Wochenblatt VG Montabaur
Satzungen, die unter Verletzung von ^«es^sta'nTgXmme'n" dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes z 9 gültig
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang g a zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung. die G enen- migung. die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sa g
verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufe'ehtsbehorde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der oder Formvorschriften gegenüber der GememdeverwaJung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen sol, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat lemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 geltend gemacht so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dl ®?e Ver zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland DfQi 7 ir,omn] in rinr Fassuna vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153).
Baugrundstück zu verkaufen
Die Ortsgemeinde verkauft ein frei gewordenes Grundstück im Baugebiet Neuroth I - vorzugsweise an ortsansässige Bauinteressenten.
Anfragen zu Grundstücksgröße und Preis richten Sie bitte an mich.
Axel Braun. Ortsbürgermeisler
Thekenmannschaft Heilberscheid
Einladung zur Jahreshauptversammlung 2001
Unsere diesjährige Jahreshauptversammlung findet am Freitag, 16.03.2001, um 19.30 Uhr im Saal der Dorfschänke Heilberscheid statt.
Hierzu laden wir recht herzlich ein.
Auf der Jahreshauptversammlung stehen in diesem Jahr folgende Punkte: 1. Begrüßung, 2. Bericht des 1. Vorsitzenden, 3. Bericht des Spielführers, 4. Bericht des Kassierers, 5. Bericht der Kassenprüfer, 6. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers, 7. Wahl eines Wahlvorstandes, 8. Neuwahl des 1. Vorsitzenden, 9. Neuwahl des 2. Vorsitzenden, 10. Neuwahl der Beisitzer, 11. Neuwahl des Kassierers, 12. Wahl der Kassenprüfer, 13. Wahl des Speilführers, 14. Mitgliedsbeiträge, 15. Verschiedenes.
Da Neuwahlen anstehen, bitten wir um möglichst vollzähliges Erscheinen.
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Nentershausen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters mittwochs von.17.00 bis 19.00 Uhr
Evtl. Änderungen bitte ich dem Aushang am Bürgermeisteramt zu entnehmen.
Telefon und Fax 06485/223.
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973
- BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
- EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Nentershausen in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28 7 1980 in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Nentershausen erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grur Steuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ui die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sc stigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 20C Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt Die Abaab werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Ahn benbescheide allgemein festgesetzt. y erAD 9
Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu er richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlich Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit de
Ä en l agB durch dl6Se öffentliche Bekanntmachung d?e qleicf^ Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriK Bescheid zugegangen wäre. y scnriniich
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Rechtsbehelfsbelehrung
ronpn die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetz. remeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach VeröS H der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. n,llc S
npr Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vp* qemekideverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur J? ben Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider li trist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem AblS ser Frist bei der Behörde eingegangen ist. *° la ^
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung
Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben. 9»
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Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Steinbitz” der Ortsgemeinde Nentershausen; hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß §3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
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Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzuni 20.12.2000 den Beschluß gefaßt, gemäß § 13 BauGB auf die von gene Bürgerbeteiligung zu verzichten und den Entwurf zur Änderun Bebauungsplanes “Steinbitz” für die Grundstücke Flur 59, Parzeller und 60/1 öffentlich auszulegen.
Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zei 05.02.2001 bis 09.03.2001 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmei' Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Diensts
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(montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr una “ 1 ®-°° Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 1 4 00 ( 5' s h , Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlicn«
Anregungen können während dieser Zeit bei der VerbandsgemeiJ waltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorg werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der vorstehend abgedruckten Skiö Nentershausen, 19.01.2001 Hans-M sl}bl1

