Einzelbild herunterladen

Montabaur

23

Nr. 52/97

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger

Das Jahr 1997 neigt sich langsam seinem Ende zu und viele von uns empfinden in diesen Tagen das gleiche. Es kommt uns vor, als sei das zu Ende gehende Jahr wieder einmal im Eiltempo vorbeigegangen. Dieses Gefühl wird entscheidend mit geprägt durch die zunehmende Hektik, die Vielzahl der Ereignisse, Ter­mine und Verpflichtungen im Laufe eines Jahres.

Sicherlich war in diesem Jahr die Herausgabe unseres Heimat­buches ein herausragendes Ereignis. Dieses Heimatbuch ist ein Zeichen der Heimatverbundenheit, an dem viele Mitbürger betei­ligt waren. Ferner konnten wir im Sommer des zu Ende gehenden Jahres nach einer umfangreichen Generalsanierung den neuen Sportplatz seiner Bestimmung übergeben. Aufgaben, die sich in diesem Jahr nicht erfüllen ließen, können vielleicht 1998 mit Erfolg bewältigt werden. Viele Überlegungen hierfür sind angestellt, Planungen vorhanden.

Ich darf Ihnen versichern, daß der Gemeinderat und natürlich auch ich sich weiterhin bemühen werden, im kommenden Jahr zum Wohle unserer Gemeinschaft zu arbeiten. Gerade die Weih­nachtsfeiertage und der Wechsel ins neue Jahr geben uns alljähr­lich eine gute Gelegenheit, eine Ruhepause einzulegen, nachzu­denken und das ablaufende Jahr noch einmal zu betrachten. Ebenso sollten wir die Weihnachtstage und den Jahreswechsel dazu nutzen, Vorausschau zu halten, Ziele für das neue Jahr zu fassen oder noch mal zu überdenken.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen frohe und besinnliche Weihnachtstage im Kreise der Familie, Freunde und Bekannten. Für das Jahr 1998 wünsche ich Ihnen insbesondere Gesundheit, Glück, Erfolg und Zufriedenheit.

Mit den besten Wünschen

Ihr Helmut Heiden, Ortsbürgermeister

Senioren-Gymnastikgruppe Welschneudorf

Unser nächstes Treffen ist am 12.01.1998, um 15.00 Uhr.

GELBACHHOHEN

Winterdienst

Der Winter hat mit Schnee und Eis eingesetzt: Zeit also darauf hinzuweisen, daß die Verkehrs- und vor allem die Fußgängersi­cherheit nur dann zu gewährleisten ist, wenn alle Anlieger den notwendigen Winterdienst vor ihren Grundstücken ausführen. Nach den Straßenreinigungssatzungen sind alle Anlieger ver­pflichtet, den Schneeräum- und Streudienst auf Gehwegen wahr­zunehmen; wenn kein Gehweg vorhanden ist, eine Fläche von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Dazu gehört neben der Schneeräumung auch das Abstreuen glatter Flächen mit abzu­stumpfenden Stoffen. Zum Streuen sollte möglichst auf Salz verzichtet werden; Sand, Splitt, Granulate, Asche und Sägemehl erfüllen oft den gleichen Zweck. Lediglich bei Glatteis (Eisregen o.ä.) kann Salz in geringen Mengen eingesetzt werden. Geräum­ter Schnee sollte auf dem eigenen Grundstück oder-wenn das nicht möglich ist - am Gehwegrand gelagert werden, ohne daß die Straßenrinne blockiert wird (wegen des Ablaufens von Tau­wasser).

Die weitverbreitete Unsitte, den Schnee einfach vom Gehweg auf die Straße zu schaufeln, gefährdet unnötig den Verkehr und führt regelmäßig zu Ärger, wenn die öffentlichen Räumdienste mit ihrem Schneepflug die weiße Pracht wieder auf den Gehweg zurückdrücken. Auch die »Laternenparker« können ihren Beitrag zu einem verkehrssicheren Straßenzustand leisten, indem sie ihre Fahrzeuge so abstellen, daß die Winterdienstfahrzeuge nicht unnötig behindert werden. Dabei ist zu beachten, daß das Schneeräumschild der Einsatzfahrzeuge deutlich breiter ist als das Fahrzeug selbst.

Nähere Einzelheiten über den Winterdienst nach den jeweiligen örtlichen Satzungsregelungen können den veröffentlichten Straßenreinigungssatzungen entnommen werden. Die Satzun­gen können während der allgemeinen Dienstzeit bei der Verwal­tung eingesehen werden.

Verbandsgemeindeverwaltung - Ordnungsamt-

SG Stahlhofen/Elbert/H.

Am 27.12.1997 trifft sich die 2. Mannschaft der SG Stahlhofen/El­bert/H. um 13.30 Uhr an der Kirche in Stahlhofen zum Wandern.

_ Daubach _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Montags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach für das Jahr 1998 vom 18.12.1997

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlos­sen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Monta­baur als Aufsichtsbehörde vom 15.12.1997 hiermit bekanntge­macht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.508.000- DM

in der Ausgabe auf.508.000,- DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.622.000,- DM

in der Ausgabe auf.622.000,- DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A). 250 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.

2. Gewerbesteuer .320 v.H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehal­ten werden:

für den ersten Hund...50,- DM

für den zweiten Hund.130,- DM

für jeden weiteren Hund.160, DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach für das Haushaltsjahr 1998 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 15.12.1997

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901.10 Im Aufträge gez. Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.01. bis 21.01.1998 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Daubach, 18.12.1997 Ortsgemeindeverwaltung Daubach (S.)

gez. Hahn, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der