Montabaur
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Nr. 52/97
b) im Rathaus (Altbau) der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 2, 2. Stock
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, 16.12.1997
Verbandsgemeindeverwaltung Rink, Bürgermeister
Eli “Die Verwaltung informiert”
Öffnungszeiten
der Verwaltung
Montag bis Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag auch.16.00 bis 18.00 Uhr
Zentrale Tel.-Nr.02602/126.0
des Bürgerbüro’s
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
Donnerstag.08.00 bis 18.00 Uhr durchgehend
Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr
Tel.-Nr.02602/126.235
für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 211 und 213)
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr
und.14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr
und.14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr
Zimmer 211 Tel.-Nr.02602/126,113
Zimmer 213 Tel.-Nr.02602/126.216
Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Montag bis Freitag.08.00 bis 11.30 Uhr
Tel.-Nr.02602/126.232
oder nach Vereinbarung
Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen.
meinde Montabaur in den Ruhestand tritt.
In seiner Laudatio würdigte Verbandsvorsteher Oskar Rink die Verdienste von Herrn Reusch um den Abwasserzweckverband.
Als einer der Architekten des Abwasserzweckverbandes sei Herr Reusch nicht nur der Sachverwalter der Interessen der Verbandsgemeinde Montabaur gewesen, sondern habe auch stets das Gesamtinteresse gesehen und vertreten. Durch sein Sachwissen und seine ausgleichende Wesensart habe Herr Reusch großen Anteil an der erfolgreichen Arbeit des Abwasserzweckverbandes Bad Ems.
Herr Rink hob hervor, daß er gerne Herrn Reusch noch mindestens bis zur Einweihung der erweiterten und sanierten Kläranlage an seiner Seite gesehen hätte; sein Urteil und seine vermittelnde Art werde er vermissen.
Er habe aber Verständnis für die Entscheidung, aus dem Amt auszuscheiden, und wünschte Herrn Reusch einen glücklichen und erfüllten Lebensweg im Kreise der Familie.
25jähriges Dienstjubiläum
Zum 25jährigen Dienstjubiläum gratulierte Bürgermeister Dr. Possel- Dölken dem Mitarbeiter Walter Heidel. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken würdigte die Leistungen seiner langjährigen Tätigkeit und dankte Herrn Heidel für die gute Zusammenarbeit.
Die Glückwünsche der Kolleginnen und Kollegen wurden vom Personalratsvorsitzenden Roland Zoller überbracht.
Nach Abschluß der Lehre zum Speditionskaufmann war Walter Heidel in diesem Beruf bei verschiedenen Firmen in Hamburg und im Westerwald tätig.
Am 14.12.1972 trat Herr Heidel in den Dienst der Verbandsgemeinde Montabaur und war dort zunächst im Bereich des Wasserwerkes beschäftigt. Im April 1973 wechselte Herr Heidel zur Verbandsgemeindekasse, wo er bis zum heutigen Tage ununterbrochen tätig ist.
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Notdienst Standesamt/Friedhofsamt
der Verbandsgemeinde Montabaur in der Zeit vom 24.12. bis 28.12.1997
Herr Kanz..02663/6331
Herr Neuroth..02602/18406
Abwasserzweckverband Bad Ems
Verabschiedung des stellvertretenden Verbandsvorstehers Heinz Reusch
ln der letzten Sitzung der Verbandsversammlung wurde der stellvertretende Verbandsvorsteher des Abwasserzweckverbandes Bad Ems, Heinz Reusch, nach mehr als 20jähriger Tätigkeit in diesem Ehrenamt verabschiedet.
Herr Reusch scheidet auf eigenen Wunsch zum 01.12.1997 aus, da er zur gleichen Zeit auch als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsge-
I. Rückgabe der Lohnsteuerbelege 1996 an das Finanzamt
Alle für das Kalenderjahr 1996 ausgestellten Lohnsteuerbelege (Lohnsteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungen) sind nach § 41 b Abs. 1 EStG und den Vereinbarungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach Ablauf des Kalenderjahres 1997 dem Finanzamt zu übergeben; dies betrifft auch die Lohnsteuerkarten, die nicht für eine Veranlagung benötigt werden, die 1996 keine Eintragungen enthalten und in die bei geringem Arbeitslohn kein Lohnsteuerbetrag eingetragen ist.
Die Lohnsteuerkarten/-belege sind ein wichtiger Faktor zur Ermittlung des Verteilerschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum Nachteil aller Einwohner aus. Darüber hinaus dienen die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte auch der Ermittlung der den Wohnsitzländern zustehenden Zerlegungsanteilen an der Lohnsteuer. Auch hierbei gilt, daß jede nicht zurückgegebene Lohnsteuerkarte die Steuereinnahmen des Wohnsitzlandes mindert.
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