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Montabaur

Nr. 34/97'

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Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

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Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Montabaur, 19.08.1997

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »In Hehl« der Stadt Mon­tabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Stadtrat von Montabaur am 20.02.1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »In Hehl« wurde der Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 08.08.1997 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­de Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen,^ wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile i eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich ( bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 19.08.1997

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Die KEVAG informiert:

Mitteilung für unsere Kunden in der Stadtgemeinde Mon­tabaur, Stadtteil Wirzenborn

Zur Durchführung betriebsnotwendiger Wartungsarbeiten an den Stromversorgungsanlagen, wird die Stromversorgung

am Montag, dem 25.08.1997, in der Zeit von 08.30 bis etwa 11.30 Uhr, unterbrochen.

Wir bitten unsere Kunden um Verständnis. Ihre KEVAG