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Montabaur

vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) wird durch die Bezirksre­gierung Koblenz als obere Wasserbehörde folgendes verordnet:

§1

Der § 3 Abs. 3 Buchstabe b der Rechtsverordnung der Bezirks­regierung Koblenz vom 30.04.1973, Az.: 403-61-13-13/72, ver­öffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 20 vom 28.05.1973, wird wie folgt geändert:

b) geschlossene Wohnsiedlungen und gewerbliche Anlagen ohne Kanalisation.

§ 2

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Koblenz, 19.02.1997 - 54-43-61-4/97 - Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung: Voigt

Die Änderungsverordnung vom 19.02.1997 wurde am 03.03.1997 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffent­licht und ist am 04.03.1997 in Kraft getreten. Ein Abdruck der Rechtsverordnung liegt bei den Verbandsgemeindewerken Montabaur, Großer Markt 10, 56410 Montabaur, Zimmer-Nr. 24, in der Zeit vom 21.04.1997 bis 03.05.1997 während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsichtnahme öf­fentlich aus.

Satzung

der Ortsgemeinde Kadenbach

über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Gemarkung »In der Au«

Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 10.04.1997 aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) und des § 24 der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVB1. S. 153) folgende Satzung beschlossen:

§1

Zu sichernde Planung

Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 13.02.1997 beschlossen, über das in § 2 bezeichnete Gebiet hinaus den Bebauungsplan »Ortslage« zu ändern. Zur Siche­rung der Planung für den in § 2 beschriebenen Teilbereich wird die Veränderungssperre erlassen.

§2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung und Nut­zungsänderung von baulichen Änlagen zum Inhalt ha­ben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, oder die der Bauaufsichtsbehör­de angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Form nach a) sind.

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Verän­derungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzei­gepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenste­hen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zuge­lassen werden.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur (amtliches Bekanntmachungsorgan für die Ortsgemeinde Kadenbach) in Kraft.,

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Nr. 16/97

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekannt­machung an gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Bauge­suchs der nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurech­nen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan (Planänderung) für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

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56337 Kadenbach, 14. April 1997 (S.)

Schaa, Ortsbürgermeister

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

die Bürgermeistersprechstunde fällt am Dienstag, dem 22.04., aus. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an den 1. Beigeord­neten Helmut Marx (Tel. 1001), oder an die Verbandsgemein­deverwaltung.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Schaa, Ortsbürgermeister

Ortsvereinsring Kadenbach

Wir feiern Kirmes in Kadenbach vom 10. Mai 1997 bis 12. Mai 1997.

Ausrichter: Ortsvereinsring

Festwirt: Hans und Marianne Gelfort aus dem Gasthaus »Zum Westerwald«

Verkehrs- und Verschönerungsverein Kadenbach e.V.

Alle Mitglieder des Verkehrs- und Verschönerungsvereins, aber natürlich auch alle wanderlustigen Bürger, sind ganz herzlich eingeladen am Donnerstag, 1. Mai 1997, an unserer diesjährigen Wanderung teilzunehmen.

Treffpunkt: 09.30 Uhr (alte Schule)

Die Dauer der Wanderung (mit Pause) beträgt etwa zwei Stunden und wird, wie immer, an der Schutzhütte »Schau ins Land« enden. Hier wartet nicht nur die bekannt deftige Erb­sensuppe, sondern auch Kaffee und Kuchen auf die Wanderer.

TC Kadenbach 1986

Ende der 17. Kalenderwoche beabsichtigen wir die Plätze zu eröffnen. Hierzu sind noch einige Arbeiten zu erledigen. Im Rahmen der Pflichtstunden können alle Mitglieder an folgen­den Samstagen diese leisten: 19.04.1997 ab 09.00 Uhr, 26.04.1997 ab 10.00 Uhr.

Bitte bringen Sie zu den Arbeitseinsätzen Schaufeln, Schub­karren etc. mit.