Montabaur
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Nr. 14/97
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.' Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in , Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).
UL Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§■ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks öder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.
II i V. Vorbereitende Maßnahmen .
lliln der Umlegung »Am hohlen Weg« wird voraussichtlich im Sommer 1997 mit den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen. Die Arbeiten erstrecken sich zunächst auf die Grenzfeststellung entlang der Verfahrensgrenze, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen
aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 14.04.1997 bis 13.05.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus. In die
im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.
Der Umlegungsbeschluß gilt am 05.04.1997 als bekanntgemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 25.03.1997 Der Vorsitzende des
Umlegungsausschusses gez. Reichling
Abgrenzung des Umlegungsgebietes »Am hohlen Weg«
Gemarkung Heiligenroth, Flur 18 und 49
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 25.03.1997 Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
Zu Beginn der Sitzung verpflichtete Ortsbürgermeister Zerfas per Handschlag das nachgerückte Ratsmitglied Albert Quirmbach auf die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Ratsmandat verbundenen Rechte und Pflichten.
Nachwahl von Ausschußmitgliedem
Aufgrund des Ausscheidens von Thilo Marx aus dem Ortsgemeinderat und den Ausschüssen war eine Nachwahl von Ausschußmitgliedern erforderlich.
Der Ortsgemeinderat wählte als Nachfolger für Herrn Marx Albert Quirmbach zum Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses.
Da Andreas Nick sein Mandat als Mitglied des Haupt- nnd Finanzausschusses niedergelegt hatte und auch Thilo Marx Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses war, mußten zwei Nachfolger für diesen Ausschuß gewählt werden.
Der Ortsgemeinderat wählte Albert Quirmbach und Benno Heibel zu Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses.

