e „bla«VGMontabaur_
Nr. 4/2001
, , ti; r he Bekanntmachung
Offentncnc und des Entlastungsbeschlusses
der Semeinderates vom 20.12.2000 der Ortsgemeinde Nentershausen
[Haust 13
Itsrechnung
Verwaltungshaushalt DM
Vermögenshaushalt DM
Gesamt
DM
■ des Ergebnisses
2.766.084,70 1.269.105,93 4.035.190,63
0,00
0,00
3.010,00
2.763.074,70
2.763.074,70
0,00
0,00
0,00
2.763.074,70
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1.381,00
4.391,00
1.267.724,93 4.030.799,63 905.827,91 3.668.902,61
429.102,48 429.102,48
67.205,46 67.205,46
0,00
0,00
1.267.724,93 4.030.799,63 0,00 0,00
Schaaf I. Beigeordneter
[p e ststellu n 9 (
^ n Hfu"a«s0"" ahme '
flauer Haushalls-
cinnahmereste
J Abgang alter Kassenein-
lahmereste [summe bereinigte
joll-Einnahmen [Soll-Ausgaben
+ n eue Haushaltsausgabe-
reste
j Abgang alter
Lushaltsausgabereste
;/. Abgang alter Kassen-
[ausgabenreste
;umme bereinigte •Ausgaben
Überschuss/Fehlbetrag
'■estaestellt:
fontabaur, 10.03.2000
iffbandsgemeindeverwaltung Montabaur
II Entlastungsbeschluss
Der Orlsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwal- !tunq Montabaur für das Haushaltsjahr 1999 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1999 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt [worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt. .Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 29.01.2001 bis 07.02.2001 bei der Verbandsgemeindever- jwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer- Platz8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
'I ontabaur, 16.01.2001 . Greiser
Msgmindeverwaltung Nentershausen Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Ortsmitte” der Ortsgemeinde Nentershausen für das Grundstück Flur 1, Parzelle 154/2;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Nentershausen am 20.12.2000 als Satzung [beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “Ortsmitte” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon- tabaur Bauvewaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 iMontabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt- wochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 dis 1230 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr)
, njedermänn eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen, it dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
un(i 9 R da r'D U L ,lin ^ ew ' esen ’ daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 iachtiirh 3 * b^'chneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- 'Chunnl ! e u n sie ni< ?i ht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- Itäto 9 e 9 en über der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Ihalb^von - Wä 9 un 9 s ' n d ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner- IGpmoinH,f le ,! e .? da,1ren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der iDerSarh S( ? bn ^' cb 9 e| tend gemacht worden sind.
ItenodprHQ der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- |Auf dip v 6n Man 9 el 9er Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
[überdieF°nt S c C h r "!j en des § 44 Abs - 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB pöqensnarht .. adl 9 un 9 von durch den Bebauungsplan eintretenden Vergehender Ente h Sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre- §44 Ahe _!P nacll 9 un gsansprüche wird hingewiesen. 5 e W j3Bau GB ( Aus Zug):
ir > den 6s 4 d $ ui /2, sberecbti 9 te kann Entschädigung verlangen^ wenn die ] Er kann dip Fan’ i beze ' cb neten Vermögensnachteile eingetreten sind. |l Le istunq dpr f ♦ u- des Ans P r uchs dadurch herbeiführen, dass er die 79en beantragt 1schadi 9 un 9 schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hans-Jürgen Greiser Ortsbürgermeister
Nentershausen, 19.01.2001
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung der Satzung über die im Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den Bereich der Bergstraße der Ortsgemeinde Nentershausen
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 III i.V.m. 34 V des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 20.12.2000 die Aufstellung der Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich der Bergstraße beschlossen. Die Ergänzungssatzung “Bergstraße” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad Adenauer - Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

