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Montabaur

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Nr. 41/97

B. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß kann inner­halb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Deinhardplatz 4 56068 Koblenz erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbe­schluß zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1,50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebegeh­rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die zur Begrün­dung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können vom Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit er ei­nen Antrag stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststel­lungsbeschluß für diese Betriebsanlage der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststel­lungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts­ordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Deinhardplatz 4 56068 Koblenz

gestellt und begründet werden.

C. Auslegung des Beschlusses

Der Planfeststellungsbeschluß liegt mit einer Ausfertigung des festgesteilten Planes in der Zeit

vom 20. Oktober 1997 bis einschließlich 3. November 1997

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 218, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr)

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Der Planfeststellungsbeschluß gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbe­schluß zugestellt wurde.

Der Planfeststellungsbeschluß (verfügender Teil und Begrün­dung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungs­beschlusses genannten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erho­ben haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1, 50668 Köln, angefordert werden. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln

Im Aufträge gez. Form

Bürgerinformation der SÜWEDA AG

an alle Kabelfernsehteilnehmer in Montabaur

ln den Kalenderwochen 43, 44 und 45/97 führt die Süweda AG Messungen am Kabelfernsehnetz durch.

43. KW = 20.10. bis 24.10.1997 von 08.00 bis 18.00 Uhr

44. KW = 27.10. bis 31.10.1997 von 08.00 bis 18.00 Uhr

45. KW = 03.11. bis 07.11.1997 von 08.00 bis 18.00 Uhr Diese Messungen dienen der Qualitätserhaltung der Fernseh- und Hörfunksignale, damit Ihnen auch weiterhin ein einwandfreier Empfang sichergestellt bleibt.

Im Zuge dieser Meß- und Prüfarbeiten wird es verschiedentlich zu kurzen Unterbrechungen kommen, wofür wir um Verständnis bitten.

Ihre SÜWEDA AG

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und.14.00 bis 18.00 Uhr

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Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

Montag bis Freitag.08.00 bis 11.30 Uhr

Tel.-Nr.02602/126.232

oder nach Vereinbarung

Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen.

Katze zugelaufen

Am 29.09.1997 ist in Holler ein rot-weißer, kastrierter Kater zuge­laufen. Der Verlierer wendet sich bitte an den Tierschutzverein Mons und Tabor e.V., Frau Matthei, Telefon 0771/2439685. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 30.09.1997

Forstdienststellen

im Verbandsgemeindebereich Montabaur Forstrevier Arzbach

Hans-Jürgen Keutsch, Forststraße25,56337 Arzbach.... 02602/8123 zuständig für den Staatswald Masseroth

Forstrevier Ahrbach

Bernhard Kloft, Bergstraße 19, 56412 Holler.02602/90741

zuständig für die Ortsgemeinden Boden, Girod, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Nomborn, Ruppach-Goldhausen

Forstrevier Neuhäusel

Achim Kern, Forsthaus, 56335 Neuhäusel.02620/8618

zuständig für die Ortsgemeinden Neuhäusel, Kadenbach, Eitel­born, Simmern und den Staatswald Neuhäusel

Forstrevier Montabaur

Manfred Reifenberger, Hohe Straße 16,

56410 Montabaur.02602/3551

zuständig für den Stadtwald Montabaur und Wald des Hospital­fonds Montabaur

Forstrevier Elbert

Gebhard Klein, Steinweg 43 a, 56410 Montabaur.02602/180155

zuständig für die Ortsgemeinden Holler, Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf

Forstrevier Buchfinkenland

Manfred Henkes, Westerwaldstraße 15

56412 Horbach.06439/1626

zuständig für die Ortsgemeinden Daubach, Gackenbach, Hor­bach, Hübingen, Stahlhofen, Untershausen

Forstrevier Nentershausen

Carsten Frenzei, Auf dem Hahn 14,

56412 Niedererbach.06485/8682

zuständig für die Ortsgemeinden Nentershausen, Niedererbach, Görgeshausen