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Montabaur

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Nr. 52/97

b) im Rathaus (Altbau) der Verbandsgemeinde Montabaur, Zim­mer 2, 2. Stock

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, daß Satzun­gen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gel­ten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbands­gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 16.12.1997

Verbandsgemeindeverwaltung Rink, Bürgermeister

EliDie Verwaltung informiert

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Tel.-Nr.02602/126.232

oder nach Vereinbarung

Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen.

meinde Montabaur in den Ruhestand tritt.

In seiner Laudatio würdigte Verbandsvorsteher Oskar Rink die Ver­dienste von Herrn Reusch um den Abwasserzweckverband.

Als einer der Architekten des Abwasserzweckverbandes sei Herr Reusch nicht nur der Sachverwalter der Interessen der Verbands­gemeinde Montabaur gewesen, sondern habe auch stets das Gesamtinteresse gesehen und vertreten. Durch sein Sachwissen und seine ausgleichende Wesensart habe Herr Reusch großen Anteil an der erfolgreichen Arbeit des Abwasserzweckverbandes Bad Ems.

Herr Rink hob hervor, daß er gerne Herrn Reusch noch minde­stens bis zur Einweihung der erweiterten und sanierten Kläranla­ge an seiner Seite gesehen hätte; sein Urteil und seine vermit­telnde Art werde er vermissen.

Er habe aber Verständnis für die Entscheidung, aus dem Amt auszuscheiden, und wünschte Herrn Reusch einen glücklichen und erfüllten Lebensweg im Kreise der Familie.

25jähriges Dienstjubiläum

Zum 25jährigen Dienstjubiläum gratulierte Bürger­meister Dr. Possel- Dölken dem Mitar­beiter Walter Hei­del. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken würdigte die Lei­stungen seiner langjährigen Tätig­keit und dankte Herrn Heidel für die gute Zusammenar­beit.

Die Glückwünsche der Kolleginnen und Kollegen wurden vom Personalratsvorsit­zenden Roland Zoller überbracht.

Nach Abschluß der Lehre zum Speditionskaufmann war Walter Heidel in diesem Beruf bei verschiedenen Firmen in Hamburg und im Westerwald tätig.

Am 14.12.1972 trat Herr Heidel in den Dienst der Verbandsge­meinde Montabaur und war dort zunächst im Bereich des Was­serwerkes beschäftigt. Im April 1973 wechselte Herr Heidel zur Verbandsgemeindekasse, wo er bis zum heutigen Tage ununter­brochen tätig ist.

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Notdienst Standesamt/Friedhofsamt

der Verbandsgemeinde Montabaur in der Zeit vom 24.12. bis 28.12.1997

Herr Kanz..02663/6331

Herr Neuroth..02602/18406

Abwasserzweckverband Bad Ems

Verabschiedung des stellvertretenden Verbandsvorstehers Heinz Reusch

ln der letzten Sitzung der Verbandsversammlung wurde der stell­vertretende Ver­bandsvorsteher des Abwasser­zweckverbandes Bad Ems, Heinz Reusch, nach mehr als 20jähriger Tä­tigkeit in diesem Ehrenamt verab­schiedet.

Herr Reusch schei­det auf eigenen Wunsch zum 01.12.1997 aus, da er zur gleichen Zeit auch als hauptamtli­cher Beigeordneter der Verbandsge-

I. Rückgabe der Lohnsteuerbelege 1996 an das Finanzamt

Alle für das Kalenderjahr 1996 ausgestellten Lohnsteuerbelege (Lohnsteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungen) sind nach § 41 b Abs. 1 EStG und den Vereinbarungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach Ablauf des Kalenderjahres 1997 dem Finanzamt zu übergeben; dies betrifft auch die Lohnsteuerkarten, die nicht für eine Veran­lagung benötigt werden, die 1996 keine Eintragungen enthalten und in die bei geringem Arbeitslohn kein Lohnsteuerbetrag ein­getragen ist.

Die Lohnsteuerkarten/-belege sind ein wichtiger Faktor zur Ermitt­lung des Verteilerschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum Nach­teil aller Einwohner aus. Darüber hinaus dienen die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte auch der Ermittlung der den Wohnsitzlän­dern zustehenden Zerlegungsanteilen an der Lohnsteuer. Auch hierbei gilt, daß jede nicht zurückgegebene Lohnsteuerkarte die Steuereinnahmen des Wohnsitzlandes mindert.

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