Montabaur
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Nr. 52/97
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger
Das Jahr 1997 neigt sich langsam seinem Ende zu und viele von uns empfinden in diesen Tagen das gleiche. Es kommt uns vor, als sei das zu Ende gehende Jahr wieder einmal im Eiltempo vorbeigegangen. Dieses Gefühl wird entscheidend mit geprägt durch die zunehmende Hektik, die Vielzahl der Ereignisse, Termine und Verpflichtungen im Laufe eines Jahres.
Sicherlich war in diesem Jahr die Herausgabe unseres Heimatbuches ein herausragendes Ereignis. Dieses Heimatbuch ist ein Zeichen der Heimatverbundenheit, an dem viele Mitbürger beteiligt waren. Ferner konnten wir im Sommer des zu Ende gehenden Jahres nach einer umfangreichen Generalsanierung den neuen Sportplatz seiner Bestimmung übergeben. Aufgaben, die sich in diesem Jahr nicht erfüllen ließen, können vielleicht 1998 mit Erfolg bewältigt werden. Viele Überlegungen hierfür sind angestellt, Planungen vorhanden.
Ich darf Ihnen versichern, daß der Gemeinderat und natürlich auch ich sich weiterhin bemühen werden, im kommenden Jahr zum Wohle unserer Gemeinschaft zu arbeiten. Gerade die Weihnachtsfeiertage und der Wechsel ins neue Jahr geben uns alljährlich eine gute Gelegenheit, eine Ruhepause einzulegen, nachzudenken und das ablaufende Jahr noch einmal zu betrachten. Ebenso sollten wir die Weihnachtstage und den Jahreswechsel dazu nutzen, Vorausschau zu halten, Ziele für das neue Jahr zu fassen oder noch mal zu überdenken.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen frohe und besinnliche Weihnachtstage im Kreise der Familie, Freunde und Bekannten. Für das Jahr 1998 wünsche ich Ihnen insbesondere Gesundheit, Glück, Erfolg und Zufriedenheit.
Mit den besten Wünschen
Ihr Helmut Heiden, Ortsbürgermeister
Senioren-Gymnastikgruppe Welschneudorf
Unser nächstes Treffen ist am 12.01.1998, um 15.00 Uhr.
“GELBACHHOHEN”
Winterdienst
Der Winter hat mit Schnee und Eis eingesetzt: Zeit also darauf hinzuweisen, daß die Verkehrs- und vor allem die Fußgängersicherheit nur dann zu gewährleisten ist, wenn alle Anlieger den notwendigen Winterdienst vor ihren Grundstücken ausführen. Nach den Straßenreinigungssatzungen sind alle Anlieger verpflichtet, den Schneeräum- und Streudienst auf Gehwegen wahrzunehmen; wenn kein Gehweg vorhanden ist, eine Fläche von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Dazu gehört neben der Schneeräumung auch das Abstreuen glatter Flächen mit abzustumpfenden Stoffen. Zum Streuen sollte möglichst auf Salz verzichtet werden; Sand, Splitt, Granulate, Asche und Sägemehl erfüllen oft den gleichen Zweck. Lediglich bei Glatteis (Eisregen o.ä.) kann Salz in geringen Mengen eingesetzt werden. Geräumter Schnee sollte auf dem eigenen Grundstück oder-wenn das nicht möglich ist - am Gehwegrand gelagert werden, ohne daß die Straßenrinne blockiert wird (wegen des Ablaufens von Tauwasser).
Die weitverbreitete Unsitte, den Schnee einfach vom Gehweg auf die Straße zu schaufeln, gefährdet unnötig den Verkehr und führt regelmäßig zu Ärger, wenn die öffentlichen Räumdienste mit ihrem Schneepflug die weiße Pracht wieder auf den Gehweg zurückdrücken. Auch die »Laternenparker« können ihren Beitrag zu einem verkehrssicheren Straßenzustand leisten, indem sie ihre Fahrzeuge so abstellen, daß die Winterdienstfahrzeuge nicht unnötig behindert werden. Dabei ist zu beachten, daß das Schneeräumschild der Einsatzfahrzeuge deutlich breiter ist als das Fahrzeug selbst.
Nähere Einzelheiten über den Winterdienst nach den jeweiligen örtlichen Satzungsregelungen können den veröffentlichten Straßenreinigungssatzungen entnommen werden. Die Satzungen können während der allgemeinen Dienstzeit bei der Verwaltung eingesehen werden.
Verbandsgemeindeverwaltung - Ordnungsamt-
SG Stahlhofen/Elbert/H.
Am 27.12.1997 trifft sich die 2. Mannschaft der SG Stahlhofen/Elbert/H. um 13.30 Uhr an der Kirche in Stahlhofen zum Wandern.
_ Daubach _
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Montags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach für das Jahr 1998 vom 18.12.1997
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 15.12.1997 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.508.000- DM
in der Ausgabe auf.508.000,- DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.622.000,- DM
in der Ausgabe auf.622.000,- DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.— DM
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.- DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A). 250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.
2. Gewerbesteuer .320 v.H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund...50,- DM
für den zweiten Hund.130,- DM
für jeden weiteren Hund.160,— DM
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach für das Haushaltsjahr 1998 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 15.12.1997
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901.10 Im Aufträge gez. Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.01. bis 21.01.1998 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Daubach, 18.12.1997 Ortsgemeindeverwaltung Daubach (S.)
gez. Hahn, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der

