Montabaur
Nr. 52/97
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Oberelbert
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax:.02608/595
Ortsbürgermeister, Telefon:.02608/1499
Vermietung der Stelzenbachhalle:
Herr Manns.1340
Obst- und Garten bau verein
Einladung zur Jahreshauptversammlung
Am 4. Januar 1998, Beginn 15.00 Uhr, im Gasthaus »Zur guten Quelle« (Saal).
Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden, 2. Totengedächtnis, 3. Feststellung der Teilnehmerzahl, 4. Verlesung des Protokolls, 5. Kassenbericht, 6. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden mit Rückblick, 7. Wahl der Kassenprüfer, 8. Entlastung des Vorstandes, 9. Bestellung von Düngemittel, 10. Satzungserweiterung: Mitgliedschaft, Jubiläum, Beerdigung, 11. Veranstaltungen im Jahr 1998 14.02.: Familienabend, 01.05.: Maifeier, 19.09.: Oktoberfest, 12. Kreismitgliedschaft, 13. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
MGV Liederkranz
Am Freitag, dem 09.01.1998, 20.00 Uhr, findet die Jahreshauptversammlung des MGV Liederkranz in der »Stelzenbachhalle« statt. Alle Mitglieder des Vereins sind hierzu herzlich eingeladen. Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen: 1. Begrüßung, 2. Totengedenken, 3. Jahresberichte: a) des Kassierers, b) des Schriftführers, c) des 1. Vorsitzenden, 4. Bericht der Kassenprüfer, 5. Wahl der Wahlleiter, 6. Entlastung des Vorstandes, 7. Neuwahlen, 8. Termine 1998, 9. Verschiedenes Da an diesem Abend Neuwahlen anstehen, werden alle aktiven und inaktiven Mitglieder um vollzähliges Erscheinen gebeten.
Ausflug des MGV an den Bodensee
Für den Ausflug am 21. bis 24. Mai 1998 sind noch einige Plätze frei. Mitfahren können alle aktiven und inaktiven Mitglieder. Anmeldungen bei Georg Ferdinand, Tel.: 465. Kosten ca. 350 DM/Person HP.
_ Welschneudorf _
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
Telefon und Fax: 02608/204
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderung des Bebauungsplanes »Bornplatz und Bornwiese« der Ortsgemeinde Welschneudorf hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat am 06.11.1997 als Satzung beschlossene Planänderung wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 15.12.1997 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß die Satzung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes »Bornplatz und Bornwiese« kann bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Planänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist \ darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird ' hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, j wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Geltungsbereich der Planänderung wird durch die nachfolgend abgedruckte Skizze beschrieben.
ii
N W
56412 Welschneudorf, 18.12.1997 (S.)
* Heiden, Ortsbürgermeister

