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Montabaur
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Nr. 24/97
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Verbandsgemeinde Montabaur 56410 Montabaur, 04.06.1997
Bekanntmachung zur Durchführung des Erörterungstermins
durch die Bezirksregierung Koblenz
Planfeststellungsverfahren für die Neubaustrecke Köln- Rhein/Main der Deutschen Bahn AG - Planfeststellungsabschnitt 73 - 1. Deckblattverfahren; Anhörungsverfahren wegen beantragter Planänderungen (betroffen sind die Ortsgemeinden mit ihren Gemarkungen Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Nentershausen, Niedererbach, Nomborn, Eppenrod, Dörnberg und Biebrich).
Im Zuge der Durchführung des o. g. Deckblattverfahrens wurden die Planänderungen in den Gemeinden, in denen sie sich voraussichtlich auswirken, ortsüblich bekanntgemacht, und es wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die Planänderungen zu erheben - Anhörungsverfahren gemäß § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993-AEG — (BGBl. I
S. 2396 ff.) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976 - VwVfG - (BGBl. I S. 1253 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den geänderten Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem geänderten Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen gegen die Planänderungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).
Wir weisen darauf hin, daß Gegenstand dieses Erörterungstermines lediglich die Planänderungen, nicht jedoch die ursprünglichen Ausgangsplanungen sind.
Der Erörterungstermin beginnt am Donnerstag, 26.06.1997, 09.30 Uhr, in dem Sitzungssaal I der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1,56410 Montabaur.
Wir bitten, vom Parkplatz aus den Nebeneingang—ausgeschildert -zu benutzen.
Der Erörterungstermin ist gemäß § 73 Abs. 6 letzter Satz VwVfG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht öffentlich.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Verbandsgemeinde Montabaur 56410 Montabaur, den 04.06.1997
Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren für den Neubau eines Radweges zwischen Arzbach-Bierhaus und Bad Ems im Zuge der Landesstraße Nr. 329 (L 329) - von Netzknoten (NK) 5612/003 nach NK 5612/026, von Station 2.380 bis Station 5.030 und von NK 5612/026 nach NK 5612/028, von Station 0.000 bis Station 0.054-.
Der Stationierungsabschnitt I ist von Bau-km 0+0.00 bis Bau-km 1+653.14, es folgen 406 m Waldwegetrasse ohne Stationierung und schließlich Stationierungsabschnitt II von Bau-km 0+00 bis Bau-km 0+848.81.
Baubeginn ist am südlichen Ortsausgang des Arzbacher Ortsteiles Bierhaus, Bauende am Beginn der Ortsdurchfahrt von Bad Ems im Bereich eines Steinmetzbetriebes. Die Baulänge beträgt rund 3.000 m.
Mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind die Durchführung landespflegerischer Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Das Straßen- und Verkehrsamt Diez hat für das o. g. Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Eitelborn (Flur 15), Bad Ems (Flure 57,60, 61,63) und Arzbach (Flur 9,10) beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Informationsblatt zum Verfahren liegen in der Zeit vom 07.07.1997 bis 06.08.1997 (einschließlich) bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es ist beabsichtigt, ein Grunderwerbsverzeichnis mit auszulegen, das neben der katasteramtlichen Bezeichnung der beanspruchten Grundstücke auch die Namen und Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer enthält. Von einer Veröffentlichung der Namen und Anschriften derjenigen Grundstückseigentümer wird abgesehen, die der Veröffentlichung ihrer Daten spätestens eine Woche vor Beginn der geplanten Planauslegung bei der Bezirksregierung Koblenz, Verkehrsreferat, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, schriftlich widersprechen.
1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20.08.1997, bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz (Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz) oder bei der Verbandsgemeinde, Zimmer 213, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur (auslegende Stelle), Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 Landesstraßengesetz).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejeni-' gen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
3. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluß des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluß) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
7. Mit dem Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 22 Landesstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 7 Landesstraßengesetz in Kraft.
56410 Montabaur, 04.06.1997 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

