Einzelbild herunterladen

Montabaur

17

Nr. 21/97

tl

EISBACHGEMEINDEN

Termine der Mannschaften der Eisbachtaler Sportfreunde

Zeitraum 23. Mai bis 30. Mai Freitag, 23. Mai

18.45 Uhr: A-Junioren Eisbachtaler Sportfreunde - SpVgg EGC Wirges (Lokalduell der Regionalliga Südwest in Nentershausen. Unsere Mannschaft will mit einem Heimsieg gegen den bereits als Absteiger feststehenden Nachbarn den sensationellen sechsten Tabellenplatz untermauern).

18.30 Uhr: F-1-Jugend Eisbachtaler Sportfreunde-JSG Ahrbach (Spiel der Endrunde, Staffel 1, in Heilberscheid).

17.30 Uhr: F-2-Jugend Eisbachtaler Sportfreunde-JSG Elbert II (Spiel der Überbrückungsrunde, Staffel VIII, in Heilberscheid).

Samstag, 24. Mai

15.30 Uhr: Eisbachtaler Sportfreunde - SG Betzdorf (Letztes Heimspiel der Oberliga Südwest in Nentershausen).

18.30 Uhr: B-1-Junioren SF Eisbachtal - SV Wittlich (Spiel der Verbandsliga in Nentershausen).

Sonntag, 25. Mai

11.00 Uhr: B-2-Junioren Sportfreunde Eisbachtal JSG Dern­bach (SpieJ der Leistungsklasse in Nentershausen)..

14.30 Uhr: SV Arzbach Sportfreunde Eisbachtal II (Letztes Saisonspiel der Bezirksliga Ost in Arzbach).

Mittwoch, 28. Mai

17.30 Uhr: JSG Steinefrenz - F-1-Jugend Eisbachtaler Sport­freunde (Spiel der Endrunde, Staffel I, in Dreikirchen).

Girod

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr

Donnerstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr

Telefon 06485/4696

Fundsache

Als Fundsache abgegeben wurde ein Schlüssel mit grünem An­hänger. Fundort: Sportplatz.

Theo Hannappel, Ortsbürgermeister

Frauengemeinschaft Girod

Ausflug Frauengemeinschaft

Am 31.05.1997 findet unser diesjähriger Ausflug zur Bundesgar­tenschau nach Gelsenkirchen statt. Wir werden uns dort bis ca. 14.00 Uhr aufhalten. Anschließend geht es weiter nach Düssel­dorf zum Bummel durch die Altstadt. Den Abschluß halten wir im Hotel-Restaurant .Dreischläger Hof in Fernthal.

Abfahrt: 07.30 Uhr Bushaltestelle Girod, Fahrpreis: 20,- DM bei Anmeldung. Anmeldeschluß: 27.05.1997.

Anmeldung bei Claudia Wörsdörfer oder Brigitte Metternich.

Männergesangverein »Concordia« Girod

Nächste Chorproben

Wegen Verhinderung unseres Chorleiters fällt in der 22. Kalen­der-Woche die Chorprobe aus.

Stattdessen finden in der darauf folgenden Woche (23. KW), wie bereits in der Gesangstunde angekündigt, zwei Proben statt, und zwar wie üblich am Montag, dem 02.06.1997, und zusätzlich am Donnerstag, den 05.06.1997, jeweils um 20.00 Uhr.

Es wird um Beachtung und vollzähliges Erscheinen gebeten.

Görgeshausen

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung der Abrundungssatzung »Im Wingert- Brunnen­straße« der Ortsgemeinde Görgeshausen hier: Inkrafttreten gemäß §§ 22III i. V. m. 12 des Baugesetz­buches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Görgeshausen am 24.09.1996 beschlossene Abrundungssatzung »Im Wingert - Brunnen­straße« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ge­mäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 07.05.1997 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß die Abrundungssat­zung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Abrundungs­satzung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

/ Or-fsgemanJe (qor^eshousen.

fibrundurißssahunß Seuü/JeNsreAssE - m wfuqgef

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung.sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzu legen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch