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Montabaur

Nr. 52/97

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Oberelbert

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax:.02608/595

Ortsbürgermeister, Telefon:.02608/1499

Vermietung der Stelzenbachhalle:

Herr Manns.1340

Obst- und Garten bau verein

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Am 4. Januar 1998, Beginn 15.00 Uhr, im Gasthaus »Zur guten Quelle« (Saal).

Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden, 2. Totengedächtnis, 3. Feststellung der Teilnehmerzahl, 4. Verle­sung des Protokolls, 5. Kassenbericht, 6. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden mit Rückblick, 7. Wahl der Kassenprüfer, 8. Entla­stung des Vorstandes, 9. Bestellung von Düngemittel, 10. Sat­zungserweiterung: Mitgliedschaft, Jubiläum, Beerdigung, 11. Ver­anstaltungen im Jahr 1998 14.02.: Familienabend, 01.05.: Maifei­er, 19.09.: Oktoberfest, 12. Kreismitgliedschaft, 13. Verschiede­nes, Wünsche und Anträge

MGV Liederkranz

Am Freitag, dem 09.01.1998, 20.00 Uhr, findet die Jahreshaupt­versammlung des MGV Liederkranz in der »Stelzenbachhalle« statt. Alle Mitglieder des Vereins sind hierzu herzlich eingeladen. Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen: 1. Be­grüßung, 2. Totengedenken, 3. Jahresberichte: a) des Kassierers, b) des Schriftführers, c) des 1. Vorsitzenden, 4. Bericht der Kassenprüfer, 5. Wahl der Wahlleiter, 6. Entlastung des Vorstan­des, 7. Neuwahlen, 8. Termine 1998, 9. Verschiedenes Da an diesem Abend Neuwahlen anstehen, werden alle aktiven und inaktiven Mitglieder um vollzähliges Erscheinen gebeten.

Ausflug des MGV an den Bodensee

Für den Ausflug am 21. bis 24. Mai 1998 sind noch einige Plätze frei. Mitfahren können alle aktiven und inaktiven Mitglieder. An­meldungen bei Georg Ferdinand, Tel.: 465. Kosten ca. 350 DM/Person HP.

_ Welschneudorf _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr

Telefon und Fax: 02608/204

Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderung des Bebauungsplanes »Bornplatz und Bornwie­se« der Ortsgemeinde Welschneudorf hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat am 06.11.1997 als Satzung beschlos­sene Planänderung wurde der Kreisverwaltung des Westerwald­kreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 15.12.1997 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß die Satzung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungspla­nes »Bornplatz und Bornwiese« kann bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Planände­rung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist \ darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird ' hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, j wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich der Planänderung wird durch die nachfol­gend abgedruckte Skizze beschrieben.

ii

N W

56412 Welschneudorf, 18.12.1997 (S.)

* Heiden, Ortsbürgermeister