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Montabaur

Nr. 34/97

Frauengemeinschaft Girod

Unsere diesjährige Wanderung findet am 04.09.1997 nach Nom­born statt. Wir treffen uns um 18.30 Uhr an de Bushaltestelle.

Bitte anmelden!

Joga für Senioren

Donnerstag, 18.09.1997, 09.30 bis 11.00 Uhr, 10 Treffen.

Hatha-Joga

Mittwoch, 17.09.1997, 20.00 bis 21.30 Uhr.

Selbstverteidigung für Frauen

Donnerstag, 11.09.1997,20.00 Uhr, 10 Treffen ä 90 Min., TN-Ge- bühr: 50,00 DM.

Zilgrei - Schmerzfrei durch Haltungs- und Atemtherapie

Info-Abend Donnerstag, 18.09.1997, 18.00 Uhr. Beginn: Don­nerstag, 09.10.1997,18.00 Uhr. 10 Treffen ä 90 Min., TN-Gebühr: 80,00 DM.

TuS Girod/Kleinholbach e.V.

Am Sonntag, 24.08.1997, spielen wir um 14.30 Uhr auswärts gegen Wirges III.

Am Mittwoch, 27.08.1997, findet um 19.00 Uhr das vorgezogene Spiel gegen den VfR Nomborn statt. Spielort ist Girod.

Alte Herren

Nach der Sommerpause spielen wir am Samstag, 23.08.1997, das erste Heimspiel um 16.30 Uhr gegen Steinefrenz.

Bereits am Dienstag, 26.08.1997, treffen wir ebenfalls in einem Heimspiel um 19.30 Uhr auf unsere Nachbarn aus Großholbach. Zu allen Spielen sind Zuschauer herzlich eingeladen.

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr

Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekanntgege­ben. Telefon: 06485/222.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Verlängerte Westerwald­straße« der Ortsgemeinde Görgeshausen hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen am 08.04.1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Verlängerte Wester­waldstraße« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 05.08.1997 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­de Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes »Verlängerte Westerwaldstraße« Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile

eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

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Görgeshausen, 12.08.1997

Burkard, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 08.08.1997 der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Haushaltsjahr 1996

I. Haushaltsrechnung

Feststellung des Ergebnisses:

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens­haushalt DM

Gesamt DM

Soll-Einnahmen

972.754,83

934.611,07

1.907.365,90

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