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Montabaur

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Nr. 40/97»--

Die Änderung des Umlegungsgebietes ist erforderlich, da sich nach Änderung des Bebauungsplanes »Christches Weiher« des­sen Geltungsbereich auch auf diese Flurstücke erstreckt.

Rechtswirkungen

Für die aus dem Umlegungsverfahren herausgenommenen Flur­stücke endet die Beteiligung gemäß § 48 BauGB am Umlegungs­verfahren. Die Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB ist damit aufgehoben.

Die Löschung des im Grundbuch auf den genannten Flurstücken eingetragenen Umlegungsvermerks wird von der Umlegungsstel­le veranlaßt.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflich­teten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Stadtgemeinde Montabaur,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vor­genommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertstei­gernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauli­che Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung

einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Kata­steramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

In der Umlegung »Christches Weiher« wurden die vermessungs­technischen Arbeiten bezüglich der Erweiterung des Verfahrens­gebietes bereits durch das Vermessungsbüro Neuroth durchge­führt, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfol­gen.

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh­ren.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke der Erweiterung des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen La­sten und Beschränkungen, liegen in derzeit vom 06.10.1997 bis 05.11.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 211, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeich­nisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berech­tigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umle­gungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.

Der Änderungsbeschluß gilt am 27.09.1997 als bekanntgemacht. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 12.09.1997 im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga­be Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15,56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Mon­tabaur schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 18.09.1997 Der Vorsitzende des

Umlegungsausschusses (S.) gez. Reichling

Stadtverwaltung Montabaur Umlegungsausschuß -

Bekanntmachung

Der Umlegungsplan »2. Vorwegnahme der Entscheidung vom 23.09.1997« gemäß § 76 BauGB für das Umlegungsgebiet »Christches Weiher« der Stadt Montabaur ist am 26.09.1997 für die Ordn.-Nr. 48 unanfechtbar geworden.

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unanfecht- , barkeit hiermit bekanntgegeben.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskata­sters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Es wird darauf hingewiesen, daß die im Umlegungsverzeichnis festgesetzte Geldleistung mit der Bekanntmachung der Unan­fechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig wird.