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Montabaur

Nr. 12/97

Samstag, 22. März

15.00 Uhr A-Junioren SP Eisbachtal - 1. FC Kaiserslautern (Spiel der Regionalliga Südwest in Nentershausen)

Sonntag, 23. März

14.30 Uhr SF Eisbachtal II - SG Ellingen/Bonefeld/Willroth (Spiel der Bezirksliga Ost in Nentershausen)

Am Montag, 24.03., um 20.00 Uhr Treffen aller Jugendbetreu­er und -trainer in der Stadionklause. Von jeder Jugendmann­schaft sollte jemand anwesend sein.

1.3

1,4

als Urnen-Erdgrabstätte in

Urnen-Grabfeldern..150,- DM

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr

Donnerstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr

Telefon 06485/4696

Öffentliche Bekanntmachung

3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Girod vom 1. März 1997

Der Ortsgemeinderat Girod hat in seiner Sitzung am 25.02.1997 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15.07.1986 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Örtsgemeinde Girod über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I.: Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen 1.1; in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr..250,- DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.... 640,- DM

1.2. in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.... 640,<3-DM

1.3. Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.150,- DM

1.3.2 in Reihen-oder Wahlgrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen.100,- DM

1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen öder Körperteile, für die nach

polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.100*#:DM

H. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

I. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.100,- DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

HI. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten.....;.90,- DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.450,- DM

als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne....50,- DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.750,- DM

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern. 220,- DM

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne. 75,* DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen

in Aufbewahrungsräumen.,.125,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen. ...100,00 DM

1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.30,00 DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

56412 Girod, den 01.03.1997

Ortsgemeinde Girod (S.) Hannappel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.- Janüar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigüng, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Girod, den 01.03.1997 (S.j

Hannappel, Ortsbürgermeister

Blumenkübel entwendet

Der vor dem Sportplatz abgestellte Blumenkübel (Trog), Größe etwa 140-50-50 cm, wurde entwendet. Der Blumenkübel konn­te nur mit einem Hebegerät aufgeladen bzw. transportiert werden. Der Zeitpunkt des Diebstahls ist nicht genau bekannt. Wer irgendwelche Beobachtungen gemacht hat, wird gebeten, mir dies vertraulich mitzuteilen.

Theo Hannappel, Ortsbürgermeister

Verloren - Gefunden

Ein Kanarienvogel, weiß, wurde gefunden und ist zur Zeit bei y

einer Familie in Pflege. Der Eigentümer kann sich mit mir in Verbindung setzen.

gez. Hannappel, Ortsbürgermeister