu einer^1

tschüss festgestellt, dass Qch zwischen zeitlich ausgeräumt J gf n Beanstandung gab, e diesj haltsrechnung 1999 abgeschlossen^)

dem°Rat zur Entsehe'duug vorgelegt.^g nyn jn der Sfeu

nie Zustimmung zur ;£ h wurd e dem Ortsbürgermeister, denOrt^l 2CTI 2.2000 erklärt. Zugleich w^raund den Beigeordneten der' 1 aeordneten, dem Burgerm®^ 1 g9g EnHastung erteilt.

gemeinde für das Haush l menges tel)ter .Eckdaten überfe)

Die -n der Ä S ,Äahres 1999 werden im Rahmen an».

iVfocft

Abschluss des Haushaltsjahres 1999 werden im Rahmen eineraeaS derten öffentlichen Bekanntmachung in einer der nächsten Ausgabend« Wochenblattes noch zur Kenntnis gegeben. *

Straßennamen für das NeubaugebietIm Hasenacker

Es wurde einstimmig beschlossen, als StraßennamenIm HasenadJ zu verwenden.

Aufstellung des BebauungsplanesIm Hasenacker der meinde Nentershausen

Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf zur Aufstellung des Bebau- ungsplanesIm Hasenacker" einschließlich des integrierten landespfe gerischen Begleitplanes, der Begründung sowie der textlichen undzeicb nerischen Festsetzungen in der Form zu, wie er dem Ortsgemeinderati der Sitzung Vorgelegen hat. Außerdem beschloss der Ortsgemeindeii den BebauungsplanentwurfIm Hasenacker einschließlich des inte grierten landespflegerischen Begleitplanes, der Begründung sowie* zeichnerischen und textlichen Festsetzungen als Satzung.

III. Änderung des BebauungsplanesOrtsmitte der Ortsgemeinde Nentershausen für das Grundstück Flur 1, Parzelle 154/2 Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf zur III. Änderung des Bebt ungsplanesOrtsmitte einschließlich Begründung sowie der textlich® und zeichnerischen Festsetzungen in der Form zu, wie er dem Orts* meinderat in der Sitzung Vorgelegen hat. Gleichzeitig beschloss derOits- gemeinderat die III. Änderung des BebauungsplanesOrtsmitte schließlich Begründung sowie zeichnerischen und textlichen Festsetzun­gen als Satzung.

Änderung des BebauungsplanesSteinbitz der OrtsgemeindeN»| tershausen für die Grundstücke Flur 59, Parzellen 59/1 und 60/1 Der Ortsgemeinderat beschloss die Änderung des Bebauungspläne! Steinbitz für den in der Planskizze abgegrenzten Bereich der Parzellen 59/1 und 60/1. Zugleich stimmte der Ortsgemeinderat dem Entwurf zu Änderung des BebauungsplanesSteinbitz einschließlich Begründung sowie der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in der Form zu wie er dem Ortsgemeinderat in der Sitzung Vorgelegen hat.

Die vorgezogene Bürgerbeteiligung wird in der Form durchgeführt, i die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen und die Begründungzur Änderung des BebauungsplanesSteinbitz für die Dauer eines Monats beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur eingesehe» werden können.

Die Verwaltung wurde außerdem beauftragt, parallel das Verfahren zu Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 41 BauGB einzuleita Erlass einer Ergänzungssatzung für den Bereich der Bergstraße Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf der Ergänzungssatzung eie schließlich Begründung und textlichen sowie zeichnerischen Festsetzee gen in der Form zu, wie er in der Sitzung vorgelegt wurde. Weiter# beschloss der Ortsgemeinderat die Aufstellung der Ergänzungssatz«!! Bergstraße einschließlich Begründung sowie zeichnerischen und te^ chen Festsetzungen als Satzung.

Änderung des BebauungsplanesIn den Wolfen - Am hohen Vergabe eines Auftrages zur Erstellung eines Scha11schutzgutachtertö Durch Beschluss des Ortsgemeinderates vom 11 . 05.2000 wurde dis Änderung des BebauungsplanesIn den Wolfen - Am hohen Rain eiif- leitet. Ziel des Änderungsverfahrens ist es, den betroffenen Gewerbe» trieben Planungssicherheit für die zukünftigen EntwicklungsmöglichJ# und den Anwohnern einen weitestgehenden Schutz vor neuen Beei trächtigungen zu gewährleisten. Außerdem soll versucht werden, du betriebliche Umstrukturierungen die bestehende Situation zu verbesse Hierzu soll eine lärmtechnische Bestandsaufnahme durchgeführt wer um anschließend Verbesserungen für alle Beteiligten zu erreichen, c®! Ortsgemeinderat erteilte daher den Auftrag zur Erstellung el11 I Schallgutachtens entsprechend dem vorliegenden Angebot.

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Hans-Jürgen Greiser, n '