Montabaur
Nr. 34/97
Frauengemeinschaft Girod
Unsere diesjährige Wanderung findet am 04.09.1997 nach Nomborn statt. Wir treffen uns um 18.30 Uhr an de Bushaltestelle.
Bitte anmelden!
Joga für Senioren
Donnerstag, 18.09.1997, 09.30 bis 11.00 Uhr, 10 Treffen.
Hatha-Joga
Mittwoch, 17.09.1997, 20.00 bis 21.30 Uhr.
Selbstverteidigung für Frauen
Donnerstag, 11.09.1997,20.00 Uhr, 10 Treffen ä 90 Min., TN-Ge- bühr: 50,00 DM.
Zilgrei - Schmerzfrei durch Haltungs- und Atemtherapie
Info-Abend Donnerstag, 18.09.1997, 18.00 Uhr. Beginn: Donnerstag, 09.10.1997,18.00 Uhr. 10 Treffen ä 90 Min., TN-Gebühr: 80,00 DM.
TuS Girod/Kleinholbach e.V.
Am Sonntag, 24.08.1997, spielen wir um 14.30 Uhr auswärts gegen Wirges III.
Am Mittwoch, 27.08.1997, findet um 19.00 Uhr das vorgezogene Spiel gegen den VfR Nomborn statt. Spielort ist Girod.
Alte Herren
Nach der Sommerpause spielen wir am Samstag, 23.08.1997, das erste Heimspiel um 16.30 Uhr gegen Steinefrenz.
Bereits am Dienstag, 26.08.1997, treffen wir ebenfalls in einem Heimspiel um 19.30 Uhr auf unsere Nachbarn aus Großholbach. Zu allen Spielen sind Zuschauer herzlich eingeladen.
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekanntgegeben. Telefon: 06485/222.
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes »Verlängerte Westerwaldstraße« der Ortsgemeinde Görgeshausen hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen am 08.04.1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Verlängerte Westerwaldstraße« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 05.08.1997 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes »Verlängerte Westerwaldstraße« Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Görgeshausen, 12.08.1997
Burkard, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 08.08.1997 der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Haushaltsjahr 1996
I. Haushaltsrechnung
Feststellung des Ergebnisses:
Verwaltungshaushalt DM
Vermögenshaushalt DM
Gesamt DM
Soll-Einnahmen
972.754,83
934.611,07
1.907.365,90
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