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Montabaur

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Nr. 41/97 |

Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen.

A. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)

I. Allgemein

Gern. § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378) wird der Plan für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main, Teilabschnitt 64, von Bau-km 86,720 bis Bau-km 90,304 im Bereich der Verbandsgemeinde Wirges, Stadt Wirges, der Verbandsgemeinde Montabaur, Stadt Montabaur, nebst Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich der Verbandsge­meinde Wirges, der Stadt Wirges und den Ortsgemeinden Dernbach und Ebernhahn und im Bereich der Verbandsge­meinde Montabaur, der Stadt Montabaur und der Ortsgemein­de Nomborn mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe des Anhörungsverfahrens ergeben haben, ein­schließlich sämtlicher zugehöriger technischer Einrichtungen und der Nebenbestimmungen/Auflagen festgestellt.

Die Planfeststellung umfaßt auch notwendige Folgemaßnah­men gern. § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

II. Gegenstand der Planfeststellung

Neubau einer zweigleisigen, elektrifizierten Eisenbahnstrecke von Bau-km 86,720 bis Bau-km 90,304 mit der Oberbauform Feste Fahrbahn.

Wesentliche Bestandteile sind:

- Einschnitt mit Stützwand zwischen NBS und Bundesauto­bahn A 3 von Bau-km 86,720 bis Bau-km 86,820;

Dernbacher Tunnel von Bau-km 86,820 bis Bau-km 90,105 sowie

Einschnitt mit Stützwand zwischen NBS und BAB A 3 von Bau-km 90,105 bis Bau-km 90,304

Folgemaßnahmen:

- Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen,

Notausgang mit Rettungsplatz Bau-km 87,770,

- Notausgang mit Rettungsplatz Bau-km 88,770,

- Notausgang mit Rettungsplatz Bau-km 89,770,

- Rettungsplatz Bau-km 90,105,

- Realisierung von landschaftspflegerischen Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen,

- Einleitung und Ableitung von Oberflächenwasser,

- Anpassung des land- und forstwirtschaftlichen Wegenet­zes,

- Umlegungs- und Sicherungsmaßnahmen an Ver- und Ent­sorgungsleitungen sowie Fernmeldeleitungen verschiede­ner Leitungsträger,

- Verlegung des Betriebsgeländes für die Autobahnmeiste­rei im Bereich des Dernbacher Dreiecks,

- Anlage von Seitenablagerungen entlang der BAB 3:

+ Ablagerung Dernbach Bau-km 88,010 bis Bau-km 90,045,

+ Ablagerung Eigendorf Bau-km 89,090 bis Bau-km 90,065.

III. Der festgestellte Plan umfaßt vier Bände mit den darin näher bezeichneten Anlagen

Änderungen und Ergänzungen, die sich im Anhörungsverfah­ren bzw. als Entscheidung der Planfeststellungsbehörde er­geben haben, sind in Deckblättern berücksichtigt, die insoweit die ursprünglichen Planunterlagen ersetzen.

IV. Wasserrechtliche Entscheidungen

Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende Wasser (Nieder­schlagswasser i. S. v. §§ 25, 26, 27 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG) der Neubaustrecke und der Folgebaumaßnahmen wird über Entwässerungseinrichtun­gen nach Maßgabe der Planunterlagen in den Vorfluter einge­leitet, bzw. im Erdreich abgeleitet oder versickert und so dem Grundwasser wieder zugeführt.

Im Rahmen der Planfeststellung werden gern. §§ 2, 3, 7,14 und 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHIG) und gern. §§ 13, 25, 26, 27, 72 und 76 LWG wasserrechtliche Erlaubnisse nach Maßgabe der im Beschluß im einzelnen aufgeführten Einzel­bestimmungen ausgesprochen.

Der Planfeststellungsbeschluß schließt die Erlaubnis zur Ein­leitung gern. § 27 LWG und die Genehmigungen nach § 54 LWG zum Bau und Betrieb der Abwasseranlagen ein.

Der Planfeststellungsbeschluß umfaßt auch die Genehmi­gung für die Veränderung von gern. §§ 19 a-c und f WHG genehmigten Leitungen.

V. Forsthoheitliche Entscheidungen

Mit dem Planfeststellungsbeschluß werden gern. § 18 AEG i.

V. m. § 75 VwVfG die Genehmigungen gern, der §§ 9 und 10 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 14 Landes- forstG Rheinland-Pfalz (LFG) ausgesprochen.

VI. Vorbehalt

Der Planfeststellungsbeschluß für den PFA 64 setzt auch Schutzvorkehrungen zur Vorsorge vor Lärmimmissionen aus dem Eisenbahnbetrieb fest. Als aktive Schallschutzmaßnah­me ist die »Feste Fahrbahn mit Absorptionsbelägen« festge­stellt. Für diese Absorptionsbeläge ist gegenüber den gern. Tabelle C der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für die Feste Fahrbahn vorgeschriebenen db(A)-Werten ein Lärmminderungsabschlag von 3 db(A) in der schalltechnischen Berechnung zugrundegelegt worden,

Der Nachweis einer durch Absorptionsbeläge dauerhaften Lärmminderung steht noch aus.

Der Planfeststellungsbeschluß ergeht daher insoweit unter dem Vorbehalt, daß vor Inbetriebnahme der NBS ein Eintrag für die »Feste Fahrbahn mit Absorptionsbelägen« in die An­lage 2 der 16. BImSchV oder eine Anerkennung durch den Verordnungsgeber bzw. durch die Planfeststellungsbehörde als »Stand der Technik« i. S. v. § 41 Abs. 1 Bundesimmis­sionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgt ist.

Anderenfalls wird der Vorhabenträger verpflichtet, den schall­technischen Teil seiner Unterlagen auf der Basis der in Tabel­le C der Anlage 2 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Werte ohne den entsprechenden Lärmminderungsabschlag für die Absorptionsbeläge zu überarbeiten. Er hat für die sich daraus ergebenden Planänderungen so rechtzeitig ein Planände­rungsverfahren zu beantragen, daß dessen Ergebnis, nämlich j möglicherweise erforderlich werdende weitere aktive Schall- ! Schutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden, bei der Bauausführung ohne weiteres Berücksichtigung finden kann.

Eine Risikoverlagerung zu ungunsten der Nachbarschaft be­steht nicht. Das Risiko, daß die Kosten durch die Berücksich­tigung der »Festen Fahrbahn mit schalläbsorbierenden Belä­gen« in der Planung oder bei einer später möglicherweise erforderlichen Nachbesserung der Schallschutzmaßnahmen 1 au ßer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck anwach- sen (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG) trägt ausschließlich der Vorhabenträger.

Vli. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen

Nebenbestimmungen und Schutzauflagen sind im Beschluß insbesondere zu folgenden Bereichen enthalten: '

- Immissionsschutz (Schutzauflagen hinsichtlich Lärm- (ak- : tiver und passiver Schallschutz) und Erschütterungsim- ; missionen (Vorbehalt meßtechnischer Überprüfung der prognostizierten Erschütterungen);

- Bauausführung (u. a. hinsichtlich Nachbarschaftsschutz,

Arbeits- und Immissionsschutz, Straßen und Wege, Bun- desautobahn, Baustellen, Baustraßen, wasserrechtliche ; Belange, insbes. Auflagen für betroffene Wasserschutz- ; gebiete und hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der ) Trinkwassergewinnungsanlage »Schöne Aussicht« und des »Brunnens Ebernhahn« (Belange der Wasserver- und : -entsorgung) und hinsichtlich betroffener Kabel und Lei- ; tungen); ;

- Land-und Forstwirtschaft,

- landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen (Ausgleichs- :

und Ersatzmaßnahmen), ;

- Brand- und Katastrophenschutz, I

- Denkmal- und Bodendenkmalpflege, i

- hinsichtlich betroffener Kabel und Leitungen, insbesonde­

re auch hinsichtlich der betroffenen Kraftstoffernleitung Altenrath-Westerburg, die im Bereich des PFA 64 verlegt werden muß (von Bau-km 86,720 bis Bau-km 86,860), sowie Bodenaushub und Altlasten einschließlich Verbrin­gung von Überschußmassen. :

Im übrigen wird auf die im Beschluß verfügten Nebenbestim­mungen und Schutzauflagen verwiesen. !

VIII.Entscheidung über Anträge und Einwendungen I

Die in dem Verfahren vorgebrachten Einwendungen und An­träge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder in dieser Entscheidung entsprochen wurde bzw. sie sich im Laufe dieses Verfahrens nicht erledigt haben, j

Soweit in Rechte Dritter eingegriffen wird, geben Zusagen, Auflagen und Vorbehalte dieses Beschlusses diesen unmit­telbare Rechte gegen den Vorhabenträger Deutsche Bahn AG.