Montabaur
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Nr. 13/97
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Großholbach vom 14. März 1997
Der Ortsgemeinderat Großholbach hat in seiner Sitzung am 07.03.1997 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 16. März 1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Großholbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
I.: Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr. 240,- DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres..610,- DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.610,- DM
1.3. Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten...180,— DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen...130,- DM
1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach
polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden...130,- DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.130,- DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
HI. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten
1 .
1.1
1.2
1.3
1.4
2 .
2.1
2.2
2 . 2.1
2 . 2.2
Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten für Verstorbene bis zuin vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen
Totgeburten.60,- DM
für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres. 300,- DM
als Urnen-Erdgrabstätte in
Urnen-Grabfeldern.90,- DM
als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten
für jede Urne. 30*— DM
Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte...500,- DM
als Urnen-Erdgrabstätte
in Urnen-Grabfeldern.150,- DM
in bereits belegten Grabstätten
für jede Urne.50,- DM
Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen
in Aufbewahrungsräumen.80,00 DM
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen.50,00 DM
1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,00 DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56412 Großholbach, den 14.03.1997 Ortsgemeinde Großholbach (S.)
Unterschrift, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Großholbach, den 14.03.1997 (S.)
Röther, Ortsbürgermeister
MGV »Cäcilia« 1903 Großholbach
Nächste Chorprobe
Die nächste Chorprobe ist am Samstag, dem 05.04.1997, um 16.30 Uhr, für alle Sänger im Bürgerhaus.
Ab Juni 1997 halten wir unsere Chorproben immer freitags, Beginn 18.30 Uhr, im Bürgerhaus.
Die Verlegung der Chorprobe auf Freitag ist die Gelegenheit für neue Sänger, die beim MGV mitmachen wollen. Ihr seid uns herzlich willkommen.
Auf diese Weise lernen Sie nicht nur ein schönes und vom Alltagsstreß entspannendes Hobby kennen, sondern erhalten die Möglichkeit, bei vielen Gelegenheiten aktiv am Dorfleben teilzunehmen.
Heilberscheid
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Montags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus
Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid
vom 12.03.1997
Vergabe der Arbeiten für den Ausbau der Erlenstraße und Stichstraße von der Sespenröder Straße
Einstimmig beschlossen die Ratsmitglieder, einem in Heili- genroth ansässigen Unternehmen auf der Grundlage seines Angebotes den Auftrag für die o. g. Arbeiten zum Betrag von
- 62.572,17 DM für den Straßenbau und
- 5.353,25 DM für die Straßenbeleuchtung zu vergeben. i
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen
Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, den Friedhof als kostenrechnende Einrichtung zu betreiben. Es war daher notwendig,

