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Montabaur

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Nr. 12/97

Kinder-Kar-Tage

Zur Vorbereitung auf das Osterfest sind Kinder ab Grund­schulalter zu den Kinder-Kar-Tagen im Pfarreienverband Gackenbach, Holler und Stahlhofen herzlich eingeladen. Be­ginn mittwochs bis freitags, 26. bis 28. März 1997, von 10.00 bis 12.00 Uhr. Wir basteln, feiern, backen und singen. Bitte mitbringen: Zeichenmäterialien, Schere, Klebstoff und ausge­blasene Eier.

Ort: Pfarrzentrum Gackenbach, Pfarrheim Holler und Pfarr­haus Stahlhofen.

Nähere Auskünfte erteilen die Ansprechpartner: Frau Odelga, Telefon: 06437/7239; katholisches Pfarramt Holler, Telefon: 02602/3495, Frau Eberth, 02602/17536.

_ Daubach __

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Montags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Die Sprechstunde des Ortsbürgermeisters wird am Montag, 24.03.1997, wegen der Ortsgemeinderatssitzung auf 18.00 Uhr vorverlegt. Um Beachtung wird gebeten.

gez. Hahn, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Daubach

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Daubach findet am

Montag, dem 24. März 1997, um 19.30 Uhr,

im Rathaus statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe der Niederschriften vom 18.12.1996,20.01.1997 und 27.01.1997

2. Auftrags vergäbe Klempnerarbeiten für die Kapelle

3. Aufstellung des Bebauungsplanes'»Bäumchesfeld«

a) Auswertung der Bedenken und Anregungen im Rah­men der erneuten Offenlage nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 BauGB

b) Auswertung der Bedenken und Anregungen im Rah­men des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange .

c) Zustimmungsbeschluß

d) Satzungsbeschluß gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO

4. Verschiedenes

5. Einwohnerfragestunde 7

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Grundstücksangelegenheit

2. Grundstücksangelegenheit

3. Verschiedenes

56412 Daubach, 17.03.1997 Hahn , Ortsbürgermeister

Bekanntmachung

gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBL IS. 2253) in der geltenden Fassung

I. Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat Daubach hat am 18.12.1996 folgenden Beschluß gefaßt: , , ,

Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mitv§,l Abs. 1 der Ersten Landes Verordnung zur Durchführung des; BauGB (Landesver- ordnung über die Umlegungsausschüsse) ip der jeweils gelten­den Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Im Bäumchesfeld« die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Im Bäum­chesfeld«. : . . ./,

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch den Weg Flurstück 1704/1 bzw. die Waldstraße (Fist. 1580/44), im Osten und Süden durch den Wirtschaftsweg Flur­stück 1705, und im Westen durch den Wirtschaftsweg Fist. 1710.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt. Eine Bestandskarte in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewie­sen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt VI dieser Bekanntmachung).

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:

Gemarkung: Daubach, Grundbuchbezirk: Daubach Flur 11

Flurstücke: 749/1, 749/2, 749/4, 749/5, 750, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 757, 758, 759, 760, 761, 762, 763, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 774, 775, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 786, 787, 788,789/1 tlw., 1704/1,1705 tlw., 1709/1 tlw., 1311/3, 1311/4.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

.t« persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berech­tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Öaubach

5. die Verbandsgemeinde Montabaur. ,

Die unter 3. bezeichneten Personen, werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle- gungsäusschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Be­schlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem UmlegungSäusschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetz­ten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bis­herigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn derUmlegungsausschuß dies.bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur, Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines Vor der Anmeldung eingetreteüen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umle­gungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfah­ren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

Ul. Verfügung^- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

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